Freut mich, dass sich alles geregelt hat.
Und danke für die Rückmeldung.
Ja silent2k, das ist doch eine sehr kulante Lösung von deinem Reisebüro
OT
Ein Synonym für d(t)rollige Beiträge
Folgendes sagt der Bundesgerichtshof mit Urteil:
BGH, Urteil vom 17.4.2012, X ZR76/11
Pauschalreise: Wann gibt es Schadensersatz bei vorverlegtem Rückflug?
07.05.2012 -
Ein zehn Stunden früherer Rückflug kann einen Reisemangeldarstellen. Der Reiseveranstalter schuldet hier Schadensersatz. In diesem Falldürfen Pauschalreisende einen passenden Flug selbst buchen, sofern derVeranstalter innerhalb einer Abhilfefrist nicht handelt.
Zwei Pauschalurlauber hatten eine 1-wöchige Flugreise in die Türkei gebucht.Der Rückflug war ursprünglich für den Nachmittag des letzten Reisetagesgeplant. Einen Tag vor Urlaubsende wurde ihnen unter Hinweis auf die AGB desVeranstalters mitgeteilt, der Flug sei um zehn Stunden auf5:15 Uhr vorverlegt. Der Flughafentransfer ab Hotel begann um1:25 Uhr nachts.
Die Urlauber fanden das unzumutbar. Sie buchten daraufhin selbst einenanderen Rückflug und flogen am vorgesehenen Rückflugtag um 14:00 Uhrzurück. Sie bezahlten den Flug zunächst aus eigener Tasche und verlangten vomVeranstalter das Geld für den Flug zurück. Zusätzlich verlangten sieEntschädigung wegen vertanem Urlaub.
Der Bundesgerichtshof entschied, verlegt ein Reiseveranstalter den Rückflugum zehn Stunden nach vorne in den frühen Morgen, liegt ein Reisemangel vor.Dies gilt auch dann, wenn der Reiseveranstalter in den AGB die Flugzeiten alsunverbindlich bezeichnet hat.
Folge: Der Veranstalter muss unter Umständen Schadensersatzleisten. Denn die Reisenden dürfen in diesem Fall selbst einen termingerechtenRückflug organisieren und können die Kosten dafür vom Veranstalter erstattetverlangen.
Vorausgesetzt allerdings, dass die Urlauber demVeranstalter vor der eigenen Buchung eine sogenannte Abhilfefristgesetzt haben oder eine solche entbehrlich war. Dasist dann der Fall, wenn der Reiseveranstalter die Vorverlegung des Flugsbewusst verursacht hat und als unvermeidlich darstellt. Ob dies im Ausgangsfallso war, muss die Vorinstanz prüfen.
Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gibt es jedoch nicht,stellten die Richter am BGH klar. Schließlich haben die Urlauber demReisemangel selbst abgeholfen und den Rückflug wie ursprünglich geplantangetreten. So lag keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise mehr vor (BGH, Urteil vom 17.4.2012, X ZR 76/11 ).
Viel Vergnügen anlässlich der Hochzeitsreise.
Hier haben wir das Urteil schon mit einem eigenen Thread.
Zudem hat sich die Angelegenheit im Sinne der T.O. regeln lassen, braucht also den Text nicht nochmal ...
So sehe ich das auch, dann schliessen wir hier auch wieder ab.
Ups! Scheint als wäre etwas schief gelaufen!