Recht bei Nachteil:Aquaparkrutschen durften weg. Übergewichts nicht genutzt werden.

  • Ich bin 2 Tanks
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    geschrieben 1556657310757

    @vonschmeling sagte:

    Das maximale Gewicht eines Nutzers einer Wasserrutsche ist behördlich nicht limitiert.

    Das ist leider wieder mal falsch. Zumindest innerhalb der EU ist für einen Wasserpark oder auch eine Einzelrutsche ein Abnahmeverfahren durch einen zertifizierten Gutachter - meist TÜV oder GTÜ usw. notwendig, die diese bautechnisch abnimmt und auch die technischen Vorgaben wie maximale Belastung, statische Berechnung usw überprüft.

    Sonst könnte ja jeder seine Achterbahn aufbauen und nach Bauchgefühl die vonschmelings durch den Looping jagen.

  • Frankenstephan
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    geschrieben 1556658163334

    Dann kann doch das tapfere Schneiderlein belegen, wo genau das maximale Gewicht eines Nutzers einer Wasserrutsche limitiert ist, oder?

    Lustig gelebt und selig gestorben, das heißt dem Teufel die Rechnung verdorben!
  • Malini
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    geschrieben 1556658248973

    @ich-bin-2-tanks sagte:

    Deshalb: Ja genau, du brauchst es gar nicht erst buchen, wenn du dich vorher nicht über die Nutzungsmöglichkeit durch eine "behinderte Person" - extreme Adipositas - schlau gemacht hast.

    Nur mal so nebenbei bemerkt, Peter: Lt. www. wiegt Hulk Hogan 137 kg. Mein Ding ist er jetzt nicht gerade, aber adipös trifft es jetzt mal so gar nicht...

    PS: Es heißt übrigens „Widerstand“!

    Stay hungry. Stay foolish. (Steve Jobs)
  • Ich bin 2 Tanks
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    geschrieben 1556658677449

    Hulk Hogan wollte aber nicht rutschen und flog "First Class"

  • vonschmeling
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    geschrieben 1556658874761 , zuletzt editiert von vonschmeling

    Das ist leider (nicht besonders überraschend!) erneutes Blindkompetenzen, es gibt in der DIN EN 1069-1:2017-11 nun mal keine verbindliche Vorschrift, und es geht hier ja hier auch nicht um ein einzelnes Abnahmeverfahren einer spezifizierten Rutscheneinheit.

    Der Natur der Sache liegt nahe, dass für den Fall des Beschwerdeführers das Hausrecht des Betreibers anzuwenden ist, womit er ihm zu Recht die Benutzung seiner höchst eigenen Rutsche verweigerte.

    = keine Benachteiligung / = kein Anpruch auf Minderung.

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  • vonschmeling
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    geschrieben 1556659985297

    @frankenstephan sagte:

    Dann kann doch das tapfere Schneiderlein belegen, wo genau das maximale Gewicht eines Nutzers einer Wasserrutsche limitiert ist, oder?

    Nein, das kann es nicht, es ist auch nicht tapfer sondern nur nervtötend (ist aber nebensächlich...).

    Es gibt unendlich Rutschen und unendlich Rutschenvorschriften - aber nur eine Version "gesunde Selbsteinschätzung".

    Ich hab jetzt nicht so die direkte Erfahrung mit 160-Kilo-Wiegen ... aus meiner Sicht müsste es doch unvorstellbar grauenvoll sein, mit dem Gewicht schlimmstenfalls auf ein 50 Kilo Opfer aufzuprallen und es direkt aus dem Leben zu befördern?

    Z.B. weil die Ampelanalage zum Nachrutschen auf ein Risiko von 10-120kg ausgelegt ist ...

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  • Ich bin 2 Tanks
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    geschrieben 1556691241811 , zuletzt editiert von Ich bin 2 Tanks

    @vonschmeling sagte:

    Das ist leider (nicht besonders überraschend!) erneutes Blindkompetenzen, es gibt in der DIN EN 1069-1:2017-11 nun mal keine verbindliche Vorschrift, und es geht hier ja hier auch nicht um ein einzelnes Abnahmeverfahren einer spezifizierten Rutscheneinheit.

    Sagt vonschmeling und ist deshalb entbehrlich. War nicht überraschend, dass du die DIN kennst, ist ja auch leicht zu finden. Es geht aber nicht um die DIN / EN, sondern um die einzelnen Rutschen in einem Park und deren Auslegung für ein maximales Gewicht, und damit auch um die Haftung bei Unfällen. Von seinem Hausrecht kann der Betreiber in jedem Fall Gebrauch machen, gegenüber jeglicher Person. Lass gut sein.

    Übrigens, DIN / EN hat nie was mit einer Vorschrift zu tun und stellt auch keine Rechtsgrundlage dar. Hättest du wissen müssen.

  • vonschmeling
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    geschrieben 1556693825968

    Geht auch in kurz:

    Rutsche = Hotelier = Haftung = Bestimmer = keine Reisepreisminderung.

    Wasserrutschen ab120kg gibt´s vermutlich in Französisch Polynesien.

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  • Ich bin 2 Tanks
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    geschrieben 1556694795139

    Wenn du jetzt noch "keine Willkür" beim "Bestimmer" einfügst, dann hast du es geschafft ;-)

  • vonschmeling
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    geschrieben 1556729669509 , zuletzt editiert von vonschmeling

    @neckarschwabe sagte:

    Wenn ich recht verstehe geht es um den Anspruch wegen nicht erbrachter zugesagter Leistungen, oder? Wenn nicht explizit auf die Einschränkung der Nutzbarkeit verwiesen wurde könnte ein solcher gegeben sein und ein freundliches, aber sachlich deutliches Schreiben an den Veranstalter könnte hilfreich sein. Ob das nun in irgendwelchen Tabellen steht oder ob es Präzedenzfälle gibt weiß ich leider nicht.

    Wie gesagt, in D gibt es keine "offizielle" Beschränkung auf ein Höchstgewicht, sehr unwahrscheinlich, dass das in Ägypten anders ist.

    Zu erwarten, dass eine Angabe zu einem solchen Detail in der Hotelbeschreibung zu finden ist, erscheint mir nicht sonderlich realistisch. Gleichermaßen könnte man erwarten, dass ein Hinweis "Vorsicht - nasses Wasser!" verpflichtend aufzunehmen ist.

    Viele Anlagen haben Beschränkungen wie "ab 10 Jahren" oder "ab 25kg", diese stehen im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz. Bekanntlich bergen Wasserrutschen ein erhöhtes Unfallrisiko, man muss also dem Betreiber zugestehen, dass er gewisse Regeln aufstellt und auf die Einhaltung achtet. Andernfalls kann ein Schaden, den der Urlauber nimmt, ihn finanziell ruinieren.

    Meines Wissens hat noch kein Gericht darüber zu entscheiden gehabt, ob solche Nutzungsbeschränkungen eine Reisepreisminderung rechtfertigen.

    Zwar bin ich auch grundsätzlich der Meinung, dass eine Beschwerde nicht schaden kann, räume aber dem Unterfangen offen gestanden gar keine Chancen ein.

    Das ganze Geschwafel von TÜV etc. verfehlt das Thema. Sicherlich wird die Anlage irgendwie technisch überprüft worden sein, dass hat aber mit der Entscheidung des Hausherren, Menschen mit mehr als 110kg Körpergewicht nicht mehr zuzulassen überhaupt nichts zu tun.

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