@'salvamor41' sagte:
Aber wenn ich so etwas lese, schwillt mir wirklich der Kamm. Wenn ein Reisegast zu Beginn seines Urlaubs einen Mangel rügt, dann dürfte doch wohl klar sein, daß er das tut, damit der Mangel behoben wird. Sonst könnte er es ja lassen.
...aber leider ist es eben genau so nicht!
Nur hingehen und sagen: bei mir geht das Wasser nicht - reicht, nach den Buchstaben des Gesetzes - nicht als Mängelrüge.
Es muss noch deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass man Wasser haben will, sprich Abhilfe verlangen.
Wir waren ja nicht beim Kunden dabei: ..hallo Sie, Reiseleitung, also das und das ist eigentlich nicht so wie ich es mir vorstellte... also, das Essen ist grauenhaft... Sie, der Tennisplatz schaut aber schlimm aus...
--> in den Augen des Kundens mögen solche oder ähnliche Aussagen ja Reklamationen sein, aber es kommt eben darauf an, dass man eine Änderung auch tatsächlich haben will.
Ich sehe das so: der Konsument verlangt Sicherheit für seine gebuchten Leistungen. Gut. Der Gesetzgeber schreibt ihm aber "tätige Mithilfe" vor. Auch gut. Und wenn das eben nicht geschieht, hat der andere das Recht, sich auf diese Unterlassung zu berufen. Der Kunde hat ja seinerseits in anderen Fällen wiederum das Recht, sich auf die Unterlassung beim Reiseveranstalter zu berufen (fehlende Informationspflichten, kein Hinweis auf Reisepreisänderungsmöglichkeiten usw.).
Also in meinen Augen: gleiches Recht für alle.
Auch lasse ich das Argument "dann muss ja jeder vorher Reiserecht" studieren, nicht gelten:
a) die Kunden wissen ganz genau ihre Rechte, wenn es um ihre Vorteile geht - da zitieren sie dir seitenweise Gesetze. Also müssen sie auch BGB lesen können:
§ 651 c
[Abhilfe]
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(3) 1 Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 2 Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.
Wir kennen unsere Rechte bei Wahlen, beim Autokauf, beim Umtauschen von Waren usw. --> nur beim Reisen, wo wir oft wesentlich höhere Beträge ausgeben, möchten wir auf einmal sagen: ja, das können wir ja nicht wissen.
c) mal wirklich ganz einfach: ich habe ein Zimmer mit Bad gebucht, bei mir fehlt es, ich will aber ein Zimmer mit Bad!-----> reicht schon aus, um Mangel zu melden und Abhilfe zu verlangen.
Gruß
Peter