Wenn ein Reiseveranstalter nicht reisemängel-relevante Informationen abdruckt, die ihm einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, so handelt er wider Treu und Glauben und kann wegen irreführender Werbung verurteilt werden.
Im konkreten Fall geht es um einen Arzt, der, wie von mir geschildert, offensichtlich im Reiserecht anders gesehen wird.
Nicht natürlich kann ein Reiseveranstalter eine sonstige Reiseleistung versprechen, aber nicht einhalten. Beispiele dafür sind:
... er verspricht, dass man am Urlaubsort baden kann, aber dann dies nicht erlaubt ist --> Reisemangel
... er verspricht eine Schneesicherheit in einem Schiort, und es ist dort kein Schnee --> Reisemangel
... er verspricht eine Kinderbetreuung und die Eltern mit Kind finden keine vor --> Reisemangel
... er verspricht, dass man Wale beim Schiffsausflug sieht, es sind aber keine zu sehen
Leider ist es halt so, dass man auch als Laie alles genau lesen muss... Früher nahmen es beide Teile - Reiseveranstalter und Kunden - nicht so genau und gelassener auf, wenn nicht jedes Wort erfüllt wurde. Im Laufe der letzten 20 Jahre hat sich aber ein immer kritischeres Publikum entwickelt, dass genauer auf versprochene Punkte einging, was durch Klagen zu Urteilen führte. Dies wiederum brachte eine Lawine von Bestimmungen und Verordnungen "zum Schutz des Konsumenten" hervor, hinter die sich nun wiederum beide Teile "verschanzen" können.
Das hat die Auswirkung, dass jeweils die andere Seite Bestimmungen angreift, für zulässig oder nicht zulässig erklärt, bekämpft oder verteidigt.
Eigentlich möchten wir ja nur Urlaub machen. Aber wie mir scheint, wird Urlaub immer mehr zu einer Maschine, die unüberschaubar wird, mit allen ihren positiven und negativen Entwicklungen.
Und dann ist da natürlich noch der immer noch nicht aus der Mode gekommene Satz: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe ... So sehr ich es verstehe, dass man Mensch sein möchte und nicht Rechtsexperte, so sehr muss ich immer wieder darauf hinweisen, dass es aber eben Bestimmungen gibt (Mängelrügepflicht mit Abhilfeverlangen, einmal anerkannte AGB sind Vertragsinhalt, mündliche Zusage unter Anwesenden gilt als geschlossener Vertrag usw.), die man dann trotz verständlicher Unwissenheit nicht beiseite schieben kann. Sie sind Teil unseres Rechtsstaates.
Und wenn man jetzt einmal die hier durchaus wichtigen Einzelfälle von Millionen von Reisebuchungen beiseite lässt, regeln diese Bestimmungen ja auch sehr oft zum Wohl der Konsumenten ihre Angelegenheiten.
Man sollte also nicht nur die "schwarze" Seite sehen, sondern auch die "weiße" !
Meint
Peter