• NeckarSchwabe
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    geschrieben 1528362634072

    Das hilft dem freundlichen Herrn Cheeseburger mit dem noch freundlicheren Duktus natürlich nichts, da er wohl gehofft hat um die Zahlung herumzukommen. Der Bußgeldbescheid muss in der Landessprache desjenigen der ihn bekommt ausgestellt sein. Das ist er wohl, ob das Deutsch jetzt gut oder holprig ist dürfte unerheblich sein. Der Verweis auf eine italienische Seite mit den Beweismaterialien ist ebenso zulässig - wenn ich schon selber nicht rudimentär italienisch kann findet sich bestimmt irgendjemand im Umfeld der das kann. Um die Zahlung kommt man nur herum, wenn der Betrag entweder weniger als 70 Euro ist (dann wird nicht vollstreckt) oder das Beweismaterial nicht ausreicht, also z.B. bei Geschwindigkeitsübertretungen der Fahrer nicht zu sehen ist. Das dürfte aber auszuschließen sein.

    Das Bundesamt für Justiz ist nur dann für die Beitreibung zuständig, wenn nicht gezahlt wird und die ausländische Behörde die Vollstreckung beantragt. Ob das in jedem Fall automatisiert geschieht weiß ich nicht. Aber selbst wenn nicht: Bei der Wiedereinreise nach Italien, sofern eine solche geplant ist, werden die Italiener von sich aus tätig werden, und dann kanns richtig teuer werden. Wichtig hierbei zu wissen, dass zumindest auf den Autobahnen die Kennzeichen automatisch registriert werden und mit den Strafdatenbanken vermutlich abgeglichen.

    Das sind die Fakten (die im Übrigen für das gesamte EU-Ausland sowie Schweiz und Norwegen gültig sind), was Kollege Cheeseburger daraus nun für seinen speziellen Fall rauszieht ist seine Sache.

  • gnarze
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    Verwarnt
    geschrieben 1528363357342

    Bei all den schlauen Kommentaren und Klugschieterei kommt wohl doch zu kurz, dass die Intention des User acheeseburger wohl eher ist, dass er gerne einen Hinweis darauf hätte, ob der Strafzettel überhaupt von einer Behörde kommt, oder ein Betrüger versucht, ihn abzuziehen.:flushed:

    Dies sollte uns aber nicht vergessen lassen, dass Al Bundy 1966 4 Touchdowns in einem Spiel gemacht hat und den Polk High School Panthers damit zur Stadtmeisterschaft verholfen hat.
  • NeckarSchwabe
    Dabei seit: 1527074698327
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    geschrieben 1528363654715

    Das kann man ja wohl nur beurteilen wenn man ihn sieht, am besten mit Umschlag ... spätestens wenn man sich das Impressum der angegebenen Internetseite anschaut merkt mans. Bei Zweifeln würde ich z.B. den ADAC oder einen anderen Verkehrsclub um Rat fragen, die kennen sich mit sowas aus.

  • gnarze
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    geschrieben 1528363938541

    Ungewöhnlich ist ja auf jeden Fall, dass man noch weitere persönliche Daten angeben soll, die die italienischen Behörden im Rahmen des Datenaustausches mit dem deutschen Straßenverkehrsamt ohne Probleme bekommen könnte, zumal sie anscheinend ja auch die deutsche Adresse ermitteln konnten.

    Mein letzter Strafzettel aus den Niederlanden war eine reine Zahlungsaufforderung - überweisen und gut war.

    Dies sollte uns aber nicht vergessen lassen, dass Al Bundy 1966 4 Touchdowns in einem Spiel gemacht hat und den Polk High School Panthers damit zur Stadtmeisterschaft verholfen hat.
  • gnarze
    Dabei seit: 1513095473143
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    geschrieben 1528364977851

    Zu guter Letzt noch - acheeseburger erwähnte, dass der Verstoß am 11.5. 2017 erfolgte, aber nicht, wann er das Schreiben erhalten hat.

     Denn es gilt eine Zustellungsfrist von 360 Tagen für ausländische Sünder, ansonsten ist der Rechtsanspruch verwirkt.

    "Ist bei Zustellung des förmlichen Bußgeldbescheids die Zustellungsfrist bereits abgelaufen,

    empfiehlt sich die Einlegung eines Einspruchs (mit der Einrede der Verjährung als

    Begründung). Der Einspruch ist (mittels Einschreiben und Rückschein!) innerhalb von

    60 Tagen ab Datum der Zustellung beim zuständigen Präfekten oder Friedensrichter

    (Giudice di Pace) einzulegen."

    Kwelle ADAC.de

    Dies sollte uns aber nicht vergessen lassen, dass Al Bundy 1966 4 Touchdowns in einem Spiel gemacht hat und den Polk High School Panthers damit zur Stadtmeisterschaft verholfen hat.
  • Peterschinegg
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    geschrieben 1530808814249

    Ich hätte dazu noch eine ergänzende Frage. Wir haben 2015 eine Zahlungsaufforderung für einen Geschwindigkeitsübertretung auf der Brücke/Straße nach Venedig erhalten. Diese sah damals so aus, wie die die "fraenni" (also emo.nivi.it) gepostet hat. Das Datum des Tatbestands war der 08.09.2014 und die wollten € 115,-- für weniger als 10 km/h Überscheitung. Leider find ich es nicht mehr, da ich davon ausgegangen bin dass das Ganze erledigt ist. So weit so nachvollziehbar.

    Ich habe die Strafe damals nicht bezahlt und einfach ignoriert, weil es sich 1.) um ein Firmenfahrzeug handelt und keinen entsprechende Lenkererhebung stattgefunden hat und 2.) die erstmalige Zahlungsaufforderung weit über 1 Jahr später zugestellt wurde.

    Jetzt hab ich wieder mal ein Schreiben, diesmal von einem Inkossobüro in Klagenfurt erhalten, die mich wiederum zur Zahlung von mittlerweile € 182,-- auffordern. Gut, dass sich die brausen können ist mir klar.

    Jetzt würden mich aber dennoch 2 Fragen interessieren:

    1. Frage: Das "Nivi" Schreiben stellt ja (wie auch auf den Fotos von fraenni zu sehen) keine amtliche Zustellung dar ... demnach brauch ich dagegen auch keinen Einspruch erheben. Logisch wäre, dass wenn ich die Zahlung nicht leiste, dann den entsprechenden Protokollbescheid bekomm, gegen den ich dann Einspruch erhoben hätte. Irgendwas Anderes ist in der Zwischenzeit auch nicht gekommen.

    2. Frage (und das ist das was mich eigentlich interessiert): Die Zahlungsaufforderung kam ja an das Unternehmen (als Zulassungsbesitzer), ebenso kam die jetzige Mahnung an die Geschäftsleitung des Unternehmens. Wie wir ja alle wissen besteht das einzige Risiko darin, dass man beim nächsten Italien Besuch die Strafe zahlen muß, so man aufgehalten wird. Nachdem ich in der Zwischenzeit schon öfters in Italien war, aber nie aufgehalten wurde, würde ich mal sagen, dass die Verkehrsüberwachung dazu nicht zu Rate gezogen wird.

    Jetzt aber zur eigentlichen Frage ... Wenn mich jetzt die Polizei in Italien aufhält, kann diese von mir die Begleichung der offenen Strafverfügung gegenüber dem Unternehmen, das der Zulassungsbesitzer ist, fordern? Ich bin ja weder der Zulassungsbesitzer noch hab ich die Strafe verursacht (das wurde ja nicht abgefragt).

    Würde mich echt interessieren, ob das jemand weiß ...

    PS: In ein bisserl über einem Jahr könns mich dann eh endgülig gern haben :-)

  • altlöwin63
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    geschrieben 1530809857119 , zuletzt editiert von altlöwin63

    Ob die Italiener deine berechtigten Einwände interessieren möchte ich dahinstellen.

    Heisst konkret bei einer Kontrolle dort: "Zahlen oder...".

    "BAYERN ist die Vorstufe zum Paradies" ! (Zitat Horst Seehofer-2015)
  • PeterBusch
    Dabei seit: 1341878400000
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    gesperrt
    geschrieben 1530809999813

    @altloewin63 sagte:

    Ob die Italiener deine berechtigten Einwände interessieren möchte ich dahinstellen.

    Heisst konkret bei einer Kontrolle dort: "Zahlen oder...".

    :laughing:

    so sieht's aus.

  • Peterschinegg
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    geschrieben 1530875117846 , zuletzt editiert von Peterschinegg

    Nur um sicher zu gehen, dass ihr die Frage richtig verstanden habt. Es geht nicht darum ob man grundsätzlich zahlen muß sondern WER zahlen muß.

    Nehmen wir an ihr nutzt ein Familien-Auto. Der Halter ist z.B. der Ehemann. Gegen den besteht jetzt ein offener Bußgeldbescheid und nehmen wir an dass dieser, bei der nächsten Verkehrskontrolle, eingefordert werden könnte (keine Ahnung ob das grundsätzlich in D oder AT auch so ist).

    Wenn jetzt die Ehefrau (die ja nicht die Fahrzeughalterin und demnach auch nicht die Betroffene ist) in eine Verkehrskontrolle kommt, kann ich mir nicht vorstellen, dass diese die offene Bußgeldforderung ihres Ehenmanns zu begleichen hat, oder?

    Und genauso ist es meiner Meinung nach wenn jetzt ein Mitarbeiter mit dem Firmenwagen in eine Verkehrskontrolle kommt ..... Lenker ungleich Fahrzeughalter, gegenüber dem die offene Forderung besteht. Anders wäre es wenn man den Lenker ermittelt hätte, dann würde die Forderung ja gegenüber der natürlichen Person und nicht gegenüber der juristischen Person bestehen. Kommt dieser dann in eine Verkehrskontrolle ist die rechtliche Situation eindeutig.

  • altlöwin63
    Dabei seit: 1227139200000
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    geschrieben 1530876184971

    Wie schon gesagt wird das den ital. Behörden bei einer Kontrolle vor Ort herzlich egal sein. Eine große Diskussion wirds da gar nicht geben.

    Das heisst konkret: "Zahlen oder..." !

    Rechtliche Einwände kannst du ja später geltend machen. Mit Anwalt oder Ohne . Ob es was hilft, bezweifle ich aber .

    Ebenfalls ob sich der Aufwand darüber überhaupt lohnt.

    "BAYERN ist die Vorstufe zum Paradies" ! (Zitat Horst Seehofer-2015)
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