Sehr gute Empfehlung, lieber Dirk... :sm3:
Mann sollte auch immer daran denken:
"Die anderen sind auch nicht auf den Kopf gefallen."
Tipps zur Nachweispflicht:
Der Nachweis der Schadenhöhe ist immer vom Anspruchsteller zu führen, und zwar nach Möglichkeit durch Nachweis des Anschaffungspreises und des Alters mit Hilfe der seinerzeitigen Anschaffungsrechnung.
Grundsätzlich ist der zu entschädigende Gegenstand selbst das bedeutendste Beweismittel für die Ermittlung der Schadenhöhe. An diesem Beweismittel sind alle Daten zu überprüfen, die der Zeitwertermittlung dienen.
Privatkunden sind gesetzlich nicht verpflichtet, Rechnungsbelege aufzubewahren. Allerdings darf von Privatkunden im Hinblick auf die 2-jährige gesetzliche Gewährleistung erwartet werden, dass Rechnungsbelege mindestens für diesen Zeitraum aufbewahrt werden.
Liegt bei Privatkunden keine Rechnung mehr vor, so sind die Anschaffungsdaten von diesem schriftlich zu erklären. Sollten sich nachvollziehbare Zweifel an der Richtigkeit der Rechnung bzw. der behaupteten Anschaffungsdaten ergeben, dann lassen sich in der Regel unter Hinweis auf die Nachweislücken und eventuelle Widersprüche höhere Zeitwertabzüge rechtfertigen, als in der Zeitwerttabelle angegeben.
Quelle: VERSTEEGEN ASSEKURANZ