Dann gebe ich auch mal mein Fazit ab:
Lasst euch zu aller erst nicht unter Druck setzen, vornehmlich handelt es sich bei der Pauschalreise um einen Werkvertrag mit zwei (Haupt-)Pflichten. Der Reisende muss den Reisepreis fristgemäß entrichten, der Reiseveranstalter muss die Reise durchführen (so möglich).
Ob, bis wann und wie hoch der Reisveranstalter die hierfür evtl. höheren Kosten weiterleiten kann, hängt von den AGBs (bzw. der neuen EGBGB Anlage 11) ab. Insbesondere das neue Formblatt ist recht verbraucherfreundlich und verständlich geschrieben. Und wenn man gemäß AGB vom Reisevertrag zurück treten KANN, heißt dies noch lange nicht, dass man zurück treten MUSS (auch wenn dies für den Reiseveranstalter manchmal günstiger ist und man daher gerne und oft auf das kostenlose Rücktrittsrecht hingewiesen wird).
In unserem Fall riss der Reiseveranstalter die zeitliche Frist ihrer eigenen AGB, von daher war eine Preisänderung nicht mehr möglich. Das Recht der Änderung wesentlicher Reiseleistungen - mit dem angedachten Wechsel nach Dresden - konnte aufgrund der 21 Stunden Zugfahrt und die dadurch fehlende Unerheblichkeit ebenfalls nicht gezogen werden. Da es noch die buchbare Umbuchungsoption auf Ryanair gab, war der Sachverhalt eigentlich klar (Alternativ wäre ein Flug Düsseldorf - Dresden eine Option gewesen, die wir nicht so leicht hätten ablehnen können).
Und lasst euch mit Verweisen auf die "Leistungsträger" nicht abspeisen - Vertragspartner ist der Reiseveranstalter. Und falls hier Kosten entstehen, die der Reiseveranstalter aufgrund der eigenen AGBs nicht weiter geben kann - sowas nennt man Unternehmerrisiko. "Pacta sunt servanda", in beide Seiten. Ich kann ja auch nicht auf gesunkene Preise nach meiner Buchung verweisen.