• altlöwin63
    Dabei seit: 20.11.2008
    Beiträge: 2.012
    geschrieben am 27.05.2020 um 18:19 , zuletzt editiert von altlöwin63

    Dann bin ich natürlich auf dem falschen Dampfer. Ergo, wenn die Post mal eine Woche aus irgendwelchen Gründen

    mein zuvor korrekt abgegebenes Einschreiben mit Rückschein nicht, oder eine Woche später zustellt, bin ich der Gelackmeierte. Auch schön. Kann mir nicht vorstellen das dem so ist. Aber möglich ist ja alles.

    von schmeling, ihre Meinung bitte:smile:.

    "BAYERN ist die Vorstufe zum Paradies" ! (Zitat Horst Seehofer-2015)
  • Gupslinger
    Dabei seit: 23.01.2020
    Beiträge: 10
    geschrieben am 27.05.2020 um 18:21

    @wuelfi71 sagte:

    Gupslinger musste klar sein, dass sein Storno dem Veranstalter nicht mehr innerhalb der 30 Tage Frist zugehen konnte. Klarer Fall von zu hoch gepokert.

    aber laut meiner Milchmädchen-Fingerabzähl-Rechnung wäre Tag 30 ja Freitag, der 22.05.2020 gewesen. Storniert habe ich den Urlaub am 21.05.2020 mittels Fax und Mail.

  • Frankenstephan
    Dabei seit: 21.06.2005
    Beiträge: 6.206
    gesperrt
    Verwarnt
    geschrieben am 27.05.2020 um 18:57

    Falls man per Mail/Fax gemäß den AGBs kündigen kann, ist meiner Rechnung nach der 22.05. ausreichend, da lt. BGB (meine Kenntnisse sind allerdings nicht mehr taufrisch) der nächste Werktag nach einem Feiertag gilt. Hier mal ein Bild zur Fristberechnung:

    Lustig gelebt und selig gestorben, das heißt dem Teufel die Rechnung verdorben!
  • vonschmeling
    Dabei seit: 13.12.2004
    Beiträge: 58.983
    geschrieben am 28.05.2020 um 00:02

    Bei der Übermittlung der Stornierung via elektronischer Kommunikation ist eine Berufung auf "Öffnungszeiten" wahrlich absurd als Argumentation zum Versäumen der deadline.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins. "When a clown moves into a palace he doesn´t become a king, the palace becomes a circus." (Türkisches Sprichwort)
  • wukovits
    Dabei seit: 10.07.2004
    Beiträge: 1.940
    geschrieben am 28.05.2020 um 05:48

    Hallo Gupslinger

    Wenn Du über deinen Autofahrerclub eine Reiserechtschutzversicherung hast solltest Du sie nutzen. Manche Veranstalter reagieren nur wenn ein Anwalt ins Spiel kommt.

    Gruß

    Karl

  • rishou
    Dabei seit: 24.03.2019
    Beiträge: 202
    geschrieben am 28.05.2020 um 09:28

    @frankenstephan

    wenn man das aber mal anderes rum rechnet sieht es schon etwas anders aus. Dein verwendeter Rechner :https://www.finanz-tools.de/datumsrechner

    Da steht eindeutig :

    Bei solchen Fristen ist die Beson­der­heit zu beachten, dass eine Frist nach §193 BGB nicht an einem Samstag, Sonntag oder Feier­tag enden kann. Ergibt sich bei der Frist­berechnung rechnerisch einer dieser Tage, dann verlängert sich das Frist­ende auto­matisch auf den nächsten Werktag.

    Deshalb ja auch mein Hinweis,das er hätte am 20.05.2020 bereits stornieren müßen um die niedrigere Stornogebühr zuerhalten.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 13.12.2004
    Beiträge: 58.983
    geschrieben am 28.05.2020 um 11:10

    Vollkommen korrekt, rishou.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins. "When a clown moves into a palace he doesn´t become a king, the palace becomes a circus." (Türkisches Sprichwort)
  • Frankenstephan
    Dabei seit: 21.06.2005
    Beiträge: 6.206
    gesperrt
    Verwarnt
    geschrieben am 28.05.2020 um 11:54 , zuletzt editiert von Frankenstephan

    Das hatte ich nicht bedacht. Asche auf mein Haupt... :pensive:

    Sorry für OT: Genau das waren ja die Fallstricke bei BGB Klausuren...

    Lustig gelebt und selig gestorben, das heißt dem Teufel die Rechnung verdorben!
  • Wülfi71
    Dabei seit: 04.03.2014
    Beiträge: 1.068
    geschrieben am 28.05.2020 um 16:22

    @altlöwin: Einschreiben mit Rückschein ist mit das Dümmste, was man machen kann... Hat man es mit einem böswilligen Vertragspartner zu tun, verweigert der einfach die Annahme und Du bekommst mit dem Rückschein auch noch den Nachweis, dass Deine empfangsbedürftige Willenserklärung nicht empfangen wurde, was später gegen Dich verwandt werden kann... Einwurfeinschreiben ist da schon wesentlich rechtssicherer, 100%ige Sicherheit gibt es nur durch Zustellung per Gerichtsvollzieher oder Übergabe unter Zeugen, aber das führt jetzt wohl zu weit...

    02/16 EWR, 10/16 SIN, 02/17 AUH, 10/17 HKG, 02/18 KEF, 07/18 MRU, 07/19 LAS, 10/19 PMI/Mein Schiff 3, 06/22 NCE, 08/22 JFK, 06/23 SEZ, 09/23 LCY, 03/24 BCN, 12/24 HND, 05/25 MIA
  • vonschmeling
    Dabei seit: 13.12.2004
    Beiträge: 58.983
    geschrieben am 28.05.2020 um 16:37

    Da ich schon persönlich aufgerufen wurde:

    Leider hat Wülfi71 absolut recht - Einwurfeinschreiben ist das Mittel der Wahl wenn man eine Zustellung nachweisen muss.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins. "When a clown moves into a palace he doesn´t become a king, the palace becomes a circus." (Türkisches Sprichwort)
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