• SSC-747
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    geschrieben 1597447815520 , zuletzt editiert von SSC-747

    Ich vertraue nunmal eher einer Verbraucherzentrale und Gerichtsurteilen (eine schöne Gesamtübersicht vieler Urteile gibt es z.B. beim ADAC. Jeder hat halt seine Quellen. Und wenn man hinsichtlich der Frankfurter Tabelle und 5% aber der 5.Std. dies ausschlißlich verbindet mit einer Gültigkeit nur bei Unzumutbarkeit wegen Störung der Nachtruhe und darüber hinaus meint, die VO EU261 findet ausschließlich bei weniger als 14 Tagen Anwendung, dann vertraue ich nunmal eher den o.g. Stellen.....

  • vonschmeling
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    geschrieben 1597474974005 , zuletzt editiert von vonschmeling

    Dann bist du offenbar nicht in der Lage, die Inhalte aus diesen Quellen zu verstehen, SSC-747 ... und lieferst auch gleich wieder ein schönes Beispiel mit:

    Ab einer Verspätung von mehr als 4h gibt es vom Veranstalter ab der fünften 5% eines Tagessatzes der Reise, was nun mal so gar nichts mit der Frankfurter Tabelle zu tun hat, mit einer Flugzeitenänderung und natürlich auch nicht mit der Störung der Nachtruhe, was auch niemand behauptete.

    Ganz offen: Lass es! Du würfelst hier auf´s Grausamste Sachverhalte wild durcheinander und stiftest nur Verwirrung.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • SSC-747
    Dabei seit: 1597186281778
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    geschrieben 1597480548262 , zuletzt editiert von SSC-747

    @vonschmeling sagte:

    Wie kommst du denn auf das schmale Brett?

    Das ist ein Nachschlagewerk mit Empfehlungen und z.T Einzelentscheidungen, und die von dir veranschlagten 35% eines Tagessatzes sind im vorgestellten Fall reines Wunschdenken.

    Eine Abreise um 10 Uhr beeinträchtigt nicht die Nachtruhe, der letzte Hoteltag endet um 12 Uhr - wie willst du bitteschön eine Forderung von 35% eines Tagessatzes der Reise begründen? :flushed:

    Guten Morgen.

    Ich beziehe mich auf das Beispiel hier, dass ab der 5.Std zeitlicher Verschiebung - und ich wiederhole, uhrzeitenunabhängig 5% vom Tagessatz zustehen.....

    Bei einer Verspätung ab 3 h am Abflugtag steht EU261 zu, sofern keine außergewühnlichen Umstände.

    Und nochmal: EU261 findet auch Anwendung wie beim letzten Fragesteller, wenn der Flug mehrere Wochen vorher annulliert wird -die Aussage ist von dir falsch, dass EU261 nur bei weniger als 14 Tagen gilt - wir haben jedenfalls nicht über Ausgleichsleistungen gesprochen. Also wer hier wohl Verwirrung stiftet.

  • REJBodenheim
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    geschrieben 1597480751427 , zuletzt editiert von REJBodenheim

    Das gilt doch nur bei Verspätung am Tag selbst und nicht bei Verschiebung durch wen auch immer vor dem Tag des Abflugs. Oder bin ich jetzt im falschen Fall? Seite 457 06:43 von Micha.1

  • vonschmeling
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    geschrieben 1597481765685

    EU VO Fluggastrechte

    Von was sonst als von einem Ausgleichsanspruch wurde gesprochen?

    Bei einer Annullierung ist selbstverständlich der Ticketpreis zu erstatten, aber es besteht kein Anspruch auf die Ausgleichspauschale gem. VO(EG)261/2004, wenn der Fluggast 14 Tage oder mehr vor der Abreise von der Streichung informiert wird.

    Ferner besteht auch kein Anspruch auf eine Reisepreisminderung von 5% eines Tagessatzes der Reise ab der 5.h bei einer Verschiebung der Flugzeit mit dem entsprechenden Vorlauf.

    Eine Reisepreisminderung ist möglich in Abhängingkeit von der sich auf den Gesamtzuschnitt der Reise entfaltenden Wirkung der Verschiebung.

    So, SSC-747 - und nu bin ich des Widerspruchs müde, da du schon der zweite Härtefall der Woche bist.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • SSC-747
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    geschrieben 1597487391820

    Ich habe lediglich dem User erklärt, dass er nach der VO EU261 bei Annullierung ein Recht auf Rücktritt/Erstattung hat - mehr nicht - keine Ahnung was an dieser Aussage falsch sein soll......? Bitte um Erklärung -danke

    Darüber hinaus kann sich ja auch jeder selbst ein Bild über seine Rechte machen und die Mitarbeiter dort fragen (wenn man weiter runter scrollt)-die haben auch Rechtsanwälte und die sind bestimmt nicht unfähig. Aber wie ich schon sagte - keiner muss es hinnehmen, wenn der Abflug von morgens auf abend oder umgekehrt verschoben wird. Das war vielleicht mal vor 15 Jahren durch Gerichte als rechtsmäßig betrachtet worden. .....

    Mich stört halt die kategorische Ablehnung, dass überhaupt irgendwelche Ansprüche bestehen.....

    https://www.test.de/Flugaenderung-Flug-verschoben-Das-sind-Ihre-Rechte-5482941-0/

  • vonschmeling
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    geschrieben 1597492369399

    Ich glaube nicht, dass irgend ein User gefragt hat, ob er bei einer Annullierung durch das LFU wohl Anspruch auf die Erstattung der Ticketkosten hat, folglich brauchte das auch gar nicht erklärt zu werden.

    Hingegen hast du lauthals bestritten, dass ein Anspruch auf die pauschale Kompensation gem. VO(EG)261/04 nur dann in Betracht kommt, wenn die Streichung 14 Tage oder weniger vor der Abreise erfolgt.

    Meine Aussage sei falsch, nicht du sondern ich veranlasse ein heilloses Durcheinander.

    Ferner bin ich sehr wohl im Bilde, unter welchen Umständen und auf welcher Rechtsgrundlage ein Anspruch auf Minderung, Kompensation, Erstattung oder gar Schadenersatz besteht und muss dafür nicht bei test.de, BLÖD oder sonstwo nachlesen ... nur mal für´s Protokoll.

    Dank meiner Erläuterungen dürften nun mal alle offenen Fragen geklärt sein, z.B. die, was die Frankfurter Tabelle kann und was nicht.

    Gegenständlich war die Ausgangsfrage, ob bei einer Verschiebung der Abreisezeit von 10 p.m. auf 10 a.m. ein Anspruch auf Ersatzleistungen besteht. Ich würde einen solchen nach wie vor verneinen. Auf welcher Grundlage denn, wenn dem Reisenden dadurch nicht etwa ein halber Hoteltag abhanden kommt sondern de facto nur 2h?

    Last not least habe ich in der Vergangenheit durchaus eine gewisse Verve entwickelt, auf ggf. bestehende Ansprüche hinzuweisen und Anregungen gegeben, wie sie durchzusetzen sind. Demnach geht dein wiederholter Vorwurf, man bestreite reflexartig jedewede Anspruchsgrundlage imho gehörig ins Leere!

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • SSC-747
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    geschrieben 1597496301708 , zuletzt editiert von SSC-747

    @vonschmeling sagte:

    @SSC-747

    Nein, es interessiert hier nicht was du dir denkst sondern Fakten.

    Da der gegenständliche Flug mehr als 14 Tage in der Zukunft stattfinden soll gibt es selbstverständlich keine Grundlage gem. VO(EG)261/04.

    Vielleicht kommst du langsam mal klar und stellst dein Dauerversemmeln brauchbarer Infos ein???

    All deiner Bemühungen hier in aller Ehre aber diese Aussage ist leider falsch! EU 261 gilt auch bei mehr als 14 Tagen -nur die Ausgleichszahlungen entfallen natürlich.

    Wo habe ich etwas bestritten wegen EU261?

    Und wie gesagt - jeder nutzt hier andere Quellen - ich will hier nicht zur Hetze gegenüber LFU oder RV aufrufen -aber die Möglichkeiten aufzeigen, was denn möglich ist. Und Verbraucherzentralen oder "Test" quasi als Mumbitz zu verunglimpfen find ich ehrlich gesagt unfair.....

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1597497481025

    Ein Anspruch auf Ersatz der Ticketkosten bei Ausfall bestand schon längst vor der VO(EG)261/04 und spielte in keinem der hier zur Rede stehenden Sachverhalte auch nur die geringste Rolle.

    Es geht zudem wie gesagt um Flugzeitenänderungen, nicht um Streichungen, große Verspätungen oder sonst eine Thematik, die die VO beträfe.

    Mumpitz ist deine Auslegung der Quellen, wobei sich die seriösen in nichts unterscheiden.

    Du hast offenbar keine Ahnung von der Frankfurter Tabelle und ihrem Zweck (bezeichnest gar einen Sachverhalt als "klare Sache" auf Grund der gelisteten Erstattungssätze?!), faselst von einem Anspruch auf 35% Minderung eines Tagessatzes, von der Unerheblichkeit weiterer Erwägungsgründe für die Ermittlung der Höhe eines Anpruchs und lobst dich selbst als Verbraucheraufklärer.

    Dem widerspreche ich entschieden und hiermit zum letzten Mal.

    Fröhliches Retten noch!

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • SSC-747
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    geschrieben 1597498893356 , zuletzt editiert von SSC-747

    EU261 kann man ohne Probleme als Grundlage heranziehen - steht ja auch dort klar und deutlich und dem Punkt "Annullierung".

    Ob es sich wirklich nur um eine Flugzeitenänderung handelt wissen wir nicht eindeutig, da dem Laien der Unterschied Verlegung/Streichung auch meist nicht so klar ist. Bei über 7 Std. kann man aber mit hohem Prozentsatz davon ausgehen, dass es sich eben um eine Annullierung handelt (sehen Gerichte auch so). Bei Änderung der Flugnr. wäre die Lage eindeutig....

    Ich fragte ja auch zusätzlich: "handelt es sich um einen Nurflug? Flugnr. geändert?.... Hier wäre die Sachlage nochmals klarer!

    Aber wie gesagt - die "Verschiebung" (sollte es denn so sein) ist unzumutbar da die Nachtruhe erheblich gestört ist, reicht natürlich auch aus, die Erstattung zu verlangen.....(ob berechtigt, hast du dem User ja auch entsprechend beantwortet).

    Der Zweck ist mir durchaus bekannt und habe ich schon ausführlich erklärt, dass die FL nicht in Stein gemeißelt ist aber durchaus anerkannt ist wie die Quellen (Verbraucherzentrale, Test, etc. unterstreichen....)

    Ja -wünsch ich auch;-)

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