• bernhard707
    Dabei seit: 1195948800000
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    geschrieben 1287883124000

    Du hast mir mein Edit verbastelt ;)

    Natürlich meinte ich "ich will ja trotzdem die Reise antreten ..."

    Life is too short to limit your vision ... indeed
  • VanessaundDaniel
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    geschrieben 1287929546000

    Geht es jetzt alleine um "ich will es ja trotzdem buchen und wieviel Entschädigung bekomme ich dafür" äussere ich mich besser nicht.

    Wieso nicht?

    Wir haben die Reise bereits gebucht und fliegen am 9.Dezember, 

    es wäre sicherlich interessant wie viel vom Reisepreis gemindert werden könnte.

  • bernhard707
    Dabei seit: 1195948800000
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    geschrieben 1287930988000

    Wenn Du trotz Kennnis einer Einschränkung im Vorfeld von kostenloser Storno- oder Umbuchungsmöglichkeit keinen Gebrauch machst, nach meiner persönlichen Meinung gar nichts.

    Life is too short to limit your vision ... indeed
  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1287931064000

    @VanessaundDaniel sagte:

    Können wir jetzt auf eine Preisminderung klagen, wegen nicht erbrachter Leistungen, die laut Katalog/Reiseveranstalter eigentlich gegeben sein müssten?

    Klagen setzt zunächst einmal voraus, dass man a) uninformiert einen Mangel erlebt hat und b) der für den Mangel zuständige Leistungeserbringer nicht gewillt ist, Gewährleistung zu bieten. Also - Klagen bestensfalls im Nachhinein.

    Erfährt man im voraus von einer Leistungsänderung - das Informieren ist ein Pflichtverantwortung des Reiseveranstalters - kann man sie akzeptieren oder umbuchen oder eine kostenfreie Stornierung verlangen.

    Nix sagen - reisen - klagen - kassieren --> nein :( , geht Gott-sei-Dank nicht :D

  • VanessaundDaniel
    Dabei seit: 1285286400000
    Beiträge: 16
    geschrieben 1287932110000

    Erfährt man im voraus von einer Leistungsänderung - das Informieren ist ein Pflichtverantwortung des Reiseveranstalters - kann man sie akzeptieren oder umbuchen oder eine kostenfreie Stornierung verlangen.

    Nix sagen - reisen - klagen - kassieren --> nein :( , geht Gott-sei-Dank nicht :D

    wir wurden ja nicht vom Reiseveranstalter informiert. Wir haben es hier im Forum erfahren, weil momentan so super viel negative Bewertungen abgegeben wurden und dort geschildert wurde, dass das Schwesterhotel NH Arena vorübergehen geschlossen hat und alle vom NH Arena ist NH Royal umgebucht werden.

  • gabriela_maier
    Dabei seit: 1224374400000
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    gesperrt
    geschrieben 1287933418000

    Wenn die im Katalog versprochenen resourcen des Schwesterhotels nicht benutzt werden können ist das auf jeden Fall ein Reisemangel. Doch es gibt natürlich mehr Rechte als kostenlos stornieren bzw. Umbuchen. Unbestritten kann der RV den Reisevertrag nicht einhalten. Das berechtigt Schadensersatz, der aber -wie hier als dritte Variante meistens unterschlagen- nur mittels Klage oder zumindest Klageandrohung erreicht werden kann. Freiwillig gibt`s nichts !!! Da hier rechtzeitig informiert wurde muss man auch vor Reiseantritt sich entscheiden. Nehmen, was der RV anbietet ( kostenlosen Storno oder Umbuchung ), dann geht aber hinterher gar nichts- oder Forderung einer Minderung des Reisepreises mit Klageandrohung ( empfehle zur Orientierung der Forderung die Frankfurter Tabelle ). Ihr habt ja die Annehmlichkeiten des Schwesterhotels benannt, die jetzt entfallen würden.

    Aber: die Frage ist natürlich auch berechtigt, will man sich vor dem Urlaub mit Streit, Anwalt und Gericht beschäftigen ? Oder ist ein sauberer Schnitt -schade, nicht möglich- besser zu aktezptieren ? Zu dem Reisetermin dürften doch noch attraktive Alternativen bestehen.

    Gruss Gabriela

  • mannige
    Dabei seit: 1270166400000
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    gesperrt
    geschrieben 1287934708000

    @gabriele Maier

    schöner Beitrag, nur nicht korrekt.

    VanessundDaniel schreiben das sie aus dem Forum negative Berichte gelesen haben.

    Der RV hat hier nicht informiert, könnte jedoch noch geschehen, weil die Reise erst am

    09.Dezember ist.

    Die Ausführungen von mosaik und bernhard707 sind da meiner Meinung nach eher zutreffend.

    LG

    Manne

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1287938159000

    @gabriela_maier sagte:

    Wenn die im Katalog versprochenen resourcen des Schwesterhotels nicht benutzt werden können ist das auf jeden Fall ein Reisemangel. Doch es gibt natürlich mehr Rechte als kostenlos stornieren bzw. Umbuchen. Unbestritten kann der RV den Reisevertrag nicht einhalten. Das berechtigt Schadensersatz, der aber -wie hier als dritte Variante meistens unterschlagen- nur mittels Klage oder zumindest Klageandrohung erreicht werden kann. Freiwillig gibt`s nichts !!! Da hier rechtzeitig informiert wurde muss man auch vor Reiseantritt sich entscheiden. Nehmen, was der RV anbietet ( kostenlosen Storno oder Umbuchung ), dann geht aber hinterher gar nichts- oder Forderung einer Minderung des Reisepreises mit Klageandrohung ( empfehle zur Orientierung der Forderung die Frankfurter Tabelle ). Ihr habt ja die Annehmlichkeiten des Schwesterhotels benannt, die jetzt entfallen würden.

    Aber: die Frage ist natürlich auch berechtigt, will man sich vor dem Urlaub mit Streit, Anwalt und Gericht beschäftigen ? Oder ist ein sauberer Schnitt -schade, nicht möglich- besser zu aktezptieren ? Zu dem Reisetermin dürften doch noch attraktive Alternativen bestehen.

    Gruss Gabriela

    Nein, ein klares nein liebe Gabriela, eine Klage vor Antritt der Reise ohne überhaupt die rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, ist schlicht nicht möglich.

    Richtig ist, dass ein Veranstalter seine Leistung erbringen muss. Man muss ihm die Gelegenheit bieten, seine Leistung doch noch zu erbringen: Umbuchung, Verbesserung der versprochenen Leistung; wenn nicht möglich, hängt es von den ganz konrekten Umständen ab, ob und in welcher Form einen mögliche Schadenersatzzahlungen wegen entgangenen Urlaubsfreuden  gestellt werden können. Hier sind die Kritieren nach wie vor eng gesteckt.

    Primär hat der Veranstalter im vorliegenden Fall die Leistungen des versprochenen Hotels zu erbringen. Meines Erachtens ist der Wegfall der Nutzung eines benachbarten [Schwestern]Hotels eine nebensächliche Leistung. Somit bleiben in meinen Augen Umbuchung oder kostenloser Rückritt, nicht aber Schadenersatzforderungen.

    Mit plakativen Forderungen werden Konsumenten nur aufgehetzt, sich in Kosten zu stürzen, weil der Ausgang solcher Verfahren schon längst ausjudiziert wurden.

  • gabriela_maier
    Dabei seit: 1224374400000
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    gesperrt
    geschrieben 1287940868000

    @mosaik:

    Das sehe ich ein bischen anders. Und so habe ich es auch geschrieben. Ich sprach von einer Klageandrohung, sprich: ich trete die Reise an, und wenn ich die im Katalog versprochenen Annehmlichkeiten des Schwesterhotels nicht nutzen kann ( weil im stationären Hotel nicht vorhanden ) werde ich hinterher klagen. Alternativ: eine Reisepreisminderung ebenfalls einverständlich vor Reiseantritt.

    Richtig ist aber: es bedarf einer Bestätigung des RV vorab, das es den Tatsachen entspricht, wonach das Schwesterhotel wg. Renovierungen geschlossen ist. Und es ist genau so richtig, das es möglich wäre, die Annehmlichkeiten dann auch im eigentlichen Zielhotel vorzuhalten. Da stimme ich dir voll und ganz zu.

    Mir ging es in erster Linie um den Fakt: entweder stornieren oder umbuchen. Da geht auch noch was anderes.

    Gruss Gabriela

  • mannige
    Dabei seit: 1270166400000
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    gesperrt
    geschrieben 1287942475000

    @Gabriele Maier

    Warum hier immer was von Klageandrohungen etc.schreiben??

    Einfach mal zur Kenntniss nehmen, das die vorgeschlagen Wege nicht ideal sind.

    Manchmal nutzt ein einfaches Schreiben um auch ans Ziel zukommen.

    LG

    Manne

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