@'mosaik' sagte:
Aber ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, die von ihm angbotene Leistung = Hotel, Clubanlage zu überprüfen hinsichtlich der Sicherheit.
Nicht nur einmal, sondern auch laufend hinsichtlich Veränderungen, insbesondere Verschlechterungen...
@'mosaik' sagte:
Da die Kunden annehmen durften, das Angebot, zwar gegen Gebühr, aber im Gelände des Hotels bzw. unmittelbar anschließend zum Angebot des Hotels gehöre, stellt sich hier eben sehr wohl die Frage der Haftung des VA.
Der Reiseveranstalter haftet für seine Vertragspartner vor Ort, in diesem Fall für den Hotelier, der diese lebensgefährliche Wasserrutsche auf seinem Gelände ohne Abnahme betrieben hat...
@'mosaik' sagte:
Umgekehrt, der VA hätte ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass diese Anlagen nicht zu seinen bzw. den Leistungen seines Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit dem Katalog steht.
ITS hätte besser schon im Katalog auf die (geplante) neue Anlage hingewiesen und eine Haftung wegen (noch) nicht erfolgter Sicherheitsüberprüfung ausgeschlossen...
@'mosaik' sagte:
Bei den Beschreibungen trifft einen VA ein sehr hohes Maß an Genauigkeit und eben mögliche Haftungen. Sagen wir, sehr simpel ausgedrückt: alles, was im Katalog erwähnt wird, dafür steht der VA im weitesten Sinne gerade: ...ist ein Museum... steht es so im Katalog und es ist dann keines vorhanden, da könnte man schon wieder... aber das führt hier etwas zu weit.
Ein evtl. Schadenersatz wegen Nichtvorhandensein aufgrund Schließung wegen erheblicher Sicherheitsmängel wäre sicher wesentlich "preisgünstiger"...
Gruß
Jürgen