• vonschmeling
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    geschrieben 1504977311303 , zuletzt editiert von Ahotep

    7.9.2017

    AZ C-559/16 (EuGH)*:

    Grundlage für die Höhe der Entschädigung gem. VO(EG)261/04 ist die direkte Distanz zwischen Start und Ziel und nicht etwa die tatsächlich zurückgelegte.

    3 Klägerinnen waren von Rom nach Hamburg geflogen und mussten in Brüssel umsteigen. Ihre Ankunft in Hamburg war 3h50min verspätet, einen Anspruch auf Entschädigung bestritt die Airline nicht sondern erstattete 250€ pro Ticket.

    Jedoch verlangten die Klägerinnen stattdessen 400€ pro Ticket mit der Begründung, sie hätten tatsächlich eine Flugstrecke von 1656km zurückgelegt. Die Airline hingegen berief sich auf die 1326km direkt von Rom nach Hamburg.

    Mit Erfolg. Lt. EuGH Urteil vom 7.9.2017 ist die direkte Entfernung zwischen Start und Ziel maßgebliche Grundlage zur Bemessung, nicht die tatsächlich geflogene.

    *Hier die entsprechende Pressemitteilung der Kammer.

  • vonschmeling
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    geschrieben 1505378012111 , zuletzt editiert von vonschmeling

    12.09.2017

    AZ XI ZR 102/16,106/16 (BGH)*:

    Fluggesellschaften müssen bei Verspätungen und Annullierungen ihrer Subunternehmer Passagiere selbst entschädigen.

    Wie der BGH in einer Grundsatzentscheidung jetzt klarstellte, muss diejenige Airline die Ausgleichszahlung leisten, bei der der Flug gebucht wurde.

    Anlass für den Rechtsstreit war ein Flug von Düsseldorf nach Marokko im Juli 2014. Die Passagiere hatten bei Royal Air Maroc gebucht, durchgeführt wurde der Flug jedoch von einer spanischen Fluggesellschaft. Er landete mit mehr als 7h Verspätung.

    Die Vorinstanzen wiesen die Klage auf Ausgleichszahlung gegen Royal Air Maroc mit der Begründung ab, die Kunden hätten die falsche Airline verklagt.

    Der BGH hob diese Entscheidungen nun zu Gunsten der Kläger auf und sprach ihnen einen Anspruch von 400€ je Ticket gegen Royal Air Maroc als ausführendes Luftverkehrsunternehmen zu.

    * Hier die Pressemitteilung

  • vonschmeling
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    geschrieben 1505406752747 , zuletzt editiert von vonschmeling

    Eine weitere Entscheidung zu einem viel diskutierten Thema außerhalb der Fluggastrechte erging bereits am 25.7.17.

    zulässige Höhe der Anzahlungen bei Pauschalreisen: AZ X ZR 71/16

    Die Verbraucherverbände hatten gegen TUI geklagt und die Unterlassung der Verwendung der Klausel

    "Bei Vertragsschluss wird bei Reisen der Marken X1-2-Fly und XTUI gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung in Höhe von 40 % des Gesamtpreises fällig". verlangt.

    Die beiden Vorinstanzen gaben den Klägern Recht, obwohl die Beklagte eigene Aufwendungen in Höhe von über 40% bereits bei der Buchung nachweisen konnte.

    Dem widersprach nun der BGH in o.g. Entscheidung und wies die Klage ab.

  • vonschmeling
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    geschrieben 1506297751667

    Schieb ...

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  • JanisJo
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    gesperrt
    geschrieben 1506778065614 , zuletzt editiert von Sokrates

    @vonschmeling sagte:

    12.09.2017

    AZ XI ZR 102/16,106/16 (BGH)*:

    Fluggesellschaften müssen bei Verspätungen und Annullierungen ihrer Subunternehmer Passagiere selbst entschädigen.

    Wie der BGH in einer Grundsatzentscheidung jetzt klarstellte, muss diejenige Airline die Ausgleichszahlung leisten, bei der der Flug gebucht wurde.

    Anlass für den Rechtsstreit war ein Flug von Düsseldorf nach Marokko im Juli 2014. Die Passagiere hatten bei Royal Air Maroc gebucht, durchgeführt wurde der Flug jedoch von einer spanischen Fluggesellschaft. Er landete mit mehr als 7h Verspätung.

    Die Vorinstanzen wiesen die Klage auf Ausgleichszahlung gegen Royal Air Maroc mit der Begründung ab, die Kunden hätten die falsche Airline verklagt.

    Der BGH hob diese Entscheidungen nun zu Gunsten der Kläger auf und sprach ihnen einen Anspruch von 400€ je Ticket gegen Royal Air Maroc als ausführendes Luftverkehrsunternehmen zu.

    * Hier die Pressemitteilung

    Ja und nun? Ich wolte die jeztige Situation Unterstreichen ? Ich stehe in DUS am AB Schalter und wollte nur aufklären.....

    Posting und Zitat getrennt!

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