Hallo,
wenn ich hier den einen oder anderen Thread mir anschaue, dann kann ich nur mit dem Kopf schuetteln.
Zunaechst ist es einmal so, dass oft besonders beliebte Hotels mit dem Trick der Ueberbuchung arbeiten um moeglichst hohe Auslastungen zu erreichen. Man hat pro Woche mehrere Ankunftstage und Abflugtage und kann so wunderbar schieben.
In meinen drei Jahrzehnten Berufserfahrung als Reiseleiter habe ich das in fast jedem Reiseziel feststellen muessen. Die Reiseveranstalter muessen oft diesem Treiben ohnmaechtig zusehen, denn wuerde man das Hotel aus dem Programm streichen, waere das ein Qualitaetsverlust im Angebot.
Auch habe ich festgestellt, dass der Hotelier in der Regel direkt buchende Gaeste nicht bevorzugt behandelt, da sich diese viel weniger wehren koennen als ein betroffener Reiseveranstalter, der ja 'Ueberbucher' im Laufe der Saison mit den zu leistenden Zahlungen verrechnet. Es ist also ein Irrtum wenn man unterstellt, dass man als Direktbucher besser dran ist.
Fuer meine Begriffe ist der Kunde des RV in der Regel besser dran, denn er hat die deutsche Gesetzgebung im Ruecken, die der Direktbucher nicht hat, sofern der Direktbucher seinen Urlaub ausserhalb von Deutschland verlebt. Der Direktbucher muss ggf. den Hotelier vor Ort verklagen.
Aber auch der Kunde des RV muss sich an Spielregeln halten, die da sagen, dass er dem RV Gelegenheit einraeumen muss Abhilfe zu schaffen. Das Begehren auf Abhilfe muss der Reisende an den Vertreter des RV richten, das ist in der Regel die Reiseleitung.
Bei einem z.B. zweiwoechigen Urlaub sollte eine Abhilfe innerhalb von zwei Tagen erfolgen. Zumindest sollte innerhalb von zwei Tagen eine konkrete Aussage der Reiseleitung erfolgen, wann Zimmer im Hotel zur Verfuegung stehen.
Wenn das Alternativhotel tatsaechlich nicht den Vorstellungen des Reisenden entspricht, hierzu muss aber eine klare Ansage hinsichtlich der beantstandeten Dinge erfolgen, warum die Alternative nicht den Vorstellungen entspricht, dann kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen, wenn der RV das nicht kann. Der Reisende kann sich also ein Ersatzhotel suchen, dass die Qualitaetsansprueche des urspruenglich gebuchten Hotels erfuellt. Mehrkosten hat der RV zu tragen, sofern diese moderat sind.
Wird dem Reisenden (RV-Kunde) keine Abhilfe angeboten und erfuellt das Alternativangebot nicht die Qualitaetsmerkmale, der Gesetzgeber spricht hier von 'erheblich', dann kann der Reisende den Reisevertrag mit dem RV kuendigen und sofortige Rueckreise verlangen. Liegt das Alternativhotel z.B. dreihundert Meter weiter zum Strand, erfuellt aber die sonstigen Qualitaetsmerkmale, dann duerfte meiner Auffassung nach dieser Umstand nicht 'erheblich' sein. Befindet sich das Alternativangebot aber z.B. im Nachbarort, dann duerfte Erheblichkeit gegeben sein.
In jedem Fall der Ueberbuchung stehen dem Reisenden Entschaedigungszahlungen zu bis hin zur vollstaendigen Rueckzahlung des Reisepreises und zusaetzlichem Schadenersatz wg. vertaner Urlaubszeit bei fristloser Kuendigung wg. Nichterfuellung. Die Frankfurter Tabelle empfehle ich als Richtwert.
In dieser Form entnehme ich das dem Gesetzestext (§ 651a ff. BGB) und der derzeitigen Rechtsprechung. Alle anderen Mutmassungen stufe ich als reine Spekulation ein.
Viele Gruesse
bernardo2001