• Ahotep
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    Administrator Zielexperte/in für: Nilkreuzfahrten Nil-Region
    geschrieben 1597841185287 , zuletzt editiert von Ahotep

    Zwar keine Gerichtsentscheidung, aber trotzdem sehr unteressant, was Reiserechtsexperte E. Führch in einem offenen Brief fordert Bei Pandemie Stornos nicht kostenlos

    ...."Reiserechtsexperte Ernst Führich fordert eine Neuregelung des Pauschalreiserechts bei einer Pandemie. So soll der Buchende seiner Ansicht nach bei Stornierungen die Hälfte der Stornokosten übernehmen. Dies formulierte Führich in einem Offenen Brief an das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz...." weiterlesen Quelle Touristik aktuell

  • Mühlengeist
    Dabei seit: 1103760000000
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    geschrieben 1597859564494

    Wenn er in Pandemiezeiten gebucht hat bin ich voll bei ihm, denn wer schon vor corona, d.h. im letzten Jahr gebucht hat als Covid19 noch ein unbekanntes Wesen war der muss auch STornokosten tragen.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1597859898244

    Da ein Änderungsvorschlag unterbreitet wurde dürfte klar sein, dass es sich um Reisen dreht, die bereits in Kenntnis der Pandemierisikos gebucht wurden ...

    Im Übrigen wussten die Veranstalter auch noch nichts von Covid19 als sie ihre Verträge mit den Erfüllunggehilfen abgeschlossen haben - nur mal so als Denkansatz.

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  • Mühlengeist
    Dabei seit: 1103760000000
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    geschrieben 1597860243205

    Das ist klar, aber wenn sich so wie von Führich angedacht beide die Kosten teilen, auch für die Altfälle dann wäre das ausgleichende Gerechtigkeit. Denn machen wir uns doch nichts vor Altfälle zahlen die Kosten voll alleine und wenn das RB bei der Weitergabe der Stornowünsche auch so fix wie bei der Weitergabe der Umbuchungswünsche kommen da höhere Kosten zusammen als nötig wären. Und andere buchen in Pandemiezeiten als wenn es kein Morgen gebe und können wenn Sie dann keinen Bock haben bis 14 Tage zuvor kostenlos stornieren, den Punkt sehe ich nicht ein in der bisherigen Regelung.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1597861279162

    Versteh ich nicht.

    "Altfälle" sind nicht betroffen, eine nachträgliche Forderung wird es also nicht geben.

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  • Ahotep
    Dabei seit: 1096243200000
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    Administrator Zielexperte/in für: Nilkreuzfahrten Nil-Region
    geschrieben 1610397527871 , zuletzt editiert von Ahotep

    Die Kemptener Reisemängel Tabelle von E. Führich wurde aktualisiert, mit aktuellen Urteilen bis 12/2020, neu: auch mit Rubrik Corona Pandemie und Rechte klick

  • kiotari
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    geschrieben 1616625846212

    "EuGH v. 23.3.2021 - C-28/20

    Streik des Flugpersonals kein „außergewöhnlicher Umstand“ i.S.d. Verordnung über Fluggastrechte"

    klick

    Die Erinnerung ist das einzige Paradies aus dem man nicht vertrieben werden kann
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1618595238533

    Auch behördliche Anordnungen im Pandemiegeschehen können eine Reisepreisminderung bewirken.

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  • Du_darfst
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    geschrieben 1618661649818

    @vs: Das Urteil halte ich ja wirklich für sehr markant. Hat es Rechtskraft erlangt oder ist die Sache, was ich durchaus verstehen könnte, in die Berufung gegangen? Und: Mich würde deine Einschätzung, natürlich nur in aller gebotenen Kürze, interessieren.

    Wenn du einen Fehler suchst, benutze einen Spiegel und kein Fernglas!
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1618678048429 , zuletzt editiert von vonschmeling

    Soweit ich informiert bin hat die Beklagte das Urteil anerkannt und auf eine Berufung verzichtet.

    Ja, ich halte die Entscheidung ebenfalls für markant (trefflich gewähltes Adjektiv!), versuchten sich bislang doch die Veranstalter mit Berufung auf besondere Umstände außerhalb ihrer Sphäre und der des Hoteliers zu exkulpieren.

    Trotzdem ist es kein Freifahrtschein für lukrative Beschwerden, es müssen die jeweiligen Umstände beachtet werden.

    Im vorliegenden Fall beispielsweise waren die Urlauber nicht informiert über das Ausmaß der Beschränkungen, andernfalls hätten sie die Reise vielleicht gar nicht angetreten.

    Der wesentliche Unterschied zwischen damals ./. heute ist der, dass inzwischen die Restriktionen sattsam bekannt sind. Die Buchungsentscheidung wird dann im Bewusstsein der tatsächlichen Situation im Hotel / der Umgebung getroffen, im Idealfall werden sie im Beratungsgespräch oder auf der Website des Veranstalters spezifiziert.

    Das traf auf den klagenden Familienvater nicht zu, er wurde von den Einschränkungen noch überrascht.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
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