Du wirst nicht bestreiten wollen, dass der Kunde nach genauer Lektüre der AGB erkennen kann, welche Rechte ihm vertraglich zugesichert sind und er leider im Irrtum ist, wenn er die Buchungsentscheidung von der Flugzeit abhängig macht?
Es wird also nicht "versucht zu suggerieren", sondern Irrtümer auszuräumen.
Auch hat der Kunde nicht "null Recht", sondern den Anspruch auf eine Luftverkehrsbeförderung am Tag X von A nach B - nur eben nicht unbedingt um N Uhr.
Darüber hinaus wiederholte sich schon öfter mal der Hinweis, dass das auch bei einer direkten Buchung bei der Airline keine Ausnahme ist, beispielsweise AB Bucher operated by Easyjet befördert werden und ebenfalls mit Änderungen des Streckenverlaufs oder der Flugzeit rechnen müssen.
Die vertraglichen Zusagen ergeben sich nun einmal aus den AGB oder ABB, und etwas Unangenehmes ist nicht sogleich unrecht.
Der Verbraucherschutz teilt deine Ansicht, dass die (irrtümlich!) getroffene Entscheidung für eine bestimmte Pauschalreise wegen der Beförderungszeiten wettbewerbsverzerrend ist und möchte diese Änderungsvorbehalte aus den AGB prozessieren. Ursächlich ist aber nicht "der böse Anbieter", der bei einer etliche Monate in der Zukunft liegenden Reise u.U. noch gar keine verbindliche Zeit angeben kann, sondern der Verbraucher, der sich nicht ausreichend über seinen Vertrag informiert hat oder - bei der Buchung mit persönlicher Beratung - informiert wurde.
Letztlich ist ein gut informierter Verbraucher jedenfalls vor mutmaßlich unredlichen Methoden geschützt, und wenn ca. 252 100 Besucher der beiden Threads zur Thematik nicht nur Bilder angeschaut haben, müssten diese zumindest Bescheid wissen was sie erwarten dürfen und was eben leider nicht ...