Spanische Airline kann auch in Hamburg verklagt werden. Mit dieser Entscheidung stärkte heute der EuGH die Verbraucherrechte bei Flugausfällen.
Die Luxemburger Richter erkannten als Recht, dass Passagiere bei einer mehrteiligen Flugverbindung ihren Anspruch auf Ausgleich auch dann vor dem Gericht des Abflugorts geltend machen, wenn der annullierte Teilflug nicht aus oder in dieses Land ging (Beschl. v. 20.02.2020, Az. C-606/19). Bei einer einheitlichen Buchung mehrerer Teilflüge könne der Abflugort des ersten Teilflugs der Erfüllungsort im Sinne der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit sein. Sowohl Kläger als Beklagter könnten daher an dem Gericht des im Beförderungsvertrag festgelegten Abflugort Klage erheben.