Die Beurteilung der Rechtslage liegt letztendlich bei einem Richter. Ohne Rechtsschutzversicherung könntest Du am Ende des Tages so ganz ohne Reise und mit nicht unerheblichen Kosten im Regen stehen und genannte Urteil anderer Gerichte sind immer auf den Einzelfall bezogen.
Hotel ist noch nicht fertig, was tun??
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geschrieben 1310827596000Life is too short to limit your vision ... indeed
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geschrieben 1310831629000
Die Beurteilung der Lage richtet sich nach den gesetztlichen Grundlagen BGB § 651.
Und natürlich sind die Urteile auf den Einzelfall bezogen, aber interessanter Weise fallen bei einer Nichterfüllung des Reisevertrages durch den Reiseveranstalter bei allen von mir gefundenen Urteilen immer die zusätzlich anfallenden Kosten zu Lasten des Reiseveranstalters.
Da weiterhin das von uns gebuchte Hotel Serenity Fun City im neuen Winterkatalog im Vergleich zu einem für uns als Ersatzhotel adäquaten Hotel preislich nahezu gleichwertig ist, gibt es auch da keinen Grund einen Aufpreis zu akzeptieren.
Wie gesagt, wir möchten jetzt nicht beim Reiseveranstalter ordentlich absahnen und viel mehr verlangen als uns zusteht. Und ich möchte nur nebenbei erwähnen, dass wir ein 5*Hotel gebucht haben und das Ersatzhotel 4 * hat - für uns nicht so wichtig, es geht um gebuchte Leistungsmerkmale wie 2 Schlafzimmer für eine 5köpfige Familie etc.
Wir lassen uns von dem Reiseveranstalter nicht verunsichern und werden auf jeden Fall, notfalls auch gerichtlich unser Recht durchsetzen!!!
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geschrieben 1310838652000
Hallo Löckchen5!
Wenn man Hotel bucht, das noch im Bau ist (zu sehr günstigen Preisen), muß man damit rechnen das es nicht rechtzeitig fertig ist. Den Reiseveranstalter trifft keine Schuld.
Zu bedenken bei einer Klage ist, das das Hotel wahrscheinlich durch höhere Gewalt nicht fertig wurde (politische Situation in Ägypten). Für höhere Gewalt muß niemand haften, was die Chance einer Klage senkt.
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geschrieben 1310840458000
@Löckchen5 sagte:
.....
Da weiterhin das von uns gebuchte Hotel Serenity Fun City im neuen Winterkatalog im Vergleich zu einem für uns als Ersatzhotel adäquaten Hotel preislich nahezu gleichwertig ist, gibt es auch da keinen Grund einen Aufpreis zu akzeptieren....
ihr werdet das neue hotel aber vermutlich zu einem eröffnungspreis gebucht haben.
da anfangs das personal noch nicht eingespielt ist und vielleicht die eine oder andere deko palme noch nicht da steht, wo sie soll, werden neue hotels meistens anfangs sehr günstig angeboten.
nur so kann ich mir die preisdifferenz zum ersatzhotel erklären.
ich bin aber gespannt, wie es bei euch weiter geht.
bitte halte und diesebzüglich auf dem laufenden.
und viel glück.
Das "F" in Montag steht für Freude. -
geschrieben 1310841241000
Dieser Beitrag übertrifft so ziemlich alles, was du bisher geschrieben hast. Natürlich ist es Sache des RV dafür gerade zu stehen, wer denn sonst?
Und was die höhere Gewalt angeht, ist mir nicht erinnerlich, dass in Hurghada kriegsähnliche Zustände geherrrscht hätten.
@Löckchen
Zieh die Sache durch, die Chancen stehen gut.
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geschrieben 1310843869000
@Lugansk sagte:
"Wenn man Hotel bucht, das noch im Bau ist (zu sehr günstigen Preisen), muß man damit rechnen das es nicht rechtzeitig fertig ist. Den Reiseveranstalter trifft keine Schuld." Zu so einer Ansicht fällt mir nun ja so gar nichts mehr ein. Der Reiseveranstalter darf ein Hotel, das sich noch im Bau befindet in seinen Katalog mit aufnehmen und mit 2 Seiten bewerben, aber wenn es dann nicht fertig wird, ist es das Problem des Reisenden?!!!Nee ist klar!!!! Gott sei dank sehen die deutschen Gerichte dies wohl anders!!!!!!
"Zu bedenken bei einer Klage ist, das das Hotel wahrscheinlich durch höhere Gewalt nicht fertig wurde (politische Situation in Ägypten). Für höhere Gewalt muß niemand haften, was die Chance einer Klage senkt."
Dazu kann ich nur sagen hohoho! Welche höhere Gewalt in Ägypten soll denn eine Bauverzögerung von 6 Monaten(!) ausgelöst haben. Die politischen Unruhen haben meines Wissens nicht so lange gedauert!! Das heißt, dass die politischen Unruhen nicht dafür verantwortlich gemacht werden können.
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geschrieben 1310844057000
Coraya,was du schreibst, würde bedeuten, der RV kann sich alles erlauben. Ist aber nicht so.
Klar hat der RV schon vorab informiert, daß das Hotel nicht bezogen werden kann (aus welchem Grund auch immer: nicht fertig, überbucht...)...ist seine Pflicht, andernfalls wirds teuerer.
Das heißt aber nicht, daß er einfach sagen kann: friß oder stirb.
Er hat ein gleichwertiges Ersatzhotel zur Verfügung zu stellen. Will oder kann er das nicht, kann der Kunde woanders buchen...und bekommt das Geld ersetzt, auch wenns teurer wird. Ein Kunde muß nicht zuzahlen beim Ersatzhotel.
Kann der Kunde kein gleichwertiges Ersatzhotel finden, gibts zusätzlich noch Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden.
Darüber gibts schon genug Urteile ...einzig die Bewertung, was als gleichwertig anzusehen ist, ist unterschiedlich.
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geschrieben 1310847318000
@Coraya sagte:
Nein, ein Veranstalter kann nicht machen, was er will. Er kann aber eine Reise auf Grund der Unmöglichkeit (Hotel nicht fertig) stornieren.
Wie kommst du denn auf das schmale Brett? Er kann genausowenig "einfach" stornieren, wie du es nicht kannst. Du must Stornogebühren zahlen, der RV muß ein gleichwertiges Ersatzhotel anbieten. Oder das Geld für ein Ersatzhotel bei einem anderen RV zahlen. Es gibt kein einseitigs kostenloses Kündigungsrecht des RVs
Wie gesagt, darüber gibts schon genug Urteile.
Das FTI jetzt "frühzeitig??" Bescheid gegeben hat, liegt daran, daß er eine InformationsPFLICHT hat, die Leute nicht einfach anreisen und dann irgendwo anders unterbringen darf. Da gäbs von Anfang an gleich die Möglichkeit des Schadensersatzes. Die Leute zum Stornieren oder teuer Umbuchen zu bringen ist für ihn billiger.
Wie gesagt, einzig die Bewertung von "gleichwertig" ist strittig.
Bei Löckchen wärens wohl die getrennten Zimmer, der Aquapark zumindest kostenlos in der Nähe (bei 5 Personen).. Auf Schwimmschule wird sie nicht bestehen können, ist eher nicht üblich, und durchgehend deutschsprachige Kinderbetreuung kann auch bedeuten, daß einer der Anis ein wenig deutsch kann.
Und es darf (pro Person) nicht gravierend teuerer sein.
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geschrieben 1310853850000
Quatsch.
Es gilt der Vertrag. Der Reiseveranstalter kann nicht einen Vertrag einseitig kündigen, nur bei höherer Gewalt. Ein nicht fertiges Hotel ist keine höhere Gewalt.
Das das Hotel nicht fertig ist, geht zu Lasten des RV, nicht zulasten des Kunden. Der RV kann sich ja wegen Schadensersatz an den Hotelier wenden, aber nicht sein Risiko auf den Kunden abwälzen. Er hat alles in seiner Macht stehende zu tun, um den Vertrag einzuhalten, also eben Ersatzhotel oder Schadensersatz.
Wie kommst du überhaupt auf die Idee, FTI hätte bei den beiden den Vertrag storniert? Es hat keiner was davon geschrieben, daß das Geld zurücküberwiesen wurde, was ja dazu gehören würde wenn die Vertragsauflösung überhaupt rechtens werden sollte.
Wird FTI auch nicht einfach machen...wäre nämlich ein zusätzlicher Beweis für Vertragsbruch....und damit gäbs zu einfach Schadenersatz.....
Ich stell mir grad vor, der Kunde würde einfach stornieren..."hab festgestellt, daß mein Geld doch nicht reicht, die Reise also eine Unmöglichkeit ist, also entweder Preisnachlass, oder ich fahr nicht".....
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geschrieben 1310912827000
Coraya:
Fakt ist aber:
Reise wegen Unmöglichkeit storniert, seitens des Veranstalters mit einem Vorlauf von über 4 Monaten. Reiseanspruch erloschen.
NeueReise muss der Veranstalter nicht mal anbieten. Schadenersatz für "Diesoder Das" kann ja der Kunde stellen. Ob es was bringt? Ich denke, nein.
Coraya: Offensichtlich hälst du dich für einen Experten!!!!Deshalb für dich erst einmal die Fakten:
1. Die Reise wurde von keiner Seite storniert!!
2.Das angebotene Ersatzhotel (übrigens ein durchaus gutes Hotel!)wurde nicht angenommen, weil es nicht annähernd, den gebuchten Leistungsmerkmalen entspricht (keine 2 Schlafzimmer, keine Poolrutschenetc.)
3. Eine Zahlung eines Aufpreises wurde von unserer Seite verweigert, weil wir für die Umbuchung nicht verantwortlich sind!
4.Die von uns als passend angesehenen Hotels waren im Vergleich (mit neuen Winterkatalog ) preislich gleichwertig und hatten auch nur 4* anstatt 5 * - Also auch hier keine überzogenen Forderungen unsererseits!
5.Das Reiserecht, als Spezialfall des Werkvertragsrechts, ist in den Paragraphen 651 a bis 651 m BGB geregelt. Diese Rechte stehen nicht zur Disposition und eine Abweichung zu ungunsten des Reisenden ist untersagt und damit ungültig. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch liegtein Mangel dann vor, wenn vom Veranstalter versprochene Leistungennicht am Urlaubsort angeboten werden oder die Reise mit Fehlernbehaftet ist,welche den Wert oder die Tauglichkeit der Erholungdeutlich mindern.Der Reisende hat also ein gesetzliches Recht (nach §651 c BGB), dass die Reise so erbracht wird, wie sie versprochen wurde.Insbesondere sind dabei die Prospektbeschreibung, die Reisebestätigung,verbindliche Zusatzvereinbarungen, Informationspflichten desReiseveranstalters und der Reisecharakter zu berücksichtigen.
Im übrigen weiß unser Reiseveranstalter das alles wohl offensichtlich auch, denn es ist jetzt von der Zahlung eines Aufpreises keine Rede mehr!Wir müssen nur noch einige Details mit ihm klären und dann steht einer Umbuchung in ein adäquates Ersatzhotelnichts mehr im Wege und wir können unseren Urlaub wie geplant antreten und genießen.