@neckarschwabe sagte:
Wenn ich recht verstehe geht es um den Anspruch wegen nicht erbrachter zugesagter Leistungen, oder? Wenn nicht explizit auf die Einschränkung der Nutzbarkeit verwiesen wurde könnte ein solcher gegeben sein und ein freundliches, aber sachlich deutliches Schreiben an den Veranstalter könnte hilfreich sein. Ob das nun in irgendwelchen Tabellen steht oder ob es Präzedenzfälle gibt weiß ich leider nicht.
Wie gesagt, in D gibt es keine "offizielle" Beschränkung auf ein Höchstgewicht, sehr unwahrscheinlich, dass das in Ägypten anders ist.
Zu erwarten, dass eine Angabe zu einem solchen Detail in der Hotelbeschreibung zu finden ist, erscheint mir nicht sonderlich realistisch. Gleichermaßen könnte man erwarten, dass ein Hinweis "Vorsicht - nasses Wasser!" verpflichtend aufzunehmen ist.
Viele Anlagen haben Beschränkungen wie "ab 10 Jahren" oder "ab 25kg", diese stehen im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz. Bekanntlich bergen Wasserrutschen ein erhöhtes Unfallrisiko, man muss also dem Betreiber zugestehen, dass er gewisse Regeln aufstellt und auf die Einhaltung achtet. Andernfalls kann ein Schaden, den der Urlauber nimmt, ihn finanziell ruinieren.
Meines Wissens hat noch kein Gericht darüber zu entscheiden gehabt, ob solche Nutzungsbeschränkungen eine Reisepreisminderung rechtfertigen.
Zwar bin ich auch grundsätzlich der Meinung, dass eine Beschwerde nicht schaden kann, räume aber dem Unterfangen offen gestanden gar keine Chancen ein.
Das ganze Geschwafel von TÜV etc. verfehlt das Thema. Sicherlich wird die Anlage irgendwie technisch überprüft worden sein, dass hat aber mit der Entscheidung des Hausherren, Menschen mit mehr als 110kg Körpergewicht nicht mehr zuzulassen überhaupt nichts zu tun.