lieber holzwurm... wie bereits gesagt - österr. u deutsces recht sind sehr ähnlich...
vergleiche einmal § 879 ABG und § 138 BGB
hier
§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
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selsbt der nicht kundige auf dem gebiet der juristerei kann feststellen dass dieser § hier nicht anzuwenden ist.
allein schon deshalb weil der vertrag ja einwandfrei zu stande gekommen ist, der RV will diesen ja ändern. und unser frauwerwolf ist ja nicht unerfahren, zeigt willensschwäche etc. sonst hätte er sich ja hier nicht hergewandt.
bei den §§ geht es darum dass du wem übertölpelst... du verkauft einen laien im kunstgeschäft mit minderer intelligenz eine kinderzeichnung für 3.000€.
hätten wir nun das auch geklärt. viell wäre es sinnvoll, dass man nicht mit §§ um sich schmeißt die nicht zutreffen.
nicht dass ich immer recht habe, aber zumindest habe ich davon eine gewisse ahnung.