@muanja
Ich habe mir jetzt tatsächlich noch einmal deinen ersten Beitrag zu Gemüte geführt und es ist mir etwas aufgefallen, was ich bislang offenbar überlesen habe:
Wenn ich recht verstehe, handelte es sich nicht etwa um eine "Vorverlegung" des Fluges - nennen wir ihn AB0815 - von 17 auf 7 Uhr. Vielmehr wurde, da AB0815 nun doch nicht mehr vakant, eure Reisegruppe auf AB0814 mit dem Dispatch 7 Uhr gebucht. AB0815 hingegen hob am Nachmittag pünktlich ab, nur eben ohne euch.
Um Ansprüche gemäß VO(EG)261 geltend machen zu können muss jedoch der Flug AB0815 betroffen sein, die Reisezeit allein spielt keine Rolle. Falls meine Interpretation deiner Darstellung korrekt ist wird dein Anliegen daher fehlgehen.
Nun zur Frage "sitzen die das aus?":
Gelegentlich hat es den Anschein, dass eine gewisse Lahmheit bei der Stellungnahme zu Beschwerden seitens airberlin tatsächlich von der Hoffnung getragen wird, der Beschwerdeführer könne die Lust an der Verfolgung verlieren. Man liest häufig von langen Reaktionszeiten. Bei einem einigermaßen begründeten Anspruch sollte man daher hartnäckig bleiben.
In deinem Fall, muanja, könnte es allerdings sein, dass die Adressaten auf das Formular blicken und sich wundern: Was möchte muanja? Die AB0815 war am betreffenden Tag super pünktlich, weder der Passagier muanja noch seine (mutmaßlich) ebenfalls angegebenen Mitreisenden stehen auf der Passagierliste.
Richtig - man könnte sich dann hinsetzen und tippen: "Sehr geehrter Fluggast, unser Flug AB0815 war am 23.9. (oder wann auch immer) pünktlich. Einen Grund für Ihre Beschwerde können wir daher nicht erkennen."
Es nicht zu tun ist nicht dienstleistungsaffin, jedoch wird - soweit ich das jetzt sehe - sowieso nur eine Ablehnung deines Begehrens erfolgen und der erhoffte Talerregen leider ausbleiben.
Merke:
Ein Luftverkehrsunternehmen ist nur dann gem. VO(EG)261/4 kompensationspflichtig, wenn ein Flug gestrichen, verspätet oder vorverlegt wurde. Hat der Fluggast hingegen ein früheres Operating benutzen müssen, weil das gewünschte nicht mehr verfügbar war, so trifft das Luftverkehrsunternehmen daran keine Schuld. Das fällt vielmehr in die Sphäre des Veranstalters. Dieser wiederum kann bestenfalls für den halben Tag in Anspruch genommen werden, um welchen sich die Aufenthaltsdauer seiner Reisegäste verkürzt hat, und nicht nach den Regularien der EU Flugastrechteverordnung.