Ungewöhnliche Namen sind zulässig
Das letzte Wort in Sachen Namen haben in Deutschland immer die Standesämter, wenn es um die Zulassung ungewöhnlicher Namen geht. 1999 bewiesen sie Mut zu Neuerungen und nahmen nach Aussagen der GfdS, der Gesellschaft für deutsche Sprache, ohne mit der Wimper zu zucken folgende Namen in ihre Bücher auf: Leonardo da Vinci Franz, Pepsi-Carola, Pumuckl, Rapunzel, Rasputin, Winnetou, Gneisenauette, Blücherine, Katzbachine, Napoleon, Waterloo und sogar Winzbraut.
Aber einige der Vornamen, die Eltern ihren Kindern antun wollten, wurden trotz aller Innovationsbereitschaft abgelehnt. Darunter Agfa, Lenin, McDonald, Ogino, Pillula, Störenfried, Sputnik, Omo, Schnucki, Grammophon, Atomfried, Schroeder und Bierstübl.
Gericht: Ein Dutzend ist nicht zumutbar
Zwölf Vornamen sind zu viel - mehr als fünf sind einem Kind nicht zuzumuten.
Mit dieser jetzt bekannt gewordenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage einer Mutter abgewiesen, die auf dem Rechtsweg ein Dutzend Vornamen für ihren Sohn durchsetzen wollte. Die Mutter hatte argumentiert, mit den Namen aus verschiedenen Ländern, Kulturen und Religionen wolle sie ihrem Kind zeigen, dass es 'keine Grenzen im Herzen der Menschen' geben sollte. Die Richter urteilten dagegen, ein Kind dürfe nicht als 'Plakat elterlicher Bekenntnisse missbraucht werden', zumal dies jeden Personalausweis sprenge. Das Oberlandesgericht zeigte sich dabei toleranter als die Vorinstanzen. Das Amtsgericht hatte nur drei, das Landesgericht vier Vornamen gelten lassen. Die Klägerin wollte ihr Kind Chenekwahow Migiskau Mikapi-Hun-Nizeo Alessandro Majim Chayara Inti Ernesto Prithibe Kioma Pathar Henriko nennen.
Der Junge heißt nun: Chenekwahow Migiskau Kioma Ernesto Tecumseh.