7.9.2017
AZ C-559/16 (EuGH)*:
Grundlage für die Höhe der Entschädigung gem. VO(EG)261/04 ist die direkte Distanz zwischen Start und Ziel und nicht etwa die tatsächlich zurückgelegte.
3 Klägerinnen waren von Rom nach Hamburg geflogen und mussten in Brüssel umsteigen. Ihre Ankunft in Hamburg war 3h50min verspätet, einen Anspruch auf Entschädigung bestritt die Airline nicht sondern erstattete 250€ pro Ticket.
Jedoch verlangten die Klägerinnen stattdessen 400€ pro Ticket mit der Begründung, sie hätten tatsächlich eine Flugstrecke von 1656km zurückgelegt. Die Airline hingegen berief sich auf die 1326km direkt von Rom nach Hamburg.
Mit Erfolg. Lt. EuGH Urteil vom 7.9.2017 ist die direkte Entfernung zwischen Start und Ziel maßgebliche Grundlage zur Bemessung, nicht die tatsächlich geflogene.