ABB von TUIFly, Nr. 12:
"Gemäß den „Sonderregelungen für einzelne Arten von Flügen des gewerblichen Gelegenheitsverkehrs mit Zielort außerhalb des EWR“ (z.B. Tunesien, Ägypten, Marokko und Kroatien) darf die Beförderung nur in Zusammenhang mit einem Pauschalflugreisearrangement erfolgen; die Flugscheine müssen deutlich sichtbar folgenden Aufdruck haben: „Gültig nur mit Pauschalflugreisearrangement“. Ferner müssen dem Flugschein folgende Angaben zu entnehmen sein: Name des Reiseveranstalters, Name des Fluggastes, Name des Luftfahrtunternehmens sowie Hin- und Rückflugdaten. Ist dies nicht der Fall, besteht weder ein Anspruch auf Beförderung noch ein Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises. "