• ein.meisenknoedel
    Dabei seit: 1507407445906
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    geschrieben 1507484815607 , zuletzt editiert von ein.meisenknoedel

    Also, ich habe vom befreundeten Richter eine Einschätzung zur Lage bekommen. Kurz zusammengefasst:

    Das Recht auf Benennung eines Ersatzreisenden wird in BGB §651b geregelt. Maßgeblich ist unser Vertrag mit dem Reiseveranstalter, der uns in Übereinkunft mit dem BGB das Recht auf Änderung der Reisenden einräumt. Ob die Airline eine Änderung der Reisenden zulässt oder nicht, ist irrelevant. Das ist ausschließlich das Problem des Reiseveranstalters, da uns ja nicht die Änderung zu Mehrkosten angeboten wurde, sondern diese ausgeschlossen wurde. Wir sollten vom Vertrag wegen Nichterfüllung zurücktreten und den vollen Reisepreis zurückfordern.

    Dazu hat er einige juristische Kommentare mitgebracht, die diese Einschätzung belegen. Insofern weicht die richterliche Einschätzung etwas von der Forenmeinung ab.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1507487245573

    Das überrascht mich nicht.

    Also manifestiere doch einfach mal deinen dergestalt begründeten Rücktritt, und lass gelegentlich wissen wie es sich entwickelt hat.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • ein.meisenknoedel
    Dabei seit: 1507407445906
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    geschrieben 1507487955844

    Ich lasse euch wissen, wie es ausgeht. Das Rücktrittsschreiben mit Frist für die Erstattung des Reisepreises ist verschickt, mal schauen ob und was für eine Reaktion kommt.

  • HC-Mitglied985931
    Dabei seit: 1287100800000
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    gesperrt
    geschrieben 1507490212427

    Würde mich auch interessieren und finde, die Argumentation ist nicht ganz von der Hand zu weisen, die Frage wird sein, was es erfordert, um den Veranstalter davon zu überzeugen und ob man gewillt ist, diesen Weg dann auch zu gehen.

    Florian, ich weiß, was Du meinst, nur sehe ich das Problem weniger bei der Airline, denn der Bereitschaft beim Veranstalter/Vermittler dafür Mühen auf sich zu nehmen, denn diese würden an einer Lösung kaum verdienen. Selbst wenn der Termin in der Nähe liegt, die Plätze nicht mehr in den Verkauf gehen, bin ich mir sicher, bei einer Flugbuchung bei der Airline da ganz gute Chancen zu haben. Denn bei einem nicht änderbarem Tarif könnten sie die Plätze so zweimal verkaufen und es bräuchte nicht einmal einen besonders motivierten Bearbeiter, denn der würde sich schon Gedanken um den Profit der Airline und seinen Job machen, wenn ich ihm sagte, ist ok, ich lasse meine Plätze verfallen, wenn Du sie dafür nochmal an die von mir vorgeschlagenen Paxe verkaufst.

    Es gibt überall Systemblockaden, die sich aber mit vernünftigem Vortrag und Aussicht auf Profit recht leicht lockern lassen, vor allem, wenn damit keinem geschadet wird, sondern beide Seiten von profitieren, win win at it`s best würde ich sagen.

  • ein.meisenknoedel
    Dabei seit: 1507407445906
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    geschrieben 1507495896957

    @doc3366: Naja, es geht insgesamt um einen hohen vierstelligen Betrag, dementsprechend haben wir schon ein gewisses Interesse daran, zumindest einen Teil der Summe wieder zu bekommen. Ich habe auch mit der Airline gesprochen, und da wurde mir mitgeteilt, dass ein Name Change nicht möglich sei, aber man das Ticket stornieren und dann neu buchen könne, weil der Flug ausgebucht sei. Das hätte jedoch über den Reiseveranstalter geschehen müssen, da dies unser Vertragspartner ist. Meine Schwiegereltern hätten fast jeden Preis bezahlt, wovon wie du schon sagtest aber vor allem die Airline und nicht der Reiseveranstalter profitiert hätte. Viel unnötiger Ärger, und am Ende verliert jeder ...

    Inzwischen ist es egal, denn der Reisebeginn wäre morgen gewesen, die Absage vom Reiseveranstalter gab es am Freitag Vormittag.

  • HC-Mitglied985931
    Dabei seit: 1287100800000
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    geschrieben 1507498871430

    Ja das meinte ich mit der Interessenslage und Möglickeit, trotz ausgebuchten Fluges die Tickets "zu ändern", da die Plätze ja vorhanden sind. Ärgerlich, dass da ein Mittler zwischensitzt, dem das scheinbar recht egal ist. Du darfst ihn übrigens ruhig benennen, aber ich könnte verstehen, wenn Du das zu diesem Zeitpunkt nicht möchtest. Wünsche viel Glück!

  • Herr_Reise
    Dabei seit: 1395100800000
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    geschrieben 1507537050065

    Wäre auch interessant zu wissen, um welchen Veranstalter es sich handelt, denn so können wir nur raten was in den AGB dort steht. Es gibt nämlich Reiseveranstalter die in den AGBs ausdrücklich zwischen Charter- und Linienflügen unterscheiden und dafür voneinander abweichende Bestimmungen für Umbuchungen und Namechanges haben.

  • ein.meisenknoedel
    Dabei seit: 1507407445906
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    geschrieben 1507571527919

    Den Reiseanbieter möchte ich ehrlich gesagt noch nicht nennen, solange die Strittigkeit noch nicht abschließend geregelt ist. Wer weiß, vielleicht landet das Ganze vor dem BGH und der Veranstalter bekommt Recht. Dann steht hier eine nicht gerechtfertigte negative Publicity.

    In den AGB gibt es im Übrigen keine Unterscheidung zwischen Charter- und Linienflügen, und gemäß der aktuellen Rechtssprechung ist der Reiseveranstalter verpflichtet die Reise gegen Mehrkosten an einen Dritten zu übertragen. 2016 gab es ein sehr unternehmerfreundliches Urteil des BGH, welches die Höhe der Mehrkosten geregelt hat (X ZR 107/15 und X ZR 141/15). Jedoch hat auch hier der BGH immer wieder betont, dass es ein Anrecht auf Eintritt eines Dritten gibt, beispielsweise:

    Der Reiseveranstalter muss dem Kunden zwar nach § 651b Abs. 1 BGB** die Übertragung des Anspruchs auf die Reiseleistungen auf einen Dritten ermöglichen. [..] Für den Streitfall bedeutet dies, dass der Reiseveranstalter den Anspruch des Kunden auf Flugbeförderung im Rahmen der gebuchten Pauschalreise auch dadurch erfüllen kann, dass er für diesen bei einem Luftverkehrsunternehmen einen Flug zu einem Tarif bucht, der einen nachträglichen Wechsel der Person des Fluggastes nicht zulässt und typischerweise zu einem niedrigeren Preis erhältlich ist als Tarife, die eine größere Flexibilität gestatten. Der Reiseveranstalter bleibt gleichwohl verpflichtet, dem Dritten auch in einem solchen Fall den Eintritt in den Reisevertrag zu ermöglichen.

    Den Eintritt eines Dritten überhaupt nicht zu ermöglichen, da eine Namensänderung ein neues Ticket erfordere, was wegen eines ausgebuchten Rückflugs nicht mehr möglich sei, widerspricht sehr deutlich dem BGH-Urteil. Ich bin erst einmal gespannt ob es überhaupt eine Reaktion des Veranstalters auf unser Schreiben gibt.

  • Herr_Reise
    Dabei seit: 1395100800000
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    geschrieben 1507581312867

    Wenn der Veranstalter den Unterschied tatsächlich nicht gemacht haben sollte und dann mit solchen Flügen arbeitet, ist das nicht unbedingt schlau gemacht von ihm.

    Sollte aber auch in dem Falle einer getrennten Behandlung in den AGB ein solches Gerichtsurteil wie oben teilweise zitiert (habe es jetzt nicht rausgesucht und durchgelesen, ist schon spät) Anwendung finden, ist das alles andere als unternehmerfreundlich, sondern eher realitätsfern. Aber wenn es um Verbraucherrechte geht, sind die Gerichte das ja hin und wieder mal.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1507582173027 , zuletzt editiert von vonschmeling

    Ich glaube es gibt keine auf die fragliche Causa anwendbaren Urteile als Link; sich rein auf das BGB zu beziehen bei einer eigenmächtigen Ausnahme von einer Reise ist meines Wissens gerichtlich noch nicht beurteilt worden.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
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