Ich habe nochmals nachgelesen: es muss nachgewiesen werden, dass die Erkrankung ursächlich mit der Leistung vom Veranstalter im Zusammenhang steht.
Das heißt:
die Verursachung muss im Einflussbereich des Hotels stehen --> eben NICHT öffentliche Strände
die Krankheitserscheinung muss mindestens 10 Prozent der Hotelgäste zum gleichen Zeitpunkt betroffen haben, um hier eine "Epedemie" darstellen, für die der VA haftet.
Den Kunden trifft eine "Schadensminderungspflicht" in der Form, als dass er bei Erkennen einer konkreten Gefährdung selbst handeln muss. Das heißt, bei Erkennen von Fäkalieneinleitung nicht mehr das Wasser zu nutzen, eine Mängelrüge gegen der Reiseleitung ausspricht (über das Nicht-Informieren der Nichtbenutzbarkeit des Meeres, was u. U. einen kostenfreien Rücktritt vor Antritt der Reise bzw. einen Reiseabbruch gerechtfertigt hätte!).
Gruß
Peter