In meinen Augen ist ein Aushang als pauschale schriftliche Kündigung nicht ausreichend. Kann ja ein zorniger Urlauber kommen und den einfach abreissen, oder der kann sonst wie abhanden kommen. Ich wage auch zu behaupten, das juristisch eine Sammelkündigung ohne Namensnennung der Betroffenen nicht justiziabel ist. Jeder Reisende hat einen individuellen Reisevertrag, und dieser müsste m.M. nach auch individuell schriftlich gekündigt werden. Also hier in den Beispielen durch Übergabe durch die örtliche Reiseleitung des RV mit Quittungsleistung durch den Urlauber. Da muss sich die Reiseleitung vor Ort eben auch anstrengen, und sei es mit Hilfe der Rezeption, das jeder der Betroffenen auch eine diesbezügliche Nachricht entgegen nehmen kann.
Lediglich die Behauptung, es gab einen Aushang und deswegen ist gekündigt worden, also die würde ich relativ gelassen sehen.
Ich bin jetzt nicht ganz sicher, aber meiner Meinung nach ist wg. solcher Forderungen auch der Gerichtsstand interessant. Die RV regeln in ihren AGB, das Streitigkeiten aus dem geschlossenen Reisevertrag an ihrem Stammsitz zu verhandeln sind. Mit der ausgesprochenen oder "imaginären bzw. behaupteten" Kündigung hat der ursprüngliche Reisevertag dann nichts mehr zu tun. Er ist damit abgeschlossen. Die Nachforderung müsste daher wie alle anderen Ansprüche auch am Ort des Beschuldigten verhandelt werden, also Gerichtsstand nicht Köln oder Hannover etc, sondern das zuständige Gericht eines jeden einzelnen Betroffenen. Und da kennt man sich eben nicht so ( Richter, Anwälte ) aus der täglichen Routine wie eben in Köln oder Hannover etc.
Gruss Gabriela