f.y.i.
"3.2 Der Veranstalter ist berechtigt, Leistungsänderungen vorzunehmen wenn sich diese aufgrund von Umständen außerhalb der Einflusssphäre des Veranstalters nach Vertragsschluss ergeben. Hierzu gehört auch der Austausch der angegebenen Unterbringung oder der angegebenen Beförderung bei weitgehend identischem Standard, soweit ansonsten eine Preisanpassung erforderlich wäre. Über solche Änderungen wird der Veranstalter den Reiseteilnehmer unverzüglich unterrichten. Sofern die Änderungen erheblich oder unzumutbar sind, erhält der Reiseteilnehmer mit einer Erklärungsfrist von zehn Werktagen nach Mitteilung das Recht zur kostenlosen Umbuchung oder zum kostenlosen Rücktritt."
Quelle:AGB ITS indi
Fazit: Soweit der Veranstalter kein vitales Interesse am der Erhalt des Vertrages zu abgewandelten Bedingungen hat kann man entweder die Kröte schlucken oder stornieren.
Unbenommen bleiben ggf. Forderungen aus geringfügiger erbrachter als vertraglich übereingekommener Beherbergungsleistungen.
Einfacher: Bei einer tatsächlichen Verkürzung der Urlaubszeit sollte selbstverständlich eine Erstattung von 40-100% eines Tagessatzes angeboten werden.