• meinungsfreiheit
    Dabei seit: 1151971200000
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    geschrieben 1172689183000

    @'curiosus' sagte:

    ...bei KK kannst Du es genauso machen. Online hast Du einen Überblick über die aktuellen Transaktionen und kannst bei einer unberechtigten Belastung den Betrag stornieren.

    Er wird somit Deinem Konto erst gar nicht belastet. Im übrigen ist der Zahlungsempfänger in der Nachweispflicht und muß den Betrag gegenüber der KK-Bank belegen. ;)

    ja, ja, aber Beispiel jemand missbraucht die karte am 30. des Monats und am 1. wird abgebucht. Der Betrag ist auf deinem Konto abgebucht und nun bist du an der Reihe zu beweisen, dass du im Internet nicht bezahlt hast.

    Wenn du es vorher bemerkst und online stornierst, ja. Aber nach der Buchung wirds da schwierig ;)

    Bei Lastschrift kann ich nach dem Kontoauszug immer noch reagieren.

    Wäre mal interessant, wenn sich jemand meldet, der einen Schadensfall gebabt hat.

    Wenn Du das Ziel nicht kennst, ist kein Weg der Richtige!
  • xelchen
    Dabei seit: 1172275200000
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    gesperrt
    geschrieben 1172695022000

    curiosus, ich halt die kreditkarte auf für die sicherere methode. und ist vor allen dingen wesentlich unaufwendiger

  • KaGu
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    geschrieben 1172698267000

    Mit KK ist es unter Umständen auch besser bei manchen Karten hat man dann ja auch eine Reiserück- oder eine Krankenversicherung dabei.

    Zurückbuchen bzw die Buchung stornieren geht bei KK genauso wie bei Bankkonto.

    Es gibt noch viel zu sehen, lasst uns Reisen....
  • Erika1
    Dabei seit: 1088985600000
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    geschrieben 1172701423000

    Beide Zahlungsarten sind sicher.

    Eine zu unrecht erfolgte Lastschrift erkennt man anhand der Kontoauszüge eventuell früher und kann ihr widersprechen, sie wird dem Konto ab Tag der Belastung wieder gutgeschrieben. Dem Abbucher obliegt die Beweislast.

    Übrigens: es gibt da keine zeitliche Begrenzung mehr von 6 Wochen, das Recht besteht unbefristet. 6 Wochen - das war einmal...

    Eine falsche Abbuchung auf dem KK-Konto wird dem KK-Inhaber erst mit der Abrechnung bekannt. Er kann zurückbuchen lassen. Dem Abbucher obliegt die Beweislast.

    Beide Parteien gehen ein Risiko ein: gültig ist sind KK- und Lastschrift-Beleg nur mit der Unterschrift des Kunden.

    Der Geldempfänger per Internet hat diese Unterschrift nicht, somit trägt er das Risiko.

    Empfindliche Daten wie Konto- und KK-Nummern werden verschlüsselt übertragen. Zu erkennen am http in der Browser-Adresse, oder am Schlüssel-Symbol in der Taskleiste.

    Ich nutze beide Verfahren seit Jahren problemlos, obwohl ich zu den Vorsichtigen gehöre...

    Allerdings gebe ich Kontodaten nur bekannt, wenn es sich um vertrauenswürdige Adressen handelt, was das Reisen angeht, z.B. Lufthansa, Condor, TUI, TOC...

    xelchen,

    ich sehe keinen Unterschied darin, ob ich Konto- oder KK-Nummer angebe. Wieso ist die KK Deiner Meinung nach unaufwendiger? Gehoppt wie gedoppt...

  • Thorben-Hendrik
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    gesperrt
    geschrieben 1172701716000

    Bei der KK muss der Abbucher die erbrachte Leistung nachweisen und nicht DU :bulb: Ist also genauso wie bei der Lastschrift :idee:

    [b][size=9]Jefe Gerente de Turismo de Eventos de ViRi[/b] [/size] [b][size=9]Nothing beats ViRi![/b] [/size]
  • Erika1
    Dabei seit: 1088985600000
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    geschrieben 1172702783000

    T-H...

    genau das sagte ich, hast Du es eventuell überlesen?

  • curiosus
    Dabei seit: 1469923200000
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    gesperrt
    geschrieben 1172736249000

    @'Erika1' sagte:

    Übrigens: es gibt da keine zeitliche Begrenzung mehr von 6 Wochen, das Recht besteht unbefristet. 6 Wochen - das war einmal...

    ...das ist so nicht richtig. Nach wie vor gibt es Fristen zum Widerspruch unberechtigter Lastschriften.

    @'AGB' sagte:

    Widerspruch im Einzugsermächtigungsverfahren

    Wer im Rahmen des Einzugsermächtigungsverfahrens als Zahlungspflichtiger in Anspruch genommen wird, kann Belastungen widersprechen. Dies gilt insbesondere, wenn die für den Lastschrifteinzug notwendigen Voraussetzungen fehlen, z. B. wenn eine Einzugsermächtigung nicht erteilt ist, wenn eine früher erteilte Einzugsermächtigung zurückgezogen worden ist, wenn der Zahlungsempfänger die ihm durch die Einzugsermächtigung erteilten Befugnisse überschritten hat oder wenn der Zahlungspflichtige gegenüber dem Zahlungsempfänger Gegenrechte geltend machen kann. Der Widerspruch ist unverzüglich gegenüber der Zahlstelle zu erklären. Derjenige, der einer Lastschrift verspätet widerspricht, hat (der Zahlstelle) den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

    Spätestens mit dem Rechnungsabschluß läuft die 6 Wochen-Frist wieder. ;)

    @'AGB' sagte:

    Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften Einwendungen gegen eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, muss der Kunde unverzüglich schriftlich oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationsweg vereinbart wurde (z. B. Homebanking), auf diesem Wege erheben (Nr. 20 Absatz 1 Buchst. g). Hat er eine im darauf folgenden Rechnungsabschluss enthaltene Belastungsbuchung nicht schon genehmigt, so gilt die Genehmigung spätestens dann als erteilt, wenn der Belastung nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wird.

    Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb von sechs Wochen abgesandt worden ist. Auf die Genehmigungswirkung wird die Sparkasse bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen.

  • Erika1
    Dabei seit: 1088985600000
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    geschrieben 1172744789000

    curiosus,

    ich beziehe mich auf dieses Urteil:

    BGB §§ 662, 675, 684; AGB-Sparkassen Nr. 7 Abs. 3; Abkommen für den Lastschriftverkehr

    a) Die Möglichkeit des Schuldners zum Widerspruch gegen Belastungen seines Kontos aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften ist nicht befristet und endet erst durch Genehmigung gegenüber der Zahlstelle.

    b) Eine Genehmigung solcher Belastungen kann nach den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr der Sparkassen nicht in einem Schweigen auf einen Rechnungsabschluß gesehen werden.

    BGH, Urteil vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99 - OLG Dresden, LG Leipzig

    AGB sind gut und schön, liegen aber dann und wann neben BGB und ständiger Rechtsprechung.

    In den vorstehenden Beiträgen wurde Mißbrauch durch Angabe der KK- oder Kontonummer befürchtet.

    Sollte es durch Mißbrauch/Computerbetrug zu Fehlbelastungen kommen, kann sich das Kreditinstitut erst recht nicht auf seine AGB berufen, denn hier liegt eine Straftat vor.

  • noeler
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    geschrieben 1172754042000

    Deswegen steht da auch "fast" und nicht bei allen.

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  • meinungsfreiheit
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    geschrieben 1172757541000

    Auskunft meiner Hausbank:

    die 6 Wochen sind ein Abkommen zw. den Banken. Innerhalb dieser ist die Gutschrift garantiert, danach auch mit Gebühren.

    Vorteil der Lastschrift

    sofortige Gutschrift, bei Kreditkartenunternehmen muss erst geprüft werden, kann dauern!

    bei nachgewiesenem Missbrauch bekommt man sicherlich auch da gutgeschrieben, Mastercard, Visa und Co. sind ja gewillt, ihre Kunden nicht zu verärgern, so die Auskunft meines Bankberaters.

    Schadensfälle gibt es "Gott sei Dank" sehr sehr wenige. Die Kreditkartenunternehmen haben auch einen Haftungsfonds, der bei Unstimmigkeiten eingesetzt werden kann.

    Bei nachgewiesenem Betrug sieht es nat. anders aus.

    Meine pers. Meinung.

    Durch in letzter Zeit vermehrte Pishingversuche auf mein Onlinebanking bin ich etwas sensibilisiert, was die Angabe der KK-Nummer im Internet angeht.

    Habe von meinem Antivirusanbieter eine Broschüre, in der zu lesen ist, dass die Haker sogar die Maske mit dem Schloss täuschend echt nachmachen.

    Wer was wie benutzt bleibt nat. jedem freigestellt und interessant wäre auf jeden Fall, in solch einem Thread mal die Erfahrung eines Geschädigten zu lesen.

    LG

    Wenn Du das Ziel nicht kennst, ist kein Weg der Richtige!
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