Der Reisevermittler muss anzeigen, wenn er Verträge für alle (einzelne ) Leistungen des Reisevertrages in ausländischen Währungen in das Vertragsrisiko einbringen will. Sobald er dies nicht tut unterliegt ihm alleine das Währungsrisiko. Der Reisende kann in seinem auschliesslich in Euro ausgewiesenen Vertrag nicht erkennen, welcher Umrechnungskurs zugrunde gelegt wurde. Und es ist doch wohl selbstverständlich, das ein Reiseveranstalter bei jedem euofernen Urlaubsland dort anfallende Leistungen in der jeweiligen Heimatwährung ( resp. in US-Dollar ) einkauft. Und es sollte eigentlich niemand glauben, das bei dieser Kalkulation kein Risikozuschlag eingebaut worden ist.
Er hat darüberhinaus die Möglichkeit, da dort immerwiederkehrende Leistungen jedes Jahr anfalllen, sich durch ein Währungskonto abzusichern. Solch ein Konto wird in der Regel unabhängig geführt, sprich man füllt es bei positiven Entwicklungen und man baut es im umgekehrten Fall ab.
Zusätzlich kann der RV Termingeschäfte auf die Währung abschliessen. Heisst also, für die Dauer seiner Katalogreisezeit z.B. die Sommersaison sichert er seinen darin kalkulierten Umrechnungspreis ab.
Und darum noch einmal: wird im Reisevertrag für einzelne ( oder alle ) Leistungen explizit keine Fremdwährung erwähnt, die zu einem Tageskurs umgerechnet worden ist, entfällt für den Reisenden das Währungsrisiko. So und nicht anders ist es im BGB festgelegt worden. Das Währungsrisiko ist ein völlig normales Kalkulationsrisiko für den RV, ohne jede Einschränkung.
Übrigens: die airlines machen das mit dem Kerosineinkauf genau so. Sie sichern bis in die weite Zukunft sowohl den Bezugspreis als auch den Dollarkurs.
Gruss Gabriela