mal kurz zusammen gefasst:
Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet in seinem Katalog über grundsätzlich mögliche Ereignisse, die immer wieder auftreten können, zu informieren. Dazu zählen Hurrikans.
Bucht ein Kunde im Wissen um die Möglichkeit einer solchen Erscheinung hat er grundsätzlich kein kostenfreies Rücktrittsrecht.
Dieses träte nur dann ein, wenn ein Ereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit das Urlaubsgebiet treffen würde und ein dem Charakter der Reise ausgerichteter Urlaub unmöglich wird bzw. wenn Gefahr an Leib und Leben bestünde.
Über die Höhe der Wahrscheinlichkeit gibt es unterschiedliche Urteile. Meist neigen die Richter aber zu Wahrscheinlichkeiten deutlich über 50 Prozent.
Der Kunde kann auch bei Eintritt des Ereignisses den Reisevertrag kündigen, wenn ein weiterer Verbleib nutzlos wäre. Dann steht ihm die Vergütung der nicht konsumierten Nächte / Leistungen zu und eventuell - siehe weiter unten - Gewährleistungsansprüche.
Tritt eine Naturgewalt - also eine "Höhere Gewalt" - dann tatsächlich auf, so haftet der Veranstalter für die Gewährleistung der Reise, nicht aber für Schadenersatz. Das bedeutet, er muss trotzdem eine mängelfreie Reise anbieten.
Kann er diese nicht mängelfrei erbringen, muss er entsprechenden Gewährleistungsansprüche zurück bezahlen. Beispiel: Unterbringung nicht 4-Sterne, sondern in 3-Sterne, nicht am Strand sondern im Landesinneren.
Grundsätzlich gilt, wer Angst vor Naturgewalten hat, kann diese nicht als Einwand bringen, kurzfristig vorher kostenfrei stornieren zu wollen. Diese Entscheidung muss der Konsument vor Buchung treffen - vorausgesetzt - siehe ganz oben - entsprechende Hinweise sind im Katalog zu finden.
Gleiches gilt natürlich für tropische Regengebiete. Allerdings können hier auch noch andere Punkte einwirken, da tropische Regenschauer zu Regenzeiten nicht in jeder Regenzone gleich intensiv sind und oder lang andauern.
Gruß
Peter