@demi sagte:
und auf keinen Fall die Rechnung in den Schrank legen, sondern bei berechtigten Zweifeln auf alle Fälle Widerspruch einlegen.
Ansonsten droht den Betroffenen ein Schufa-Eintrag als Folge einer kürzlich in Kraft getretenen Novelle zum Bundesdatenschutzgesetz. Demnach ist die Übermittlung personenenbezogener Daten an Auskunfteien zulässig, wenn der Betroffene nach Eintritt der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist und der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat ! (Quelle welt online 19.07.10 --->klick )
Grüße
demi
Ich stimme Dir ausdrücklich zu, auch wenn ich die Meldung aus der Welt Online für etwas verkürzt halte. Die Verbraucherzentrale Sachsen rät,... Sollte man vielleicht dort im Detail nachlesen. Aber noch einmal: Widerspruch ist richtig und richtig gut!