Rechen- und Preisirrtümer gehen zu Lasten des Anbieters. Es sei denn, er informiert vor Buchungsabschluss den Kunden darüber.
Das heißt, hat einmal ein Reiseveranstalter oder sein - so genannter - Erfüllungsgehilfe, das vermittelnde Reisebüro, eine Buchungsbestätigung ausgeschickt bzw. die Buchung bestätigt, so ist der Veranstalter respektive sein Erfüllungsgehilfe verpflichtet, die vereinbarte Reiseleistung zum vereinbarten Reisepreis zu erbringen.
Allerdings gibt es schon richterliche Erkenntnisse, die besagen, dass ein Mensch mit gesundem Hausverstand eigentlich nicht wirklich an auffällig günstige Preise im Vergleich zu gleichen Leistungen glauben darf und es in seine Pflicht gefallen wäre, nochmals nachzufragen.
Das heißt, kommt so ein Fall vor den Kadi, kann es durchaus negativ für den Kunden ausgehen.
Auf jeden Fall kann sich aber der Anbieter nicht auf einen EDV-Fehler zurückziehen!
Gruß
Peter