Teje schrieb:
Verbraucherzentrale...
Zitat: "Grundsätzlich müssen Sie den ersten und den letzten Urlaubstag vollständig zur An- und Abreise einplanen. Sie können den Reisepreis nur mindern, wenn durch die Flugverlegung Ihre Nachtruhe verkürzt oder der zweite bzw. vorletzte Ferientag ebenfalls beeinträchtigt wird. Dann sollten Sie dies unverzüglich dem Reiseveranstalter anzeigen."
Sollte das wirklich keine Rolle spielen? Die Nachtruhe wird ja erheblich verkürzt.
Hoteltag, soweit ich weiß = 24 Stunden von 12 h mittags bis 12 h mittags.
Tejes Hoteltag hätte somit am 30.07. um 12 h mittags begonnen.
Tatsächliche Ankunft im am 31.07. gegen 2 h am Flughafen, hinzu kommt der Transfer zum Hotel. Ich würde das als erheblich verkürzte Nachtruhe bezeichnen und auch als Beeinträchtigung des zweiten Ferientages, der am 31.07. um 12 h mittags beginnt.
Hier wird von zwei verschiedenen Dingen gesprochen. Einmal der reinen Flugverspätung und zum anderen dem Verlust eines Urlaubstages auf Grund von Flugverschiebungen oder -umbuchungen durch den Veranstalter. Ich denke, man muß differenzieren.
Nochmal, ganz klar: für Flugverspätungen gelten THs Berechnungen, nicht aber für Umlegungen/Umbuchungen der Urlauber durch die Veranstalter.