@chepri sagte:
Zwar hat ein Hotelier Hausrecht, das bedeutet aber nicht, dass er unumschränkt herrschen kann.
So gilt ja auch zumindest in Deutschland (ich vermute, dass dies aber auch für andere Länder zutrifft), dass ein Kaufhausdetektiv ohne Zustimmung des Kunden dessen Tasche NICHT durchsuchen darf. Und dass der Kaufhausbesitzer das Hausrecht hat, dürfte nicht falsch sein.
Das ist absolut korrekt, verweigert sich der verdächtigte Kunde der Kontrolle, muss der Kaufhausdetektiv den Verdacht bei der Polizei durch Beobachtungen erhärten und die Durchsuchung von den Beamten durchführen lassen.
So kann man im Falle von eingeschmuggelten Speisen oder Getränken jedoch nicht vorgehen. Der Hotelier hat an der (Schmuggel)Ware keinerlei Eigentumsrechte, noch darf er sie endgültig "einkassieren". Worst case ist, dass man bei Zustimmung zur Kontrolle die Pulle mit Berufung auf das Hausrecht vorerst leidet. So ein Verhalten würde aber an "Ferien in Guantanamo" erinnern und kaum einem einigermaßen frischen Hotelier einfallen!
Rollt der Zecher jedoch mit seiner Fremdpulle beim Abendessen auf, hat der Hotelier das (Haus)recht, diese anderweitig für ihn aufzubewahren und erst bei der Abreise wieder zur Verfügung zu stellen.
Zu keinem dieser Anlässe würde man einen Polizeibeamten bemühen ...
Im Grunde sind hier anscheinend kontroverse Aussagen ziemlich identisch:
Man darf sich rechtens weigern, die Tasche von irgendwie gearteten Hotelchargen kontrollieren zu lassen. Weigert man sich nicht und wird ein Eigentum konfisziert, muss dies bis zur Abreise vorgehalten werden (sofern es nicht ein Schafskäse ist, der schon lang vor Ende es Urlaubs selbsttätig abreist!)
So kann ein schöner Single Malt je ein Geschenk sein, also wird das Hausrecht erst wirksam, wenn man damit in der Havanna Lounge sitzt - das sollte einigermaßen verständlich sein?
Ganz von der Hand zu weisen sind auch Hinweise auf landesspezifische rechtliche Bestimmungen nicht, daher auch mein Hinweis "legal" im ersten Beitrag.
Immerhin gibt es Länder, in denen der Besitz und Erwerb von bestimmten Genussmitteln strafrechtlich verboten ist (das kann auch Alkohol sein!) und in diesem Fall muss man mit einem Polizeieinsatz rechnen, wenn es verdächtige Beobachtungen zu einem (möglichen) Verstoß gegeben hat.