Also, ich habe vom befreundeten Richter eine Einschätzung zur Lage bekommen. Kurz zusammengefasst:
Das Recht auf Benennung eines Ersatzreisenden wird in BGB §651b geregelt. Maßgeblich ist unser Vertrag mit dem Reiseveranstalter, der uns in Übereinkunft mit dem BGB das Recht auf Änderung der Reisenden einräumt. Ob die Airline eine Änderung der Reisenden zulässt oder nicht, ist irrelevant. Das ist ausschließlich das Problem des Reiseveranstalters, da uns ja nicht die Änderung zu Mehrkosten angeboten wurde, sondern diese ausgeschlossen wurde. Wir sollten vom Vertrag wegen Nichterfüllung zurücktreten und den vollen Reisepreis zurückfordern.
Dazu hat er einige juristische Kommentare mitgebracht, die diese Einschätzung belegen. Insofern weicht die richterliche Einschätzung etwas von der Forenmeinung ab.