• chepri
    Dabei seit: 1148342400000
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    gesperrt
    geschrieben 1296507174000

    Das liegt an der weiterleitung von HC! Anderswo geht es auch ohne Probleme! Vielleicht klappt es mit der Startseite von LTO:

    http://www.lto.de/

     

    und dann unter "Urlaub in Krisengebieten"

    oder 

    http://www.lto.de/de/html/nachrichten/2447/reisewarnungen-und-urlaub-in-krisengebieten/

      nicht als link nehmen, sondern markieren, kopieren und in die adresszeile des browsers einsetzen.

  • Kourion
    Dabei seit: 1216684800000
    Beiträge: 28990
    geschrieben 1296507552000

    ... und eben gelesen.

    Ja, ich hab dann auch rumgesucht. Fand sich aber fix.

    Interessant. Danke.   ;)   Hab es mir mal abgespeichert.

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)
  • omali
    Dabei seit: 1243814400000
    Beiträge: 1514
    geschrieben 1296507970000

    Auch von mir ein Dank für den Link, echt interessant!

  • Doris Rimensberger
    Dabei seit: 1415232000000
    Beiträge: 4
    geschrieben 1296545874000

    Hallo

    ich habe mal eine Frage; Wir haben am 26.1.2011 eine Reise (1 Woche vom 13.3.-20.3.11) nach Hurghada gebucht. (Damals war die Lage noch nicht so kritisch)

    Da nun die Situation in Aegypten wirklich etwas kritisch ist, haben wir uns entschlossen nicht zu reisen.

    Die Rechnung für die Reise ist gestern angekommen und auch noch nicht bezahlt.

    Kann ich einfach so die Buchung storieren, oder muss ich etwas spezielles beachten ?

    Könnt Ihr mir bitte einen Tip geben ? Vielen Dank im Voraus.

    Claudia Schädler
  • AveDementia
    Dabei seit: 1281312000000
    Beiträge: 25
    geschrieben 1296547977000

    Hier die Ausssendung der österr. Wirtschaftskammer an die Reisebüros

    Im Zusammenhang mit unserer Aussendung zur Reisewarnung für Ägypten sind zahlreiche Anfragen von Mitgliedsbetrieben eingelangt. Konkret geht es um die Frage, was unter einer „nicht unmittelbar bevorstehenden Reise“ zu verstehen ist bzw. ob dieser Begriff gesetzlich näher definiert ist.

     

    Vorweg ist festzuhalten, dass weder die EU-Pauschalreiserichtlinie, noch das österreichische Konsumentenschutzgesetz oder die Allgemeinen Reisebedingungen dem Kunden bei höherer Gewalt (Krieg, Unruhen, Terror, Epidemien Naturkatastrophen etc. ein gesetzliches Rücktrittsrecht einräumen. Im Fall der Pauschalreise hat der Kunde aber andere Rechtsinstrumente zur Verfügung, die auf einen kostenlosen Reiserücktritt hinauslaufen.

     

    Die Rechtsprechung nimmt einen „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ immer dann an, wenn der Reiseantritt durch schwerwiegende Änderung der Umstände im Zielgebiet nach der Buchung unzumutbar wird. Maßstab für diese Unzumutbarkeit ist ein durchschnittlicher Reisender, also weder eine besonders ängstliche noch eine besonders mutige Person. Die Sicherheitsbeurteilung des Ziellandes durch das Außenministerium (BMeiA) ist bloß ein Anhaltspunkt für die Beurteilung der Unzumutbarkeit. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichthofes (OGH) stellt eine nach der Buchung ausgesprochene „Reisewarnung“ jedenfalls einen Rücktrittsgrund dar.

     

    Nachdem kein gesetzliches Rücktrittsrecht existiert, gibt es auch keine gesetzliche Definition der „nicht unmittelbar bevorstehenden Reise“. Auch der Oberste Gerichtshof hat in dieser Frage keine konkrete Festlegung getroffen.

     

    Als „unmittelbar bevorstehend“ gelten nach unserer Ansicht alle Reisen, die innerhalb der nächsten 14 Tage angetreten werden sollen.

    Für den Zeitraum 14 bis 28 Tage vor Reiseantritt besteht leider keine gesicherte Rechtsprechung. Das Handelsgericht Wien hat entschieden, dass bei einem Reiseland mit zweifelhaftem Sicherheitsniveau ein mehr als 4 Wochen vor der geplanten Reise erklärter Rücktritt wegen Terrorgefahr nicht gerechtfertigt ist (HG Wien 1 R 270/00b). Auch ein Rücktritt eine Woche vor Reiseantritt kann unter bestimmten Umständen als vorzeitig bezeichnet werden (HG Wien 1 R 179/00w). Ganz abweichend davon, hat das Bezirksgericht für Handelssachen Wien einen Reiserücktritt über 4 Monate vor der geplanten Reise für zulässig erklärt (BGHS 9 C 1207/03w).

     

    Nachdem die Unruhen in Ägypten kein singuläres Ereignis darstellen (wie etwa ein Terroranschlag) und die Lage voraussichtlich noch einige Zeit angespannt bleibt, erscheint (auch angesichts der Semesterferien) ein kostenloses Rücktrittsrecht des Kunden für Reiseantritte innerhalb der nächsten 4 Wochen nicht abwegig.

     

  • chepri
    Dabei seit: 1148342400000
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    geschrieben 1296548822000

    Vielleicht sollte man ganz groß und in rot oben drüber schreiben: Achtung, österreichisches Recht. Es macht sich nicht besonders, wenn man bei einem deutschen Gericht auf das Bezirksgericht xy-stadt in Kärtnen verweist. Im Grundsatz haben wir ja auch schon darüber gesprochen, wie es mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage aussieht und wo im BGB es zu finden ist.

  • gastwirt
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    geschrieben 1296548857000

    @praerie sagte:

    Kann ich einfach so die Buchung storieren, oder muss ich etwas spezielles beachten ?

    Du kannst die Buchung einfach stornieren- du musst lediglich die laut AGB fälligen Stornogebühren an den Veranstalter überweisen :p

  • chepri
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    geschrieben 1296549119000

    @gastwirt

    Auch in diesem forum geht es schon wieder drunter und drüber. Da stellt eine Schweizerin (praerie) eine Anfrage, bekommt als Antwort die österreichische Rechtssprechung und wir meinen es sei alles deutsch.

    Ein Hoch auf die detaillierten Anfragen!

  • A&J
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    geschrieben 1296549321000

    Kurze Frage zum "kostenlosen Stornieren".

    Wenn ein RV aufgrund einer Reisewarnung eine kostenlose Stornierung anbietet, heißt das dann auch, dass ich die Anzahlung, die ja kurz nach der Buchung überwiesen wurde, auch zurück bekomme?

     

    Weiß das jemand von euch?

  • gastwirt
    Dabei seit: 1157414400000
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    geschrieben 1296549365000

    Kurz und knapp-JA

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