Wenn nicht Reiserecht, dann Verbraucherrecht.
"In Deutschland gilt: Im Einzelfall kann die Lebensdauer eines Gutscheines allerdings auch kürzer, etwa zwei Jahre oder auch nur ein Jahr, sein, eine solche Befristung muss sich aber durch besondere Umstände des Einzelfalles rechtfertigen lassen. Zum Beispiel kann ein Gutschein über eine Dienstleistung – etwa eine Stadtrundfahrt oder eine Kosmetikbehandlung – durchaus auf ein Jahr befristet sein, wenn im nächsten Jahr Lohn- und sonstige Kosten ansteigen werden und damit der Wert der Dienstleistung nicht mehr dem ursprünglichen Wert des Gutscheins entspricht. Dann kann man allerdings nach Ablauf der Befristung (bis zum Eintritt der Verjährung; drei Jahre nach der Ausstellung) den bereits gezahlten Betrag abzüglich einer Entschädigung für den Gewinn, der dem Unternehmen durch die Nichteinlösung entgangen ist, zurückfordern."
Österreich geht noch einen Schritt weiter und sagt selbst innerhalb der Geltungsdauer kann der Konsument sein Geld zurück verlangen : wie hier zu lesen. Oder noch einfacher ausgedrückt wie von der AK Wien klargestellt. Wobei ich nichteinmal angeben muss warum der Gutschein nicht eingelöst wurde bzw. wird. Ich kann also genauso den Geldbetrag fordern wenn ich einen bezahlten Gutschein im Schrank vergesse.
Bleibt also nur noch die Frage, die ja schon ganz am Anfang gestellt wurde: Österreichisches oder Europäisches Recht da Hotel in Tschechien, Gutscheinverkäufer in österreich.
Ihr seht, ich habe doch noch gefunden was ich gesucht habe. Denn nur die Frage habe ich gestellt.
Birgit
PS. Man sollte, wie ihr immer empfehlt, eben richtig lesen können .