@CarlosCB
... also Sicher ist, das selbst ich als Laie ein neues Kleidungsstück von einem alten unterscheiden kann. Das Personal am Flughafen ist darauf geschult und die wissen ganz genau, was neu und was alt ist.
Hier mal etwas sehr Interessantes zu diesem Thema:
Private Einfuhren
Hersteller von Markenartikeln investieren viel Geld in Entwicklung, Technologie, Werbung, Herstellung und Vertrieb, bis ihr Produkt auf dem Markt angeboten werden kann. Der Markenhersteller garantiert und bürgt für Qualität mit seinem Namen. Sein Firmenname oder sein Firmenlogo (Marke) stellen ein Qualitätssiegel dar.
Qualität ist ein begehrtes Handelsprodukt, das seinen Preis hat.
Mit der steigenden Nachfrage des Verbrauchers nach Markenprodukten wächst auch die Zahl der Fälschungen und Plagiate. Produkte, die widerrechtlich mit Namen und Kennzeichen versehen sind und deren Aussehen den Verbraucher bewusst über Herkunft und Qualität täuschen. Der überwiegende Teil dieser schutzrechtsverletzenden Produkte kommt aus Drittländern in die Europäische Gemeinschaft. Die Überwachung dieses illegalen grenzüberschreitenden Warenverkehrs ist Aufgabe der Zollverwaltung.
Bitte beachten Sie: Nachgeahmte bzw. gefälschte Produkte dürfen grundsätzlich nicht in den Wirtschaftskreislauf gelangen. Dies trifft ausnahmslos für kommerzielle Sendungen zu. Bei privater Nutzung gibt es eine Ausnahmeregelung zu beachten.
Im Reiseverkehr schreitet die Zollbehörde bei gefälschten Waren unter folgenden Voraussetzungen nicht ein:
* Die Waren haben keinen kommerziellen Charakter,
* die Waren werden im persönlichen Gepäck des Reisenden mitgeführt und
* der Warenwert der Gesamtsendung (alle Waren) beträgt bei:
o See- und Flugreisenden nicht mehr als 430 Euro (Einkaufspreis im Urlaubsland)
o Personen, die auf einem anderen Verkehrsträger einreisen (z.B. Pkw oder Bahn) nicht mehr als 300 Euro (Einkaufspreis im Urlaubsland)
o Personen unter 15 Jahren unabhängig vom gewählten Verkehrsträger nicht mehr als 175 Euro.
Es dürfen sich allerdings im Hinblick auf Art und Menge der gefälschten Waren, der Person des Beteiligten oder aufgrund sonstiger Umstände keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Falsifikate für den gewerblichen Verkehr bestimmt sind. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen kommerziellen Charakter, wird die Zollbehörde unabhängig von den Wertgrenzen tätig.
In der Praxis treten immer wieder Probleme auf, ab welcher Menge oder welchem Wert die Waren einen kommerziellen Charakter besitzen. Dafür können aber keine eindeutigen Regeln aufgestellt werden. Vielmehr muss der Zollbeamte für jede einzelne Sendung eine neue Entscheidung treffen. Dies erfolgt aufgrund seiner konkreten Feststellungen in dem betreffenden Einzelfall.
Übersteigt der Wert der Gesamtsendung die entsprechenden Wertgrenzen, wird jede Fälschung unabhängig davon, ob ein kommerzieller Charakter vorliegt, einbehalten.
Im Postverkehr gibt es keine Ausnahmeregelung. Sollte die Sendung auch nur einen gefälschten Artikel beinhalten, wird die Zollbehörde tätig.
Bitte bedenken Sie Folgendes:
* Plagiatoren und Fälscher eignen sich illegal schöpferische Leistungen anderer an, um sich persönlich zu bereichern.
* Marken- und Produktpiraterie gehört zum Bereich der Wirtschaftskriminalität.
* Plagiate und Fälschungen können erhebliche Gesundheitsrisiken für den Verbraucher darstellen (Automobilersatzteile, Arzneimittel, fehlerhaftes elektronisches oder schlecht verarbeitetes Spielzeug).
* Für eine Fälschung bekommen Sie keine Garantieleistung.
* Der Handel mit Plagiaten und Fälschungen bedroht die Existenz kleiner und mittelständischer Unternehmen.
* Produkt- und Markenpiraterie bedrohen Arbeitsplätze, vielleicht auch Ihren.
Quelle: Zoll.de