Über die Relevanz kann man geteilter Meinung sein, Tf, und mir schwant viel mehr du bist im Irrtum!
Man hat keinen Rechtsanspruch (da liegt kein Grundsatzurteil zu Grunde!) und selbst wenn man ihn hätte müsste man ihn u.U. erst einmal inter partes erstreiten.
Im Leben sieht es zumeist so aus: Gebucht, angezahlt, Änderung.
Kunde ist sauer und kündigt den Reisevertrag.
1) Veranstalter erstattet zähneknirschend, weil Möwe Träwell in Wanne-Eickel erst kürzlich einen Prozess verloren hat.
2) Veranstalter widerspricht, weist auf die AGB hin, auf den Verursacher Airline und besteht auf dem Vertrag.
Und nein, es gibt keine homogene Grundlage wie du sagst für "alle Fälle von Rückabwicklungen von Verträgen" sondern höchst unterschiedliche für solche, bei welchen es keine messerscharfen Definitionen gibt.
Die Definition ist hier die "Zumutbarkeit". So kann z.B. ein Gericht zu der Entscheidung gelangen, dass eine Vorverlegung um 5h von 10 auf 5 Uhr in der Früh nicht zumutbar ist, hingegen eine von 15 auf 10 Uhr durchaus. Das ist nach wie vor eine verbreitete Sichtweise solcher Streitgegenstände.
Insofern bin ich schon bei Fugimaxis Aussage, dass der Zuschlag für eine Pauschalreise "wegen der guten Reisezeiten" keine besonders zuverlässige Entscheidungspriorität darstellt, insbesondere mit Rücksicht auf die allgemeine Dynamik der Charterfliegerei - nicht nur im Langfristbereich.