Aus rechtlicher Sicht ist die Ankunft 3h vor Abflug jedoch sog. ausreichende Sorgfalt, persönlich kann man gerne anderer Meinung sein.
Maßgeblich für einen Anspruch auf Versorgungsleistungen und eine ersatzweise Beförderung ist die Bahnreise als Teil der Veranstalterleistung, bei Nur-Flug Buchungen können die Airlines eine Haftung ausschließen.
Ich hab jetzt mal ein wenig nach Entscheidungen gesucht, außer der des EuGH, die sich nur auf die Bahnreise beschränkt, und jener die doc bereits vorgestellt hat hab ich allerdings nichts gefunden.
Mich würde tatsächlich interessieren, wie Ansprüche für den Fall geregelt wären, dass der Reisende abbricht und ganz auf den Urlaub verzichtet.
Aus meiner Sicht wird dem Reisenden keine Verantwortung abgenommen (zur sorgfältigen Planung der Anreise bleibt er ja verpflichetet!), vielmehr wird ein Risiko quasi geteilt, indem nämlich der Veranstalter für Ersatz und Versorgung eintreten, der Reisende hingegen eine Verkürzung seiner Erholungszeit hinnehmen muss.
Prinzipiell bedeutet Schadenersatz allerdings eine Gleichstellung, diese ist m.E. nicht gegeben, wenn der Urlauber erheblich später ans Ziel gelangt und dafür keine Kompensation verlangen kann.
Entscheidend für die Gretchenfrage "Anspruch oder Zuwendung" im Falle eines Falles ist die explizite Herauslösung des Bahntickets aus dem pauschalen Arrangement, in etwa analog zu den Bestimmungen des Luftverkehrsunternehmens, welche fraenni hier beigetragen hat.
Um sich näher damit zu befassen müsste t.o. den Veranstalter nennen, daher würde ich es ebenfalls begrüßen hier noch einmal von ihr/ihm zu lesen ...