@kater.koss
a) ist deine Ermutigung vergeblich, denn das Urteil hat keinen Einfluss auf deinen geltenden Vertrag.
Du müsstest also selbst auf dem Klageweg feststellen lassen, dass dich die Klausel in den AGB "benachteiligt". Dabei bist du in der speziellen Causa auf die Argumentation beschränkt, anstatt wie erhofft am frühen Morgen erst am Nachmittag befördert zu werden. Vermutlich würde jeder Richter dir mitteilen, dass es sich nicht um einen Mangel sondern um eine bloße Unannehmlichkeit handelt, die dich zu keinerlei Ansprüchen berechtigt.
verstehe ich nicht was daran so "ungerecht" sein soll, wenn Urlauber auf der A Maschine sitzen, die für die ansonsten gleiche Reise deutlich mehr bezahlt haben?
Mal unterstellt es wäre so ...
c) verstehst du glaub ich die grundsätzliche Problematik nicht:
Der Veranstalter hat für den Tag X bei der Airline Y die Menge von Z Sitzplätzen geblockt (und so hat er dir auch einen davon verkauft).
Während des Verkaufs stellt Y Air fest, dass der EPV des frühen Operating blendend läuft, der für das am Nachmittag jedoch eher schleppend ist. Also bekommt AB Tours von Y Air seine 50 Plätze auf der Nachmittagsmaschine zugewiesen, denn die müssen weg. Man nennt das effiziente Nutzung verschiedender Vermarktungsoptionen.
In der Tat würdest du den Brass nicht haben, hättest du deinen Flug direkt bei Y gebucht - es verhielte sich dann nämlich genauso wie mit den Plätzen im Theater.
Zwar kann dich das auch nicht gänzlich vor Ungemach bewahren, aber dass beispielsweise CONDOR die A Maschine wegen zu geringer Auslastung streicht ist überaus unwahrscheinlich.
Ungefähr so unwahrscheinlich, wie eine erfolgreiche Klage in deinem Fall ...