Es könnte Bewegung kommen in die Entscheidungen zu Ansprüchen bei Flugzeitenverschiebungen:
Das BGH hat mit dem Urteil vom 17.3.2015 ( AZ XZR 34/14) über einen Fall entschieden, bei dem ein Paar im Rahmen einer Pauschalreise auf einen am selben Tag später stattfindenden Flug umgebucht worden war und eine Entschädigung gem. VO(EG)261/04 in Höhe von € 400 pro Ticket begehrte.
Nachdem sie vor dem LG gescheitert waren (sie waren am fraglichen Tag gar nicht am Flughafen erschienen) entschied nun der BGH, dass eine solche Verschiebung durchaus geeignet sein kann, von der Airline eine Entschädigung zu verlangen.
Das Urteil stellt insbesondere darauf ab, dass zu prüfen sei in welcher Form die Airline die ursprünglich bestätigte Beförderung verweigert hat. Sofern dies eindeutig erkennbar sei, müsse der Fluggast auch nicht am Flughafen erscheinen und seine Beförderung verlangen.
Das Urteil des LG muss nun überprüft werden und könnte die Entscheidung für etliche Betroffene sehr interessant sein.