Nö, chepri, wir wollen auch mal was zum Gucken haben.
Reise wird jetzt günstiger angeboten
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geschrieben 1295469406000Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)
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geschrieben 1295476145000
@chepri sagte:
Und auf einen neuen Avatar warte ich noch immer, langsam werden die Typen langweilig
Hast recht.
Sorry, Kourion.
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geschrieben 1295563397000
Einen wunderschönen Abend da draußen,
nachdem ich mich nun mit viel Schmunzeln, aber auch mit einigem Stirnrunzeln über einige rechtliche Fehltritte durch diesen Beitrag geforstet habe, würde ich gern rein sachlich die ganze Sache nochmal zusammenfassen wollen und vielleicht noch ein bisschen zum Weltfrieden beitragen,damit wir nicht noch alle von Buchungsanfragen und Reiseveranstaltern träumen.
Die Frage, die uns ja alle immer wieder bewegt hat indiesem Beitrag ist wohl die Frage nach dem Zustandekommen des Vertrages. Ein Vertrag kommt immer durch mindestens 2 übereinstimmende Willenserklärungen zustande, Antrag und Annahme genannt. Man ist sich also speziell bei einem Reisevertrag und in dem Fall einer Pauschalreise einig über sämtliche Leistungsbeschreibungen aus dem Katalog des Veranstalters, der natürlich auch über andere Medien, wie Internet, Hauswurfsendungen usw. verbreitet werden kann und regelt sich nochmal über das allgemein gültige Vertragsrecht hinaus in den § 651a ff, BGB. Diese Leistungsbeschreibungen stellen noch kein Angebot und damit einen Antrag dar, sondern sie sind eine sogenannte Anpreisung. Anpreisungen sind rechtlich völlig unverbindlich und an die Allgemeinheit gerichtet. Sie stellen vielmehr eineAufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Antrages durch uns dar.
Wenn wir uns nun entschließen, zu diesen Konditionen des Reiseveranstalters in der Anpreisung verreisen zu wollen, geben wir ein verbindliches Angebot ab (Antrag auf Abschluss eines Vertrages). Der Vertrag kommt durch die Zustimmung (Antragsannahme) des Veranstalters zustande. Das Zustandekommen des Vertrages signalisiert uns der Veranstalter durch Buchungsbestätigung, Zusenden der Rechnung oder eben auch durch Abbuchung des fälligen Betrages. Informationen darüber, wie jeder RV diesbezüglich verfährt, findet man in denAGBs des RV, die man ruhig mal gelesen haben sollte, bevor man einen Vertrag unterschreibt.
Wenn nun der RV die Annahme unseres Antrages in irgendeiner Form erklärt hat, dann sag ich mal Herzlichen Glückwunsch!, wir können uns auf eine tolle Reise freuen, wenn da das „blöde Internet“ nicht wäre, dass uns 3 Tage später innerhalb von Sekunden wissen lässt, dass es die Reise nun auch preiswerter gibt. Das ist natürlich ärgerlich und wir suchen nach einemWiderrufsrecht. War da nicht mal was mit Haustürgeschäften und Fernabsatzgesetz? Nun ja, ein Haustürgeschäft scheidet aus, wir haben denVertrag weder an der Haustür noch auf der Straße geschlossen. Aber vielleicht klappt es ja noch mit dem Fernabsatzgesetz… Leider haben wir auch da Pech nach dem § 312 BGB, Absatz 3, Nr. 6.
Es bleibt uns also nur der § 651i des BGB, der uns das Recht zum Rücktritt von der Reise vor Reisebeginn einräumt, aber eben auch dem RV das Recht gibt, uns bestimmte Kosten in Rechnung zu stellen über die in den AGBs dargestellten Rücktrittsgebühren.
(Eine Ausnahme von dem ganzen Prozedere bilden übrigens solche Kataloge, meist Vorabkataloge, in denen uns der Veranstalter von vornherein darauf hinweist, dass die Differenz zum geschlossenen Vertrag erstattet wird, falls der Reisepreis im darauffolgenden Katalog geringer ausfällt. Dies greift aber eben auch nur, wenn in dem Katalog genau darauf verwiesen wird. )
Anmerkung an der Stelle: Der Begriff „Buchungsanfrage“ kam nun noch gar nicht vor und als eigenständiger rechtlicher Begriff der „Anfrage“im eigentlichen Sinne hat er sicher zum Leidwesen einiger auch hier noch nichts zu suchen. Bei einer angenommenen vorangegangenen „Buchungsanfrage“ haben wir eine gänzlich andere rechtliche Situation. Aber die Geschichte erzähle ich euch ein anderes Mal… Kleiner Tipp aber schon mal: Eine Buchungsanfrage ist immer rechtlich unverbindlich!
Nun ist da abschließend noch die Frage zu klären, wie lange eine abgegebene Willenserklärung widerrufen werden kann.
Carsten 79 sagt dazu:
„Eine Buchungsanfrage ist das, was man gemeinhin als Buchung bezeichnet. Diese wird aber erst nach Bestätigung durch den RV gültig. Somit ist sie auch nicht unverbindlich. Diese Anfrage kann genau solange storniert werden, bis die Bestätigung des RV da ist.“ Dazu kann ich nur sagen: Autsch!
Eine Buchungsanfrage ist rechtlich keine Buchung, wie schon erwähnt, aber sie ist unverbindlich!
Eine Anfrage muss gar nicht storniert werden, weil sie ja unverbindlich ist. Immer noch!
Wenn wir mal davon ausgehen, dass carsten 79 mit dem Begriff „Anfrage“ eigentlich eine abgegebene Willenserklärung meint, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist und davon ist wohl auszugehen, dann kann die leider nicht solange widerrufen werden, bis der RV uns eine Buchungsbestätigung zukommen lässt.
Der § 130 BGB sagt dazu:
Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
Das heißt auf Deutsch: Eine abgegebene Willenserklärung kann nur vor oder spätestens mit dem Zeitpunkt widerrufen werden, in dem dieWillenserklärung in den sogenannten Machtbereich des Empfängers gelangt. Dies kann der Briefkasten, das E-Mail-Fach, der Faxausdruck oder Ähnliches sein, wo unsere Willenserklärung eingeht. Idealerweise wird eine Willenserklärung, die wir per Post schicken, durch ein Fax widerrufen, da der Postweg länger dauert als die Übertragung eines Faxes. Na oder, man wirft sich mit einem geübten Hechtsprung dem Postmann vor die Füße, bevor er unser Schreiben mit unserer Willenserklärung in den Briefkasten des RV wirft. Macht aber wahrscheinlich auch wenig Sinn, weil doch wohl die meisten Reisebuchungen über eine Software abgewickelt werden und da fällt mir grad so gar kein Mittel ein, diesen Lauf zu stoppen bzw. meine Willenserklärung schneller zu widerrufen, als sie via Software beim RV ankommt.
Also chsule, so Leid wie es mir tut, ich hab heute keine besseren Nachrichten für dich. Ich wünsch dir trotzdem einen tollen Urlaub und beim nächsten Mal läuft es besser. Dann bist du vielleicht der, der im Urlaub an der Poolbar mit einem richtigen Schnäppchenpreis glänzen kann, während alle anderen erstmal nen zusätzlichen Cocktail bei dem Gedanken an den selbst zu hohen gezahlten Preis brauchen. Das ist eben Marktwirtschaft.
In diesem Sinne eine geruhsame Nacht an alle!
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geschrieben 1295566615000
@ katjaworld
super Beitrag, danke.
Ich glaube das kann jeder verstehen und in den Quellenangaben nachlesen.
Grüße
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geschrieben 1295601671000
Ich bin nicht sicher, ob die bisherigen Schreiber "Buchungsanfrage" und "Anfragebuchung" differenzieren - ich kenne diese Begriffe als identisch und absolut verbindlich (Ausnahme: zwei/drei Frankfurter Veranstalter).
Mit dieser Buchungsform werden nicht mehr im "Lager" des Veranstalters verfügbare Zimmer, Kabinen, Rundreisen, Flüge beim jeweiligen Anbieter nachgefragt. Hat er noch Plätze? Können diese zum alten Vertragspreis abgegeben werden? Ja = Festbuchung! Jein = Nachverhandlung über den Preis. Nein = Die Konkurrenz macht das Geschäft.
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geschrieben 1295831828000
Vielleicht kann man dies anhand eines Beispiels bei HC etwas einfacher beschreiben:
Buchungsanfrage:
Ich tippe ein, von wo aus ich fliegen möchte, gebe ein Hotel dazu sowie den Termin und Zusatzleistungen wie Verpflegung, Mietwagen etc.
Dies schicke ich als Buchungsanfrage ab und erhalte kurze Zeit später die Anwort von HC, ob die Buchung und zu welchem Preis möglich ist.
Bis hierher ist es eine Buchungsanfrage und komplett unverbindlich.
Drücke ich nun den Button: "Jetzt buchen" o.ä. akzeptiere ich das Angebot mit Preis und AGBs des Veranstalters und binde mich vertraglich.
Im Reisebüro geht es ähnlich: Der/Die Mitarbeiter(in) tippt die Eckdaten in die Playstation und schickt dies mit BA(Buchungsanfrage) über das interne Start/Merlin-System o.ä an den Veranstalter. Auch hier gibts die Anwort des Veranstalters mit Verfügbarkeit und Preis.
Bislang ist es unverbindlich..
Der Kunde nickt und möchte dies buchen, also schickt das Reisebüro mit "B" für Buchung die Daten zurück zum Veranstalter und schawupps ist die Reise verbindlich und fest gebucht.
Es gibt auch noch sogenannte Optionsbuchungen, die erst nach einer vorgegebenen Frist zur verbindlichen Festbuchung werden. Hier bindet sich der Veranstalter an das abgegebene Angebot, für den Reisenden ist es innerhalb der Optionsfrist noch unverbindlich. Dies ist aber den Reisebüros vorbehalten, im Internet habe ich für Endkunden bislang keine Möglichkeiten zu Optionbuchungsanfragen gefunden. Sichlich kann man sowas aber telefonisch bei den gängigen Onlinebüros machen.
Beispiel: Ich buche Mallorca für 2 Personen mit Hotel Ballerburg/HP für 1200 EUR und bekomme eine Optionsbuchung mit drei Tagen Frist. Mache ich nix, wird die Optionsbuchung nach den drei Tagen automatisch zur Festbuchung und ist verbindlich für mich.
Finde ich aber innerhalb dieser drei Tage woanders diesselbe Reise günstiger, kann ich diese Option kostenfrei stornieren lassen (Tipp: Sich dies unbedingt schriftlich bestätigen lassen), beim günstigeren Angebot neu einbuchen, vielleicht auch als Option und kann nochmal weitersuchen.
Liegt das Reisedatum in naher Zukunft, sind meist keine Optionsbuchungen mehr möglich oder die Frist reduziert sich auf den aktuellen Tag, z.b. morgens Optionsbuchung, mittags der besten Ehefrau von allen den Urlaub schonend beibringen und dann bis Geschäftsschluss je nach Reaktion der Holden festbuchen oder die Option wieder herausnehmen lassen. Manche Arbeitnehmer müssen auch erstmal beim Boss anfragen, ob der Urlaub so möglich ist.
Auch hier ist eine Option die bessere Möglichkeit.
Und egal, wie doof es hier ist, gegenüber von Calais ist Dover.. Und ein See bei Diepholz ist noch Dümmer.. -
geschrieben 1295898545000
haste wirklich toll erklärt, so dass auch der Laie das sicherlich gut verstehen kann.
Ich würde nur gern der Form halber noch ein paar klitzekleine Sachen hinzufügen:
Wenn der Mitarbeiter im Reisebüro auf "B" klickt, ist der Vertrag an der Stelle noch nicht zustande gekommen, wir brauchen noch die Buchungsbestätigung des RV. Bis zu dem Zeitpunkt liegt nur unsere verbindliche Willenserklärung vor, die noch bestätigt werden muss. (Alles nachzulesen in den AGBs des Veranstalters). Einige werden jetzt sagen, warum muss man das so genau nehmen? Das kann ich euch erklären, denn es spielt spätestens dann eine Rolle, wenn wir freudestrahlend mit gepackten Koffern am Flughafen stehen und kein Flieger uns mitnimmt, weil es gar keinen Vertrag gibt. (Denn um einen Vertrag zu schließen, braucht man, wie schon mal erwähnt, mindestens 2 übereinstimmende Willenserklärungen = unsere Buchung + Buchungsbestätigung des RV.)
Auch bei einer Optionsbuchung ist es rechtlich ein klein wenig anders. Hier wird quasi unsere Willenserklärung "auf Eis" gelegt, bis sie verbindlich wird. Auch dann brauchen wir wieder die Buchungsbestätigung des RV. Der RV hat an der Stelle gar kein Angebot abgegeben, was wir annehmen können, sondern es handelt sich in den meisten Fällen lediglich um Anpreisungen des RV, die dazu gedacht sind, dass wir einen Antrag auf Vertragsabschluss abgeben, den der Reiseveranstalter annehmen kann oder nicht. Ich möchte noch ergänzen, dass diese "Variante" des Zustandekommen von Verträgen vor Allem bei Pauschalreiseanbietern gebräuchlich ist:
also RV bringt Katalog raus = Anpreisung, Reiselustiger bucht im Reisebüro oder online seine Traumreise = 1. Willenserklärung, nämlich Antrag, RV schickt Buchungsbestätigung = Antrag angenommen und der Vertrag ist zustande gekommen, Juchhu!! Wir können reisen!
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geschrieben 1295902627000
Ach ja, weil Vertragsrecht ja so viel Spaß macht, möchte ich nun gern auch nochmal auf die Aussage von AntoniaW zurückkommen und beantworten. Grundsätzlich ist im Vertragsrecht zu unterscheiden zwischen einer Anpreisung, einer Anfrage und einem Angebot.
Anpreisung = an die Allgemeinheit gerichtet meist in Form von Katalogen, Wurfzetteln oder Internetauftritten. Hier werden die Konditionen, wie Preis, angebotene Hotels und Verpflegungsleistungen dargestellt. Wir schauen uns den Katalog an, suchen uns eine Reise aus zu den beschriebenen Konditionen und stellen einen Antrag auf Vertragsabschluss. Der RV bestätigt die Buchung, der Vertrag ist dann zustande gekommen. Kann der Veranstalter aus verschiedenen Gründen nicht zu den in der Anpreisung dargestellten Konditionen „liefern“, wird er uns ein Angebot unterbreiten zu einem anderen Preis oder Ähnlichem, was wir bestätigen müssen, damit der Vertrag zustande kommt. Bestätigen wir das Angebot nicht durch Stillschweigen zum Beispiel, ist der Vertrag nicht zustande gekommen. (Dies kann man in den AGBs der RV nachlesen, die sich meist 10 Tage an ihr Angebot gebunden fühlt.)
Angebot = verbindlich, an eine bestimmte Person gerichtet, folgt meist auf eine Anfrage. Ein Angebot muss so ausführlich formuliert sein, (alle für den Vertrag wichtigen Konditionen wie Preis, Zeit, Hotel, Verpflegung usw.) dass der Andere nur noch dieses Angebot bestätigen muss, damit der Vertrag zustande kommt.
Anfrage = völlig unverbindlich, da sie lediglich dazu dient, sich auf dem „Reisemarkt“ Informationen einzuholen über verschiedene Anbieter und ihre Konditionen, um sich dann für ein darauf folgendes verbindliches Angebot entscheiden zu können oder aber auch nicht. Ich kann am Tag tausende Anfragen an verschiedene Anbieter stellen, ohne dass ich mich rechtlich binde.
Wie schon oben erwähnt, im Pauschalreisebereich haben wir meist die Variante: Anpreisung, Antrag durch uns, Antragsannahme mittels Buchungsbestätigung durch RV.
Bei direkten Hotelbuchungen, Ferienwohnungen oder individuellen Bausteinreisen findet man im Internet meistens ein Anfrageformular, in dem wir den Reisezeitraum, die Zimmerkategorie usw. eingeben können. Der Veranstalter schickt uns daraufhin ein für ihn verbindliches Angebot, dass wir dann durch unsere Bestätigung annehmen können. Hier ist die rechtliche Konstellation dann folgende: Unverbindliche Anfrage durch uns, Antrag mittels Angebot durch den Veranstalter, Antragsannahme durch uns.
Zusätzlich findet man im Internet oftmals neben dem Anfrageformular auch gleich ein Buchungsformular. Wenn man also die unverbindliche Anfrage umgeht und gleich zum Buchungsformular geht, stellen wir in dem Moment schon wieder einen Antrag, den der Veranstalter nur noch durch Buchungsbestätigung annehmen muss.
P.S.: Hab im Netz ein schwarzes Schaf erwischt, das ein Anfrageformular mit den Worten umrahmte: „Bitte stellen Sie hier Ihre Anfrage, wir bestätigen Ihnen die Buchung umgehend.“ Vielleicht weiß ja jemand, was hier schief läuft?
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geschrieben 1295999751000
Inwiefern beantwortet Dein Beitrag meine Aussage? Auf "mein" Thema bist Du doch gar nicht (direkt) eingegangen.
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geschrieben 1296031866000
@AntoniaW, ich bin schon auf deinen Beitrag eingegangen. Du konntest nur das allgemein vormulierte Vertragsrecht nicht auf deine Frage projezieren. Aber ich versuchs nochmal nur für dich: Eine Buchungsanfrage ist immer unverbindlich. Was eine Anfrage ausmacht, ist in meinem letzten Beitrag hinlänglich erklärt worden. Die Frage ist doch eher, ob der Vorgang, den du beschreibst, wenn du Leistungen des Veranstalters, die nicht mehr am Lager sind, nachfragst, rein rechtlich als unverbindliche Anfrage oder eher schon als verbindlicher Antrag zu werten ist. Du fragst ja wahrscheinlich keine Leistungen beim Veranstalter an, die du nicht schon mal irgendwo im Katalog, also der Anpreisung gesehen hast. Somit ist ja dann deine Frage nach zusätzlichen Kontingenten unter Umständen schon ein Antrag, der vom Reiseveranstalter angenommen werden kann, wenn er zu den vereinbarten Konditionen liefern kann. Du hattest es dann folgendermaßen formuliert: Ja=Festbuchung.
Was bedeutet nun: Jein= Nachverhandlung über den Preis? Übersetzt ins Vertragsrecht bedeutet das dann wohl: Der Veranstalter kann uns die Reise also nicht zu dem nachgefragten Preis anbieten. Er macht uns ein neues Angebot, dass wir aber erst annehmen müssen, damit der Vertrag zustande kommt.Wenn wir das Angebot nicht annehmen, dann hast du es folgendermaßen erklärt: Nein = die Konkurrenz macht das Geschäft. Vertragsrechtlich bedeutet es, dass der Vertrag nicht zustande gekommen ist. All das, was ich jetzt hier nochmal erläutert habe, kam in meinen letzten Beiträgen alles schon hoffentlich sachlich erklärt vor. Ich hatte es halt nur an deinem Beitrag allgemein vormuliert für alle umgesetzt. Schade, dass du es nicht für dich umsetzen konntest, aber vielleicht kannst du bei einem Vergleich des jetzigen Beitrags zu meinen letzten Beiträgen doch einen Zusammenhang erkennen.
Und eine Anfragebuchung gibt es rein rechtlich nicht, entweder wir haben eine unverbindliche Anfrage oder eine verbindliche Buchung. Dazu hatte ich im letzten Beitrag ausführlich den Unterschied und seine Konsequenzen zwischen dem Ausfüllen eines Anfrageformulars und eines Buchungsformulars erläutert. Wenn du selbst mal das Wort "Anfragebuchung" im Internet eingibts, wirst du erkennen, was ich meine. Vielleicht schaust du dir einfach mal ein paar Seiten dazu an.