@haunstetter-2 sagte:
Sie haben bereits die höchste Summe der Fluggesellschaft erhalten. Zudem besteht ein Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude nach allgemeiner Rechtsprechung erst ab einen Preisminderungsanspruch von mindestens 50 Prozent. Dieser Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Bitte akzeptieren Sie das.
Hab mir das gerade nochmal durchgelesen, folgende Frage drängt sich auf:
Hast du tatsächlich 1) Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden gefordert oder 2) schlicht und einfach die Erstattung des zuviel bezahlten Unterbringungstages?
Im Falle 1 ist die Ablehnung logisch, da es sich dabei ebenfalls um eine immaterielle Entschädigung handelt.
Falls nicht schon geschehen solltest du FTI mitteilen, dass du die Erstattung des zuviel bezahlten Urlaubstages forderst und nicht etwa einen Ausgleich für einen immateriellen Wert.