...mal kurz zur Information bezüglich der Castor-Blockaden:
Im Namen des Volkes!
U R T E I L
In dem Rechtsstreit
Deutsche Bahn AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder
X.Y., X.Y. und X.Y., XXXXX
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte X und Y, Geschäftszeichen: XXX/02
gegen
1. X.Y,Z,
2. X.Y,Z,
3. X.Y,Z,
4. X.Y,Z,
5. X.Y,Z,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt X, Geschäftszeichen: XXX/02
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg auf die mündliche Verhandlung vom 25.02.2003 durch den Richter am Ländgericht Saffran als Einzelrichter für Recht erkannt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin- 4.714,99 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.10.2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin 53 % und die Beklagten 47 % als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen Schäden aus einer Blockadeaktion aus Anlass eines Transportes von Castor-Behältern auf der Bahnstrecke Lüneburg-Dannenberg am XX.XX.2001 geltend.
Am XX.XX.2001 wurde auf den vorgenannten Gleiskörpern, die sich im, Eigentum der Deutschen Bahn Netz AG befinden, ein Transportzug mit sechs Castor-Behältern für abgebrannte Kernbrennstäbe geführt.
In Höhe von Bahnkilometer XXX im Landkreis Lüchow-Dannenberg befand sich im Gleisbett ein ca. 50 cm langes Stahlrohr sowie ein Betonblock, in welche Stahlröhren eingelassen worden waren. Diese Vorrichtungen waren einige Zeit vor dem Transport dort eingelassen worden und mit Gleisschottersteinen verdeckt worden. Am Abend des XX.XX.2001 fesselte sich der Beklagte zu 5) an beiden Unterarmen an das vorgenannte Stahlrohr fest. Er arretierte das Schloss und konnte sich selbst nicht mehr befreien. Die Beklagten zu 1) - 4) ketteten sich jeweils einen ihrer Arme in je eines der einbetonierten Stahlrohre fest und konnten sich ebenfalls nicht mehr befreien. Auf Grund dieser Blockade wurde der gegen XX Uhr am XX.XX.2001 eintreffende Castor-Transportzug an dieser Stelle aufgehalten und konnte seine Fahrt vorerst nicht mehr fortsetzen. Der Transportzug musste in den Bahnhof nach Dahlenburg zurückgeführt werden.
Die Beklagten wurden nacheinander aus ihren Verankerungen befreit, die Beklagte zu 3) erst am Nachmittag des Folgetages.
Der Transportzug konnte daher erst am XX.XX.2001 gegen XX Uhr den Bahnkilometer XX passieren.
In der Folgezeit hat die Deutsche Bahn Netz AG die durch die Aktion der Beklagten und die Rettungsmaßnahmen aufgetretenen Schäden an dem Gleisbett reparieren lassen. Hierfür hat die Deutsche Bahn Netz AG 4.714,99 EUR mindestens, aufgewendet, wobei auch der Betonblock und das Stahlrohr aus dem Gleisbett entfernt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung der Fa. XXXXX vom XX.XX.XXXX, Bezug genommen.
Folgende Schadenspositionen werden von der Klägerin geltend gemacht:
1. Reparaturkosten: 4.7114,99 EUR
2. Schotter für das Gleisbett: 587,99 EUR
3. Verzögerungsschaden: 4.807,29 EUR
insgesamt: 10.110,27 EUR.
Die Schadensersatzansprüche für die Gleisreparatur und den Schotter sind an die Klägerin von der Deutschen Bahn Netz AG abgetreten worden. Die Klägerin hat die Abtretung angenommen.
Quelle: Robin Wood
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Bußgeld wegen Blockade eines Castor-Transports
Ein wegen der Blockade von Gleisen, über die ein Castor-Transport rollen soll, verhängtes Bußgeld verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit.
Zwei Demonstrantinnen hatten sich im April 1995 auf der Strecke, die der Castor-Transport nahm, trotz eines Versammlungsverbots an Eisenbahnschienen angekettet. Sie waren dafür zu einem Bußgeld in Höhe von 500 DM verurteilt worden. Dagegen legten die beiden Atomkraftgegnerinnen Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde jedoch nicht zur Entscheidung an. Zwar könne das Bußgeld nicht darauf beruhen, daß sich die beiden nicht an das Versammlungsverbot gehalten hatten. Es sei nämlich nicht sicher, daß das Versammlungsverbot zu Recht erlassen wurde. In jedem Falle hätten die beiden Demonstrantinnen aber gegen die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung verstoßen. Diese schütze die Sicherheit des Schienenverkehrs und schränke die Versammlungsfreiheit rechtmäßig ein.
Quelle: ard.de
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Verurteilung von Umweltschützern
Zwei Umweltschützern der Organisation Greenpeace, die sich an Blockadeaktionen gegen "Castor"-Transporte beteiligt haben, sind rechtskräftig wegen Sachbeschädigung und versuchter Nötigung zu Geldstrafen verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Revisionen der beiden Angeklagten, eine Frau und ein Mann, zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des Landgerichts Paderborn rechtskräftig (AZ.- XXXXXXXXXXXXXXXXXXX).
Die Angeklagten hatten sich 1996 an einer Blockadeaktion auf dem Verbindungsgleis zwischen dem Atomkraftwerk Würgassen und dem öffentlichen Schienennetz der Bundesbahn beteiligt. Ein Stahlkasten war auf den Schienen so befestigt worden, daß er die Gleise,nicht beschädigte, aber auch nicht entfernt werden konnte. Die Blockierer streckten ihre Arme in den Stahlkasten, um den Transport an der Weiterfahrt zu hindern. Als die Aktion am zwölften Tag ausgeweitet
werden sollte, wurde sie von der Polizei beendet. Das Schienenstück mußte ausgewechselt werden. Es entstanden Kosten in Höhe von mehr als 25 000 Mark.
Das Landgericht Paderborn verurteilte die Angeklagten wegen Sachbeschädigung und versuchter Nötigung. Der 4. Strafsenat des BGH bestätigte das Urteil in vollem Umfang. In der Begründung heißt es, Sachbeschädigung liege nicht erst bei einer Beschädigung der Schienen, sondern auch dann vor, wenn die Brauchbarkeit nachhaltig beeinträchtigt werde. Der Tatbestand der Sachbeschädigung sei damit erfüllt. Die Angeklagten hätten in strafbarer Weise versucht, die Verantwortlichen zum Unterlassen des Transports zu nötigen. Auf das Grundrecht der Demonstrationsfreiheit könnten sie sich nicht berufen: Allerdings kann ihnen nicht abgesprochen werden, sich ernsthaft um ein gewichtiges Anliegen der Allgemeinheit bemüht zu haben", so der Senat. Die Demonstrationsfreiheit schütze nur friedliche Veranstaltungen. Als solche könne die Aktion nicht angesehen werden.
Quelle: Frankfurter Rundschau
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