Wie oft denn noch? Diese sperrigen Definitionen haben wir schon reichlich zitiert, verlinkt etc.... wenn schon dann ich einfachen Worten erklären.
Durchgeführt wurde der Flug von Austrian ausgeführt von LH - steht oben.
Für den einfachen Sachverhalt ist das doch überhaupt nicht wichtig, zumal Austrian direkt an die LH verwiesen hat.
Im Übrigen hat das als komplexe Thematik hier den falschen Platz, trotzdem gebe ich noch ein letztes (o.t.) Beispiel, das den Artikel der VO auch für den Normalverbraucher begreiflich macht.
In der Praxis spielt die Thematik eine Rolle, wenn ein LFU ein Subunternehmen mit der Durchführung beauftragt (auch als Wetlease bezeichnet).
Häufig auftretende Situation:
Condor gebucht, am Gate steht ein Gerät von Smartlynx. Dennoch ist und bleibt Condor ausführendes LFU und demnach Anspruchsgegner im Falle von Erstattung oder Entschädigung bei Ausfall / erheblicher Verspätung.
Das hat der EuGH in der Causa TUI fly entschieden, die einen Langstreckenflug von einer Partnerairline (Thomson Airways) durchführen ließ und einen Anspruch verweigert hatte. Thomson wies einen Anspruch ebenfalls zurück, da sie eben nicht ausführendes LFU im Sinne der Verordnung gewesen sei.
Darauf wurde die Causa dem EuGH vorgelegt mit dem Ersuchen um Definition des Begriffs, die konnten hier jetzt alle Interssierten x mal nachlesen (googeln nach Wetlease Urteil).
Vereinfacht gesprochen bedeutet das eine Erleichterung für den Verbraucher, der sich eben nicht mit einem litauischen, britischen oder belgischen Unternehmen abarbeiten muss, sondern sich stattdessen an die Fluggesellschaft wenden kann, bei der er gebucht hatte bzw. die in seinen Unterlagen als ausführende genannt wurde.