• Maxamax
    Dabei seit: 1658157327481
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    geschrieben 1673117030977

    Ich entschuldige mich aufrichtig dafür, dass ich hier eine falsche Information gegeben habe.

    Im Falle eines möglichen Entschädigungsanspruches würde ich tatsächlich immer vom ausführenden LFU ausgehen, also in diesem Fall tatsächlich Austrian, welches die Passagiere befördert hat. Sieht übrigens auch der BGH so, (BGH, Urt. v. 26.11.09, Az.: Xa ZR 132/08). Im Falle eines Erstattungsanspruches sieht die Sachlage wohl anders aus. Danke vonschmeling für die Korrektur, man kann doch immer wieder dazulernen in diesem Forum :wink:

  • REJBodenheim
    Dabei seit: 1571503658169
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    geschrieben 1673117130968

    Ich behaupte mal, dass in diesem konkreten Fall auch bei einem Entschädigungsanspruch dieser an LH zu richten wäre.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1673169546939

    Das ist korrekt, aber ich habe Mumpitz verzapft ... bzw. die Begriffe "durchführendes" (hier Austrian) und "ausführendes" LFU (hier LH) vertauscht.

    Anspruchsgegner ist das ausführende LFU.

    (Definition)

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Maxamax
    Dabei seit: 1658157327481
    Beiträge: 123
    geschrieben 1673188931157

    "ausführendes Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt" (EU-VO 261/2004, Art. 2b). Wer hat den Flug denn letztendlich durchgeführt?

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1673198348091 , zuletzt editiert von vonschmeling

    Wie oft denn noch? Diese sperrigen Definitionen haben wir schon reichlich zitiert, verlinkt etc.... wenn schon dann ich einfachen Worten erklären.

    Durchgeführt wurde der Flug von Austrian ausgeführt von LH - steht oben.

    Für den einfachen Sachverhalt ist das doch überhaupt nicht wichtig, zumal Austrian direkt an die LH verwiesen hat.

    Im Übrigen hat das als komplexe Thematik hier den falschen Platz, trotzdem gebe ich noch ein letztes (o.t.) Beispiel, das den Artikel der VO auch für den Normalverbraucher begreiflich macht.

    In der Praxis spielt die Thematik eine Rolle, wenn ein LFU ein Subunternehmen mit der Durchführung beauftragt (auch als Wetlease bezeichnet).

    Häufig auftretende Situation:

    Condor gebucht, am Gate steht ein Gerät von Smartlynx. Dennoch ist und bleibt Condor ausführendes LFU und demnach Anspruchsgegner im Falle von Erstattung oder Entschädigung bei Ausfall / erheblicher Verspätung.

    Das hat der EuGH in der Causa TUI fly entschieden, die einen Langstreckenflug von einer Partnerairline (Thomson Airways) durchführen ließ und einen Anspruch verweigert hatte. Thomson wies einen Anspruch ebenfalls zurück, da sie eben nicht ausführendes LFU im Sinne der Verordnung gewesen sei.

    Darauf wurde die Causa dem EuGH vorgelegt mit dem Ersuchen um Definition des Begriffs, die konnten hier jetzt alle Interssierten x mal nachlesen (googeln nach Wetlease Urteil).

    Vereinfacht gesprochen bedeutet das eine Erleichterung für den Verbraucher, der sich eben nicht mit einem litauischen, britischen oder belgischen Unternehmen abarbeiten muss, sondern sich stattdessen an die Fluggesellschaft wenden kann, bei der er gebucht hatte bzw. die in seinen Unterlagen als ausführende genannt wurde.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • REJBodenheim
    Dabei seit: 1571503658169
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    geschrieben 1673198799307

    Wenn ich hier von der Seitenlinie etwas einwerfen darf: In dem hier "vorgetragenen sachgegenständlichen Fall" (ich versuche mich in Juristendeutsch:joy:), geht es darum, dass der Reisende von sich aus storniert hat und nicht von einer schicksalhaften Veränderung des erwarteten Flugs betroffen ist.

    Aber egal. Für mich sieht die Gleichung so aus: Bei LH gebucht bzw. mit LH einen Vertrag gemacht, also ist LH mein Ansprechpartner. Wie sie das gekaufte Produkt herstellen, ist zunächst mal zweitrangig.

    Beispiel: wenn an meinem Kfz die Batterie den Geist aufgibt, gehe ich mit dem Problem zu der Kfz-Werkstatt meines geringsten Misstrauens und nicht zum Lieferanten der Batterie.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1673199774875

    Mit ist absolut bekannt, worum es hier geht.

    Da aber die Frage des Anspruchsgegners aufgeworfen und ziemlich vertieft wurde habe ich mir eine umfangreichere Erläuterung gestattet.

    Was du schreibst ist prinzipiell korrekt, dennoch muss ich ein Detail präzisieren:

    Ganz theoretisch kann man nämlich über die Seite der "Albatros Air" einen Flug mit "Zakatuttiwaschi fly" buchen. Maßgeblich ist daher die Angabe des ausführenden LFU in den Buchungsunterlagen. Wird dort letzteres genannt ist es eben auch dann mein Anspruchsgegner, obwohl ich den Flug über die Seite von "Albatros" gebucht habe.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Kourion
    Dabei seit: 1216684800000
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    geschrieben 1674065843113 , zuletzt editiert von Kourion

    ITA Airways: Lufthansa will Angebot abgeben

    Ausführlicher - Lufthansa bietet für italienische Airline

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)
  • Kourion
    Dabei seit: 1216684800000
    Beiträge: 28990
    geschrieben 1674594555599

    Na so was : Lufthansa: Jetzt fehlen auch noch Uniformen

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)
  • HABERLING
    Dabei seit: 1283126400000
    Beiträge: 9599
    geschrieben 1675426154060

    Lufthansa will Upgrades am Gate versteigern, klick:hushed:

    "Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich"
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