Warum sollte man dies tun, wenn die Airline bei einer
Nur-Flug-Buchung einseitig den Vertrag nicht einhält?
Der verpflichtet diese nämlich, zum festgelegten Termin und Zeitpunkt
den Flug von A nach B durchzuführen. Und wenn sie selbst dazu nicht
in der Lage ist, auch zu deren Lasten auf eine andere Airline mit
passendem Flug umzubuchen.
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 a) der VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004 DES
EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der
Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer
Verspätung von Flügen (VO Nr. 261/2004)
ist das ausführende Luftfahrtsunternehmen
bei einer Annullierung des gebuchten Fluges i. S. d. Artikels 2 l) der VO Nr. 261/2004 verpflichtet, dem betroffenen Unterstützungsleistungen
nach Artikel 8 der VO Nr. 261/2004 anzubieten.
Eine Annullierung i. S d. Artikel 2 l) VO Nr. 261/2004 liegt unzweifelhaft
vor, da der geplante Flug am xx.xx.2008 XY4444 nicht durchgeführt wird.
und eine verbindliche Buchung vorlag.
Demnach stehen dem Fluggast und seinen Mitreisenden nach Artikel 8 Absatz 1, Satz 1 VO Nr. 261/2004 die Wahlmöglichkeit der Unterstützungsleistung a) bis c) zu.
Nach Artikel 8 Absatz 1 VO Nr. 261/2004 die anderweitige
Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen.
Eine vorgenommene Umbuchung auf den Vortag würde zu
unvergleichbaren Reisebedingungen führen, da dies den
Charakter der Reisebedingungen unzweifelhaft verändert.
Es macht Sinn, der Airline passende Alternativen selbst aufzuzeigen
und die Verhandlungen so zu führen, dass im Rahmen der Mitwirkungs-
pflicht eine Lösung gefunden wird, die für beide Seiten - auch unter
Gesichtspunkt der Kosten - akzeptabel ist.
Rechtzeitig gebuchte Flüge sind oft zu den seinerzeit gebuchten
Konditionen bei einer Änderung oft nicht erhältlich. Von daher macht
die Zustimmung zu einer Stornierung oft keinen Sinn.
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