• Dr.Weigert
    Dabei seit: 1359590400000
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    gesperrt
    geschrieben 1362303160000

    @Helmut&Ulla

    Der Unterschied zwischen Flugzeitverschiebung im Vorfeld mit ausreichend langer Vorankündigung (hier geht es um Oktober) und Flugverspätung ist dir schon klar, oder?

    Dein Beitrag kann gelöscht werden, der ist in diesem Zusammenhang komplett falsch.

    Weiterhin ist hier anzumerken, dass sandy hier am Anreisetag keine gebuchten Reittouren machen kann. Der Anreisetag gilt aber nicht als Urlaubstag .... bla bla bla

  • Kourion
    Dabei seit: 1216684800000
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    geschrieben 1362303433000

    @Helmut & Ulla

    Hier geht es nicht um eine Flugverspätung sondern um eine Flugzeitverschiebung.

    Schau mal ins Forum "Meinungen zu reiserechtlichen Fragen"  ;)

    OK. Dr. W. war schneller...

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)
  • Chris737
    Dabei seit: 1179964800000
    Beiträge: 678
    geschrieben 1362305594000

    @Helmut & Ulla:

    Die von Dir zitierte EU-Verordnung greift nur, wenn die Fluglinie den Fluggast nicht bis spätestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug verständigt hat. Das ist hier ja nicht der Fall - wir reden von einem Vorlauf von 7 Monaten. Eine Entschädigung wird man somit in keinem Fall erhalten.

    Bei Linienflügen (nicht bei Pauschalreisen!) kann man bei massiven Flugzeitenänderungen in aller Regel vom Flug zurücktreten und den bezahlten Flugpreis rückerstatten lassen. Ich habe das in letzter Zeit dreimal bei anderen Airlines erlebt - es wurde mir als Alternative immer auch die Rückerstattung des Flugpreises angeboten. War allerdings wie gesagt nicht bei Air Berlin. Aber wenn ein Rücktritt von den Flügen gewünscht ist, würde ich das versuchen.

    Gruß

    Chris

  • Helmut & Ulla
    Dabei seit: 1250553600000
    Beiträge: 1784
    gesperrt
    geschrieben 1362306518000

    Sorry Chris - die lange Vorlaufzeit habe ich übersehen :? - ich hatte mehr die Begründung von @sandy0402: "aus unvorhersehbaren Gründen" gelesen.

    Bei monatelanger Vorlaufzeit kann der Grund natürlich nicht "unvorhersehbar" sein , ok?

    Dennoch bleibe ich der Meinung das deine Aussage:

    "Wenn Du den Flug im Rahmen einer Pauschalreise gebucht hast sind die Flugzeiten in der Regel unverbindlich; das heißt, Änderungen müssen akzeptiert werden"

    nicht grundsätzlich gilt.

    Eine Flugänderung bei Pauschalreisen kann nur vorgenommen werden wenn

    - dies in den AGB bzw. in der Reisebestätigung vorbehalten wurde und

    - die Änderung für den Reisenden zumutbar ist (§ 308 Nr. 4 BGB).

    Ist die Änderung unzumutbar, kann auch die Pauschalreise storniert werden (ohne Stornokosten).

    Ein hübsches Gesicht wird altern, ein geiler Körper ändert sich, aber ein guter Mensch wird immer ein guter Mensch bleiben
  • Chris737
    Dabei seit: 1179964800000
    Beiträge: 678
    geschrieben 1362307997000

    In Ordnung, Helmut & Ulla. Deshalb schrieb ich ja auch "in der Regel". Das heißt, es kann Ausnahmen geben - diese sind jedoch nach meiner Erfahrung selten. Der Begriff "Zumutbarkeit" ist sehr dehnbar, weshalb sich derartige Sachverhalte häufig nur gerichtlich klären lassen.

    In jedem Fall gilt: ohne konkretere Angaben von Sandy, was genau gebucht wurde (Pauschalreise oder Linienflug) ist es schwierig, weitere Ratschläge zu geben.

    Gruß

    Chris

  • Helmut & Ulla
    Dabei seit: 1250553600000
    Beiträge: 1784
    gesperrt
    geschrieben 1362308763000

    Ja, in Ordnung Chris ;)

    Ein hübsches Gesicht wird altern, ein geiler Körper ändert sich, aber ein guter Mensch wird immer ein guter Mensch bleiben
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58805
    geschrieben 1362316250000

    Alles Wichtige gesagt - nur noch ein kleiner Nachtrag:

    Als "unzumutbar" wurde von Gerichten schon eine Flugzeitenverlegung bewertet, die die Nachtruhe erheblich stört. Daraus ergab sich allerdings nur ein Reisemangel mit einer entsprechend geringen Erstattung, sodass der Sinn einer prozessualen Herbeiführung einigermaßen bizarr erscheinen darf.

    Ein Anspruch nach der VO(EU)261/04 ergibt sich bei so rechtzeitiger Vorankündigung natürlich nicht. Da ist z.B. auch ein "grottiger Buchungseingang" nicht "vorhersehbar", und allein aus der Begrifflichkeit lässt sich wahrlich kein Anspruch herleiten.

    ;)

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Der Beitrag wurde vom Administrator Team gelöscht.
  • sentinel
    Dabei seit: 1172707200000
    Beiträge: 538
    geschrieben 1362504401000

    Weiß jemand, ob die Maschine, die letzten Donnerstag von München nach Punta Cana geflogen ist das neue Inflight System hatte? Am 07.03. fliegen wir selber los, vielleicht haben wir Glück.

    Danke.

  • Der Beitrag wurde vom Administrator Team gelöscht.
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