• jonas-2002
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    geschrieben 1215630333000

    Vielleicht kann mir von euch jemand einen Tipp geben...Habe heute einen Anruf von meinem Reisebüro bekommen. Rewe (Jahn Reisen) hat einfach unseren Rückflug am 14.11.08 von Varadero nach München gestrichen.

    Als Alternative wurde mir gesagt, das wir einen Tag früher zurückfliegen könnten, was wir eigentlich nicht wollen, später gibt es angeblich keine Flüge, außer ab 6.11. was uns wiederrum zu spät ist.

    Zweite Alternative komplett umbuchen, was ich schon gar nicht will.

    Hat von euch jemand eine Ahnung ob man sowas einfach hinnehmen muss?

    Danke schon mal, Gruß Martina

  • KaGu
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    geschrieben 1215942438000

    Hallo jonas-2002

    Ich fürchte damit musst du leben.

    Bei Pauschalbuchungen sind die Fluggesellschaften und Flugzeiten unverbindlich.

    Können also jederzeit geändert werden.

    Sei froh es so Früh zu erfahren so kannst du reagieren und umbuchen oder es hinnehmen.

    Es gibt noch viel zu sehen, lasst uns Reisen....
  • Ronny87
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    geschrieben 1215945482000

    Das ist doch quatsch, du hast Anspruch auf Beförderung am gleichen Tag. Altrnativ müssen sie dir einen Alternativflug ab Havanna anbieten, diese gehen dann aber meist mit Air France über Paris. ob das eine bessere Alternative ist, wage ich aber zu bezweifeln! Also vielleicht doch lieber eher zurück? Denn was soll der Veranstalter machen, wenn kein Flug verfügbar ist?

    Ich sehe aber gerade, dass ihr am 15. mit Air Berlin über DUS fliegen könntet, das wäre vielleicht noch eine Alternative.

    Grüße

    Gehe deinen eigenen Weg und lass die anderen lachen.
  • Waldschrat
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    gesperrt
    geschrieben 1215945725000

    Gibts denn nur keine Rückflüge an dem Tag (+1,2) nach München,oder nach ganz Deutschland nicht? Wenn es Rückflüge zu anderen deutschen Airports gibt,dann laßt euch doch dahin umbuchen,event.mit Anschlußflug. Ist in eurem Reisepacket "Zug zum Flug" mit drinn,würde ich gar nicht lange überlegen und mich z.B. nach FRA oder DUS umbuchen lassen...

    Seit dem ich die Menschen kenne,liebe ich die Tiere
  • hema2812
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    geschrieben 1215955296000

    Die Antwort ist eindeutig, und sie gilt nicht nur für Pauschalreisen, sondern auch für Nur Flüge.

    Umbuchung akzeptieren oder vom Reisevertrag zurücktreten!

  • privacy
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    geschrieben 1215964911000

    Warum sollte man dies tun, wenn die Airline bei einer

    Nur-Flug-Buchung einseitig den Vertrag nicht einhält?

    Der verpflichtet diese nämlich, zum festgelegten Termin und Zeitpunkt

    den Flug von A nach B durchzuführen. Und wenn sie selbst dazu nicht

    in der Lage ist, auch zu deren Lasten auf eine andere Airline mit

    passendem Flug umzubuchen.

    Gemäß Artikel 5 Absatz 1 a) der VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004 DES

    EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der

    Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer

    Verspätung von Flügen (VO Nr. 261/2004)

    ist das ausführende Luftfahrtsunternehmen

    bei einer Annullierung des gebuchten Fluges i. S. d. Artikels 2 l) der VO Nr. 261/2004 verpflichtet, dem betroffenen Unterstützungsleistungen

    nach Artikel 8 der VO Nr. 261/2004 anzubieten.

    Eine Annullierung i. S d. Artikel 2 l) VO Nr. 261/2004 liegt unzweifelhaft

    vor, da der geplante Flug am xx.xx.2008 XY4444 nicht durchgeführt wird.

    und eine verbindliche Buchung vorlag.

    Demnach stehen dem Fluggast und seinen Mitreisenden nach Artikel 8 Absatz 1, Satz 1 VO Nr. 261/2004 die Wahlmöglichkeit der Unterstützungsleistung a) bis c) zu.

    Nach Artikel 8 Absatz 1 b) VO Nr. 261/2004 die anderweitige

    Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen.

    Eine vorgenommene Umbuchung auf den Vortag würde zu

    unvergleichbaren Reisebedingungen führen, da dies den

    Charakter der Reisebedingungen unzweifelhaft verändert.

    Es macht Sinn, der Airline passende Alternativen selbst aufzuzeigen

    und die Verhandlungen so zu führen, dass im Rahmen der Mitwirkungs-

    pflicht eine Lösung gefunden wird, die für beide Seiten - auch unter

    Gesichtspunkt der Kosten - akzeptabel ist.

    Rechtzeitig gebuchte Flüge sind oft zu den seinerzeit gebuchten

    Konditionen bei einer Änderung oft nicht erhältlich. Von daher macht

    die Zustimmung zu einer Stornierung oft keinen Sinn.

    Gruß privacy

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • hema2812
    Dabei seit: 1200614400000
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    geschrieben 1215972640000

    Als Betroffener war ich ja zunächst auch deiner Meinung, bis ich dann die Vo und andere Ausführungen genauer gelesen habe.

    Da steht unter Artikel 5 Annnulierung 1a-c

    i) es sei denn, sie werden über die Annulierung mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

    Bei mir kam eine "Umbuchung" 4 Wochen vor Abflug.

    Ich habe den veränderten Vertrag nicht angenommen. Und da war es schwer genug, den abgebuchten Betrag wieder zurückzubekommen.

    Gottseidank hatte ich beim Nurflug noch keine Hotels und Mietwagen gebucht. Ich will nicht darüber spekulieren, ob ich anstandslos die Stornokosten ersetzt bekommen hätte.

    Gruß

    Herbert

  • privacy
    Dabei seit: 1171238400000
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    geschrieben 1215974778000

    Hallo Herbert,

    dann schau Dir die Paragraphenkette nochmals in Ruhe an.

    Die 2 Wochenfrist bezieht sich einzig auf die Entschädigungszahlungen/Schadensersatz.

    Die Wahlleistungen und die Pflicht zur Unterstützungsleistung bei

    Flugannullierung zu irgendeinem Zeitpunkt nach der Buchung

    gem. Artikel 8 sind nicht an diese Frist gebunden,

    da das Anrecht auf entsprechende Beförderung

    ein solches Zeitlimit nicht kennt.

    Natürlich versuchen die Airlines mit Hinweis

    auf die 2 Wochenfrist den Anspruch erst mal abzublocken.

    Daher ist es gut zu wissen, daß dem nicht so ist.

    Bei allen mir bekannten Einsprüchen kam es

    immer zu einer gütlichen Regelung, wobei die

    Airlines bisher Klärung vor Gerichten vermeiden.

    Zudem, soweit Deutsches Recht zugrunde liegt,

    greift auch noch das BGB, für Detailinfo > hier klicken <

    Gruß privacy

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • hema2812
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    geschrieben 1216028367000

    Lassen wir es damit bewenden. Wir beide haben uns ja ausgiebigst mit der Vo beschäftigt.

    Ich habe mich für die Unterstützungsleistung nach Artikel 8 ,1a entschieden. War schon schwer genug, das Geld zurückzubekommen.

    Da wollte doch die Gesellschaft den "Fall" erst einmal 3 Wochen prüfen.

    Erst durch Einschaltung der Pressestelle des Unternehmens und des LBA

    kam es zur fristgerechten Rückzahlung bei einer "eindeutigen Rechtslage" und sogar zu einer Entschuldigung.

    Ich habe genug gesagt.

    Gruß

    Herbert

  • Dylan
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    geschrieben 1216041725000

    Air Berlin fliegt nun mal nur dienstags und donnerstags von Varadero nach München.

    Dienstag: vom 04.11.2008 bis 06.01.2009 um 17:40 Uhr ab Varadero via Berlin-Tegel; um 12:50 Uhr an München.

    Donnerstag: vom 06.11.2008 bis 05.03.2009 um 18:45 Uhr ab Varadero direkt; um 10:50 Uhr an München.

    Folglich kann am Freitag, dem 14.11.2008 gar kein AB-Flieger von Varadero nach München gehen.

    Am Freitag, dem 14.11 2008 geht um 17:40 Uhr eine CONDOR-Maschine von Holguin nach Frankfurt.

    Dies ist mein persönlicher Eindruck oder meine persönliche Meinung oder meine persönliche Erfahrung und muss nicht mit den Eindrücken oder den Meinungen oder den Erfahrungen anderer Personen übereinstimmen oder entsprechen.
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