Auszug aus den AGBs:
„7.9 Leisten Sie die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl kein zur Kündigung des Reisevertrages berechtigter Reisemangel vorliegt, so sind wir berechtigt, nach Mahnung mit Nachfristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und Ihnen Rücktrittskosten gemäß Ziffer 10.2 und 10.4 zu berechnen. Es bleibt Ihnen unbenommen nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.“
ungeachtet der Tatsache, ob eine weltweite Pandemie ein berechtigter Reisemangel sein könnte ....
Interpretiere ich das richtig? dass ich zunächst noch eine Mahnung erhalten werde, und erst wenn ich diese dann nicht beachte, Rücktrittskosten berechnet werden?