Liebe Ratgeber/innen
vielen Dank für eure zahlreichen Antworten!
Um die Frage zu klären, warum ich erst NACH Buchung recherchiert habe: Ich weiß es auch nicht . So etwas ist mir noch nie passiert, ich schaue sonst sehr gründlich nach allen Bedingungen wie Hotel, Flügen, Bewertungen etc.... aber naja...nun zu spät (ormalerweise könnte ich eher selber ein Reisebüro eröffnen oder eine Rechtsberatung anbieten ). Das ich aus dem Vertrag nicht einfach so raus komme ist schon richtig. Muss ich wohl akzeptieren, aber da die Reise erst im Oktober stattfinden soll, möchte ich versuchen, die von mir zu leistende Zahlung zu reduzieren. Nun wird eine Anwältin diesbezüglich tätig, denn es gibt ja seit Dezember einen Urteilsspruch bez. StornogebührenHöhe der Stornogebühr bei Reiserücktritt:
Zitat:
Tritt ein Reisender aus Gründen von der Reise zurück, die nicht in den Risikobereich des Reiseveranstalters fallen (z.B. plötzliche Erkrankung, Trennung von Mitreisenden, Verlust des Arbeitsplatzes u. s. w.) so muss der Reisende einen Teil des Reisepreises - die so genannte Stornoentschädigung- zahlen.
Die meisten Reiseveranstalter haben in Ihren AGB Klauseln, die die Höhe dieser Stornogebühren festlegen sollen. Nach dem Urteil des BGH vom 09.12.2014 zum Aktenzeichen X ZR 13/14 kann davon ausgegangen werden, dass diese Storno-Klauseln im Reisevertrag sämtlich unwirksam sein dürften, da Sie gegen den Grundsatz aus § 651 i BGB verstoßen. Diese Rechtsprechung stellt eine vollständige Umkehr der Rechtsprechung dar, die bisher davon ausgegangen ist, dass diese Klauseln grundsätzlich zulässig sein dürften, nur regelmäßig an der Höhe etwas auszusetzen hatte.
Mit der Unwirksamkeit der Klauseln entfällt die Stornogebühr jedoch nicht vollständig. An deren Stelle tritt vielmehr die gesetzliche Regelung. Diese bestimmt, dass der Reisende seinen Reisepreis zu bezahlen hat, dass davon jedoch die ersparten Aufwendungen und anderweitige Verwendungen abzuziehen sind. Im Einzelnen sind die ersparten Aufwendungen Kosten, die der Reiseveranstalter nicht hat, weil die Reise abgesagt wird. Er muss also das Hotel und die Verpflegung nicht oder nicht in voller Höhe bezahlen. Möglicherweise entfallen die Kosten für den Flug oder einen anderen Transport, Steuern, Mietwagenkosten und so weiter. Die Höhe der Kosten wird der Reiseveranstalter darlegen müssen.
Möglicherweise konnte die Reise nach dem Rücktritt auch an einen anderen Kunden verkauft werden. In diesem Fall hat der Veranstalter die Reise anderweitig verwandt. Hier kann im günstigsten Fall der gesamte vom neuen Kunden bezahlte Preis auf den vom Kunden zu zahlenden Reisepreis angerechnet werden. Dies hilft allerdings nur, wenn die Reise komplett ausgebucht war. Die Entscheidung des BGH dürfte sich nicht in allen Fällen zugunsten der Reisenden auswirken. Die derzeitige Praxis bei Flugreisen ist es häufig, unmittelbar nach der Buchung den billigsten Flug der Airline zu buchen. Diese Flüge sind meist nicht ohne weiteres stornierbar. Damit dürfte schon ein nicht geringer Teil des Reisepreises nicht mehr abziehbar sein. Vor dem Hintergrund lohnt es sich auf jeden Fall, im Fall eines Rücktrittes mit dem Reiseveranstalter in Verhandlung über die Höhe der Stornogebühren zu treten. Dieser müsste deutlich die einzelnen Kosten aufschlüsseln können. Zitatende
Es handelt sich übrigens um Fischer Reisen, die auch hier heiß diskutiert werden, falls das für irgend jemanden hier von Interesse ist. Auch hier kann ma einiges über Herrn Fischer erfahren: http://www.radio.cz/de/rubrik/wirtschaft/ermittlungen-gegen-tomi-tour-wegen-betrugverdachts-direktor-fischer-wehrt-sich-gegen-vorwuerfe
Für mich ja nun zu spät. Und ja: Selber schuld! Aber nicht weil es billiG war und Frauen zu unaufmerksam sind lieber juanito, sondern weil wir alle nur Menschen sind.
Mal schauen wie der Krimi weitergeht... Ich halte euch auf dem Laufenden