Soweit ich informiert bin hat die Beklagte das Urteil anerkannt und auf eine Berufung verzichtet.
Ja, ich halte die Entscheidung ebenfalls für markant (trefflich gewähltes Adjektiv!), versuchten sich bislang doch die Veranstalter mit Berufung auf besondere Umstände außerhalb ihrer Sphäre und der des Hoteliers zu exkulpieren.
Trotzdem ist es kein Freifahrtschein für lukrative Beschwerden, es müssen die jeweiligen Umstände beachtet werden.
Im vorliegenden Fall beispielsweise waren die Urlauber nicht informiert über das Ausmaß der Beschränkungen, andernfalls hätten sie die Reise vielleicht gar nicht angetreten.
Der wesentliche Unterschied zwischen damals ./. heute ist der, dass inzwischen die Restriktionen sattsam bekannt sind. Die Buchungsentscheidung wird dann im Bewusstsein der tatsächlichen Situation im Hotel / der Umgebung getroffen, im Idealfall werden sie im Beratungsgespräch oder auf der Website des Veranstalters spezifiziert.
Das traf auf den klagenden Familienvater nicht zu, er wurde von den Einschränkungen noch überrascht.