Du bezahlst das, du willst ja schließlich reisen ...
Selbstverständlich kann es sich um einen Tippfehler handeln, um eine falsche Formel etc., der Vorhalt der arglistigen Täuschung ist überdies ein Straftatbestand und wäre daher entsprechen auch strafrechtlich zu verfolgen und nicht zivilrechtlich.
Soviel zu deiner "guten Vorbereitung" ...
Wenn ich sage, deine Beschwerde wird hinsichtlich der Erwirkung eines Schadenersatzes ins Leere gehen darfst du gerne davon ausgehen, dass ich das BGB unterm Kopfkissen liegen habe.
Nichts in deinem Vortrag lässt soweit vermuten, dass die Argumentation mit §§119 BGB scheitern wird, bedauere.