Na, dann lesen wir den 651a IV (und bitte nicht den §651) doch mal:
"(4) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, die Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. § 309 Nr. 1 bleibt unberührt."
Aus den Angaben des TE ergeben sich leider nicht genug Details, um zu wissen, ob derartige Angaben im Reisevertrag oder den AGB zu finden sind. Man kann es aber auch nicht einfach - nur auf Mutmaßungen gestützt - komplett ausschließen.
Ist es überhaupt eine Pauschalreise nach deutschem Recht? Ist es vielleicht eine Hotelbuchung im Ausland und vom RSB nur umgerechnet? Gibt es einen Veranstalter oder "nur" einen Hotellier? All das wissen wird nicht.
Insofern gilt für sonnensüchtig selbst wenn es eine Pauschalreise nach dt. Recht sein sollte, dass es unter sehr streng gefassten Umständen (Vorbehalt der Preiserhöhung im Vertrag, Transparenz der Erhöhungsberechnung, Angemessenheit der Erhöhung usw.) durchaus möglich ist, dass die Erhöhung rechtens ist - es aber eben wegen dieser recht strengen Auflagen eher unwahrscheinlich ist. Ohne genaue Kenntnis aller Fakten wird dies niemand - und hier schon gar nicht - genau sagen können. Sorry.