...weil der Kunde nicht die Unterkunft erhält, die er gebucht hat, somit also einseitig ein wichtiger Bestandteil des Reisevertrages nicht geleistet wird. Siehe auch: BGH, 11.01.2005 - X ZR 118/03
Zitat:
"Schadensersatz bei Überbuchung: BGH X ZR 118/03
Der BGH hat entschieden, dass bei Reiseabsage wegen Überbuchung des vom Kunden gewählten Hotels der (dann Nicht-)Reisende grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB hat. Ein vom Reiseveranstalter angebotenes Ersatzquartier stellt keine Vertragserfüllung dar, sondern lediglich eine Leistung an Erfüllungs Statt, zu deren Annahme der Reisende rechtlich nicht verpflichtet ist (§ 364 Abs. 1 BGB).
(...) "