• schatzerle
    Dabei seit: 1176508800000
    Beiträge: 152
    geschrieben 1179786587000

    @ holzwurm

    ich weiß ja nicht woher du deine quellen hast, aber sittenwidrig ist was anderes... alles andere

    was du viell meinst: §897 Abs 1 Z4 ABGB

    " 4. wenn jemand den Leichtsinn, der Zwangslage, Verstandesschw�che,

    Unerfahrenheit oder Gem�tsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet,

    da� er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung

    versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte der

    Leistung in auffallendem Mißverhältnisse steht."

    (das ist ein teil des "Sittenwidrigkeitsparagraphen")

    dass das obige nicht zutrifft ist auch klar

  • holzwurm
    Dabei seit: 1087084800000
    Beiträge: 3505
    geschrieben 1179787011000

    @'schatzerle' sagte:

    @ holzwurm

    ich weiß ja nicht woher du deine quellen hast, aber sittenwidrig ist was anderes... alles andere

    was du viell meinst: §897 Abs 1 Z4 ABGB

    Nein, ich meine z.B. §138 BGB

    Gruß

    holzwurm

  • schatzerle
    Dabei seit: 1176508800000
    Beiträge: 152
    geschrieben 1179789425000

    lieber holzwurm... wie bereits gesagt - österr. u deutsces recht sind sehr ähnlich...

    vergleiche einmal § 879 ABG und § 138 BGB

    hier

    § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

    (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

    (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

    ~~~~~~~~~~~~~~

    selsbt der nicht kundige auf dem gebiet der juristerei kann feststellen dass dieser § hier nicht anzuwenden ist.

    allein schon deshalb weil der vertrag ja einwandfrei zu stande gekommen ist, der RV will diesen ja ändern. und unser frauwerwolf ist ja nicht unerfahren, zeigt willensschwäche etc. sonst hätte er sich ja hier nicht hergewandt.

    bei den §§ geht es darum dass du wem übertölpelst... du verkauft einen laien im kunstgeschäft mit minderer intelligenz eine kinderzeichnung für 3.000€.

    hätten wir nun das auch geklärt. viell wäre es sinnvoll, dass man nicht mit §§ um sich schmeißt die nicht zutreffen.

    nicht dass ich immer recht habe, aber zumindest habe ich davon eine gewisse ahnung.

  • Chiara Saluta
    Dabei seit: 1117497600000
    Beiträge: 622
    gesperrt
    geschrieben 1179849321000

    möchtest Du an uns etwa Dein Studium auf Plausibilität überprüfen?

    kommt mir so vor, ein Bollwerk aus § um die Eigene Meinung gezogen...nichts für ungut, aber weniger ist oft mehr.

  • SueCologne
    Dabei seit: 1089763200000
    Beiträge: 180
    geschrieben 1179905098000

    ...dann darf ich auch mal:

    Es handelt sich hier um eine Erhöhung des Reisepreises nach §651a BGB, die, wenn bis zum Reisebeginn noch mind. 20 Tage Zeit sind, möglich ist. In Satz 5 werden die Optionen des Reisenden genannt:

    (4) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. § 309 Nr. 1 bleibt unberührt.

    (5) Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 4, eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.

    Liebe Grüße aus Köln Sue
  • Rathaus01
    Dabei seit: 1169424000000
    Beiträge: 758
    geschrieben 1179911929000

    Hallöchen,

    viel Spass beim Spiel: Paragrafenhochschauckeln.

    Ist, glaube ich, von Frauwerwolf wohl so nicht gewollt.

    Hallo frauwerwolf,

    würde der TUI erst mal ne Mail schicken und mitteilen, dass du dir Regressansprüchen vorbehälst. Dann einen schönen Urlaub verbringen und zahlen. Anschließend der TUI die Kosten in Rechnung setzen, da du ja wohl nachweisen kannst, dass du bei Vetragsabschluss von einem kostenlosen Schwimmbad ausgehen konntest. Wenn die sich stur stellen, dann kurz hinweisen, das du dich an Akte 07 oder ähnliches wende wirst.

    Nur meine Meinung als unstudierter.

    Gruß

    Rathaus01

  • SueCologne
    Dabei seit: 1089763200000
    Beiträge: 180
    geschrieben 1179919901000

    Das wird so nicht gehen und die TUI wird darauf pochen, dass sie auf die Änderung hingewiesen haben.

    Böser Tip: Man hat den Brief nicht bekommen....dann gehts wie von Rathaus beschrieben. Ich würde mal sagen, die Chancen, damit durchzukommen, stehen 50/50.

    Liebe Grüße aus Köln Sue
  • holzwurm
    Dabei seit: 1087084800000
    Beiträge: 3505
    geschrieben 1179920095000

    @'SueCologne' sagte:

    Das wird so nicht gehen und die TUI wird darauf pochen, dass sie auf die Änderung hingewiesen haben.

    Böser Tip: Man hat den Brief nicht bekommen....dann gehts wie von Rathaus beschrieben. Ich würde mal sagen, die Chancen, damit durchzukommen, stehen 50/50.

    Ja, das kann sein.

    Was ist TUI lieber:

    Ein Storno, was berechtigt wäre, da die Leistungen einseitig geändert wurden oder die Mehrkosten zu tragen.

    Gruß

    holzwurm

Antworten
Thema gesperrt
Interner Fehler.

Ups! Scheint als wäre etwas schief gelaufen!